Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 601/2011

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 601/2011

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 601/2011)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 2. November 2011 über die Erklärung der Friesacher Au zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 601/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (NschG) 1976, LGBl. Nr. 65/1976 i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2011 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand und Abgrenzung

Die in den Gemeinden Aich und Pruggern gelegene Friesacher Au wird in dem in der Anlage A festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

§ 2

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der ennsbegleitenden Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tierarten.

§ 3

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Geländes und Bodens; c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Wiesennutzung und die forstliche Nutzung in Form von Einzelstammentnahmen standortverändernder Holzarten, wie insbesondere Fichte, Kiefer, Lärche; sowie die Entfernung von Neophyten; d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; f) das Errichten von Wasserkraftanlagen jeglicher Art;
(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.

§ 4

Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von den im § 3 lit. a) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 3 lit. f) sind nicht zulässig.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2011, in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, in Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan wird als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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