Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 44/1989

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 44/1989

Pflanzenschutzgebiet (GZ S. 44/1989)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 10. Oktober 1988 über die Erklärung der Westflanke des Niesenbacher Kogels zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 44/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Teile der Grundstücke Nr. 432, 433, 434/1 und 434/2, KG. Stübinggraben, im Gemeindegebiet Deutschfeistritz, werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten: a) Aufforstung der Trockenwiese auf dem Grundstück Nr. 434/2 sowie Nutzung als Weide oder intensiv bewirtschaftete Mähwiese, ausgenommen die natürliche Wiederbewaldung durch Naturverjüngung; b) jede Veränderung der Artenzusammensetzung des Baum- und Strauchbestandes, insbesondere durch Kulturumwandlung, Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten mit Fichte, sofern damit der Aufbau eines reinen Fichtenbestandes ohne Duldung einer Naturverjüngung bezweckt wird; c) jede Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; d) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, insbesondere das Anlegen von Wegen und Straßen sowie die Verbreiterung des bestehenden Wirtschaftsweges; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen alle, Art sowie die Lagerung über einzelne Stämme hinausgehender Menge geschlägerten Holzes; f) die Ausbringung von Wirtschafts- und Handelsdünger, Pestiziden und sonstigen Chemikalien jeder Art; g) das Befahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für forstliche Nutzungszwecke.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verbote. können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht