GZ S. 131/2000
GZ S. 131/2000
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 25. Mai 1999 über die Erklärung der Peggauer Wand zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) 6 52 P 5/9 2000 25. Februar 2000 (GZ S. 131/2000)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 25. Mai 1999 über die Erklärung der Peggauer Wand zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) 6 52 P 5/9 2000 25. Februar 2000
Stammfassung: GZ. S. 131/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 i.d.g.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1995 wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der „Peggauer Wand` in der Marktgemeinde Peggau werden die Gst. Nr. 483/1 und 501/3 sowie Teile der Gst. Nr. 501/1, 501/6, 501/7 und 501/8, je KG. Peggau zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen forstliche Bringungswege auf dem Gst. Nr. 501/1 und der geplante Wanderweg der Marktgemeinde Peggau am Fuße der Wand; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art; d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) die Veränderung des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes; f) das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten; g) die forstliche Nutzung in Form von Kahlschlägen, ausgenommen sind: Einzelstammentnahmen, kleinflächige Auflichtungen bis 0,2 ha im Sinne einer Dauerwaldbewirtschaftung zur Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften; h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen und Totholz; i) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten, ausgenommen die Jagdausübung; j) das Betreten und Begehen des gesamten Naturschutzgebietes einschließlich der Höhlen, ausgenommen die Grundeigentümer, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, der Naturschutzbehörde und der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Landesmuseums Joanneum.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan