Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 629/1987

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 629/1987

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 629/1987)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über die Erklärung eines Sulmaltarmes in der Gemeinde Pistorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 629/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Altarm der Sulm in der Gemeinde Pistorf, Grundstück Nr. 520/1, KG. Mayerhof, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art; b) das Verändern der Beschaffenheit oder der Gestalt des Ufers und des Altarmbettes; c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art sowie das Zurücklassen abgeschnittener Stämme und Zweige; d) die mutwillige Beunruhigung von Tieren (jagdliche Zwecke ausgenommen); e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der. Wassergüte, ausgenommen Räumungsarbeiten in den Mündungsbereichen; f) die Einbringung von mineralischem und organischem Dünger; g) das Lagern, Zelten und Errichten von Feuerstellen; h) die landwirtschaftliche Nutzung als Acker.

§°3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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