GZ S. 263/1991
GZ S. 263/1991
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 263/1991)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 11. März 1991 über die Erklärung des Feuchtbiotops in Thal Eben zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 263/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Grundstücke Nr. 932 (Teil), 933/1, 933/2, 934/1 und 970/3 (Teil) der KG. Thal, Gemeinde Thal, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Anlegen von Wegen sowie das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Vornahme von Kulturumwandlungen; c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens und der Wiesenflächen, ausgenommen Maßnahmen, die dem Schutzzweck dienen; d) die Vornahmen von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art einschließlich Ernterückständen und Abfällen aus forstlicher Nutzung; f) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte; g) die Ausbringung von Wirtschafts- und Handelsdünger und Pestiziden jeder Art; h) jede Veränderung der Ausprägung und der Artenzusammensetzung des Baum- und Strauchbestandes, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten mit standortgerechten Gehölzen (Fichte); i) die Entnahme und Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen, ausgenommen die ein- bis zweimalige Mahd der als Übergangszone einbezogenen Wiesenflächen auf den Gst. Nr. 934/1 und 970/3, sowie Brennholz und Streunutzung in mehrjährigen Intervallen; j) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten nicht jagdbarer Tiere, insbesondere von Vögeln, Amphibien, Reptilien, Libellen und Krebsen; k) die fischereiwirtschaftliche Nutzung.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8. Juli 1988, verlautbart in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“, vom 22. Juli 1988, Stück 29, außer Kraft. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan