Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 24/1999

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 24/1999

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 24/1999)

Langtitel

Bezirkshauptmannschaft Liezen – Unterschutzstellung des Felstrockenrasens am "Neusiedler Ofen" in der KG. Lassing Sonnseite; Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 1. Juli 1997 über die Erklärung des Felstrockenrasens am "Neusiedler Ofen" in der KG. Lassing Sonnseite zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ. S. 24/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1916, LGBI. Nr. 65, i. d. F. LGBI. Nr. 79/ 1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Felstrockenrasen am „Neusiedler Ofen“ im nordwestlichen Teil des Grundstückes Nr. 591/1, KG. Lassing - Sonnseite, in der Gemeinde Lassing im Ausmaß von zirka 0,5 ha, ausgehend vom westlichen Eckpunkt (Grenzzeichen) des Grundstückes Nr. 591/1 entlang der Grundstücksgrenzen gegen die südlich anschließenden Grundstücke Nr. 674 und 598/1 nach Osten bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 598/1 (Grenzzeichen), von dort leicht nach Nordosten über das Grundstück 591/1 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes 594 (Grenzzeichen), dann etwa noch 20 m entlang der Grundstücksgrenze nach Osten, von dort geradlinig nach Norden über das Grundstück 591/1 bis zum Grenzzeichen an der Nordgrenze dieses Grundstückes (Nordosteckpunkt der Schutzgebietsgrenze), sodann wieder der Nordgrenze des Grundstückes 591/1 nach Westen bis zum Ausgangspunkt folgend, wird zwecks Erhaltung und Sicherung des Gebietes als Standort und Lebensraum seltener, auf Trockenstandorte spezialisierte Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen sowie das Zurücklassen von Abfällen aller Art; d) Sprengungen, Bohrungen und Grabungen aller Art; e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Ausnahme notwendiger Pflegemaßnahmen, wie die Schlägerung und Entfernung aufwachsender Gehölze; f) die mutwillige Beunruhigung, das Fangen, Töten und Aneignen von Tieren.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Liezen) bewilligt werden, wenn der, Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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