Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 512/2010

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 512/2010

Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Kumberg und des Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten (GZ S. 512/2010)

Langtitel

Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Kumberg und des Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten
Stammfassung: GZ S. 512/2010

§ 1

Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RBGl. Nr. 5/1907, i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Apotheke in Kumberg wie folgt festgesetzt: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

§ 2

Außerhalb der Betriebszeiten wird der öffentlichen Apotheke in Kumberg folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt: Montag bis Freitag von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.

§ 3

Bei der öffentlichen Diana-Apotheke in Kumberg ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.
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