Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 194/1982

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 194/1982

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 194/1982)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. März 1982 über die Erklärung der Grieshoflacke“ in der Gemeinde Hall bei Admont zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 194/1982

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Die südlich der Gemeinde Hall bei Admont im Ennsboden der KG. Unterhall gelegene „Grieshoflacke» genannte Wasseransammlung wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) Die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit. b) Die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes. c) Die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art. d) Die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art. e) Jede Veränderung der Vegetation.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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