GZ S. 492/1996
GZ S. 492/1996
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 492/1996)
Langtitel
Verordnung der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee vom 30. April 1996 über die Erklärung von drei Moorflächen in der KG. Bad Mitterndorf (Anlagen 1 bis 3) zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 492/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Die in der KG. Bad Mitterndorf gelegenen Moorflächen „Moor bei der Oberst Schmid Ruhe“, „Naglmoos“ und „Borzen“ werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in dem in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt: a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen die Errichtung von ortsüblichen Zäunen an den Grundstücksgrenzen; b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Befahren des Weichbodens mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen; c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art, insbesondere von Abfällen; d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte; e) jede Veränderung der Vegetation, insbesondere durch Aufforstung der Moorflächen mit Gehölzen jeder Art, ausgenommen Maßnahmen der Biotoppflege; f) jede intensivere Bewirtschaftung als Standweide; g) der Durchtrieb mit Weidevieh, außer auf dem Triebweg im südlichen Bereich der „Borzen“ entlang der Grundstücke Nr.2159/1 und 2159/2, KG. Mitterndorf.
§ 3
(1) Die forstliche Nutzung des Grundstückes Nr. 2135/3 (südöstlicher Teil des „Naglmooses“) ist unter weitgehender Schonung der dort befindlichen Pflanzengesellschaft weiterhin möglich.
(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan Anlage 2 (Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan Anlage 3 (Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan