Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 407/1986

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 407/1986

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 407/1986)

Langtitel

Unterschutzstellung des Ennsauwaldes Klausner in Aigen in der Marktgemeinde Admont; Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28. Mai 1986 über die Erklärung des Ennsauwaldes Klausner in Aigen in der Marktgemeinde Admont zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 407/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Ennsauwald Klausner in Aigen in der Marktgemeinde Admont auf den Grundstücken 1212/39 und 1212/40, beide KG. Aigen bei Admont, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgesetzten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art; b) die Schlägerung des Auwaldes oder auch nur einzelner Stämme; c) die Enfernung von bereits abgestorbenen bzw. am Boden liegenden Bäumen; d) die Entfernung oder Beschädigung des angebrachten Schutzzaunes; e) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art; f) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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