Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 352/1986

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 352/1986

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 352/1986)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 10. Juni 1986 über die Erklärung des Gersdorfer Ennstalarmes in der KG. Öblarn und Mitterberg zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 352/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Gersdorfer Ennstalarm zwischen der Ortschaft Öblarn und der Ansiedlung „Bach“ am orographisch, rechten Ufer der Enns, Bereich der Marktgemeinde Öblarn und Gemeinde Mitterberg, mit einer Länge von rund 1,5 km und einer durchschnittlichen Breite von 30 bis 80 m, bestehend aus den Grundstücken Nr. 524/1, 625, 524/2, 518, 519, 520, 521 und 564, alle KG. Öblarn, und Grundstücken Nr. 2647, 2646 und 2643, alle KG. Mitterberg, wird zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und als Lebensraum von gefährdeten Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen; g) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen im unmittelbaren Fischteichanlagenbereich auf dem vorhandenen Zufahrtsweg; h) jede Veränderung der Auwaldvegetation, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten oder sonstigen, nicht standortsgemäßen Baumarten; i) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit.
(2) Ausgenommen von den oben angeführten Verboten sind pflegliche flußbauliche Maßnahmen im Nahbereich der Enns und die zeitgemäße forstliche Nutzung.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Ansuchen können auch bei der Politischen Expositur eingebracht werden. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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