GZ S. 483/2015
GZ S. 483/2015
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 483/2015)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 27. 8. 2015 über die Erklärung der ehemaligen Ennsregulierungskonkurrenzgrundstücke zwischen Weißenbach und Aich-Assach zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 483/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 5 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (NSchG) 1976 LGBl.Nr. 65/1976, i.d.g.F. LGBl. Nr. 55/2014 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand und Abgrenzung
Die in den Gemeinden Aich-Assach und Weißenbach gelegene Aulandschaft wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
§ 2
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Fließgewässers Enns samt den Uferbereichen, der Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 3
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten: a) Das Errichtung oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit sowie der Gestaltung des Geländes oder des Bodens; c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entfernung von Neophyten; d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; f) das Errichten oder Betreiben von Wasserkraftanlagen jeglicher Art.
(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.
§ 4
Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von dem im § 3 lit. a) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bzw. der Politischen Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 3 lit. f) sind nicht zulässig.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, folgenden Tag, das ist der 5. Sept. 2015, in Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert). Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1: Plan