Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 545/1981

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 545/1981

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 545/1981)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27. Juli 1981 über die Erklärung des Mündungsbereiches der Salza in den Stausee Paß Stein in der Gemeinde Bad Mitterndorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 545/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Mündungsbereich der Salza in den Stausee Paß Stein, Marktgemeinde Bad Mitterndorf, wird zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs-, Brut- und Rastplatz für Zug- und Wasservögel sowie Erhaltung der einzigartigen Strukturvielfalt als Feuchtbiotop und Standort schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenvorkommen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit; b) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Kulturumwandlungen, ausgenommen Nutzungsänderungen im Rahmen der Egartwirtschaft (Wechselwirtschaft, Kunstegart) durch die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) auf jeweils höchstens 10 % ihrer im Schutzgebiet gelegenen Wiesenflächen; d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; g) die Veränderung der Auvegetation, insbesondere durch Kahlschlag des Erlen- und Weidenbestandes oder Aufforstung mit nicht standortgemäßen Baum- und Straucharten; h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Ansuchen können auch bei der Politischen Expositur eingebracht werden. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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