Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 59/2005

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 59/2005

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 59/2005)

Langtitel

Niedermoor in der KG. Haselsdorf, Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad; Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 1. Juni 2004 über die Erklärung der Feuchtwiese Niedermoor in der KG. Haselsdorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 59/2005

Änderung

GZ Nr. 198/2005 (KB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 i. d. g. F., LGBl. Nr. 5/1976 i. d. g. F., LGBl. Nr. 79/1985 wird verordnet:

§ 1

(1) Die Feuchtwiese (Niedermoor) in Haselsdorf, die die Trollblume, das breitblättrige Wollgras sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstückes Nr. 569/1, KG. Haselsdorf, Gemeinde Haselsdorf-Tobelbad, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Anm.: in der Fassung GZ Nr. 198/2005

§ 2

Im Naturschutzgebiet Haselsdorf sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke, auch im Zuge von Pflegemaßnahmen; c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art; d) das Ablagern und Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) die Veränderung der Wassergüte des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes; f) das Aufstellen von Zeltlagern und das Abbrennen von Feuern; g) die Entnahme oder Schädigung von Pfanzen und Pfanzenteilen mit Ausnahme der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; h) die Entnahme von Totholz; i) das Beunruhigen, Töten oder Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten, ausgenommen die berechtigte Jagdausübung; j) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien aller Art sowie mineralischem und organischem Dünger; k) die Vornahme von Kulturumwandlungen.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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