GZ S. 458/1997
GZ S. 458/1997
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 458/1997)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 10. Juni 1997 über die Erklärung eines Teilbereiches des ehemaligen Lehmabbaugeländes in der Marktgemeinde Unterpremstätten zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 458/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Teile des Grundstückes Nr. 402/5, EZ. 17, sowie Teile der Gst. Nr. 402/6 sowie 402/10, EZ. 17, KG, Unterpremstätten, im Gemeindegebiet von Unterpremstätten werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, einschließlich der Anlage von Wegen; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) jede Veränderung der Vegetationsvielfalt, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten; g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Einzelstamm- oder Energiewaldnutzung und Pflegemaßnahmen zur Freihaltung der Wasserflächen; h) die gewerbliche und hobbymäßige Fischerei; i) das mutwillige Beunruhigen, Fangen oder Töten von Wasservögeln, Amphibien, Reptilien und Libellen; j) das Befahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für forstliche Nutzung; k) die Ausbringung von Wirtschafts- und Handelsdünger, Pestiziden und sonstigen Chemikalien jeder Art.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 4.Oktober 1989, GZ.: 6 U 24-1989, verlautbart in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ am 25.Oktober 1989, außer Kraft. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan