Geschäftsverteilung im Aufgabenbereich des fachlichen Leiters des Staatlichen Schulamtes
DE - Landesrecht Bayern

Geschäftsverteilung im Aufgabenbereich des fachlichen Leiters des Staatlichen Schulamtes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über Aufgabenbereiche, Leitung und Vertretung der Staatlichen Schulämter (8. AVVoSchG) vom 13. April 1977 (GVBl S. 163) werden in der Anlage die Grundzüge der Geschäftsverteilung für den Aufgabenbereich des Schulrats als Leiter des Staatlichen Schulamtes innerhalb der nach Art. 30 VoSchG bestehenden Zuständigkeiten des Staatlichen Schulamtes festgesetzt. Die Aufzählung von Aufgaben in der Anlage dieser Bekanntmachung bedeutet nicht Ihre ausschließliche Zuweisung in den fachlichen Bereich; soweit im Einzelfall bei der Erledigung einer Aufgabe der Hauptzweck in der Gestaltung oder Feststellung von Rechtsbeziehungen besteht, gehört sie zum rechtlichen Aufgabenbereich.
Der Schulrat als Leiter des Staatlichen Schulamtes erstellt auf der Grundlage dieser Bekanntmachung im Benehmen mit den weiteren Schulräten einen Geschäftsverteilungsplan für seinen Aufgabenbereich, den er der Regierung vorlegt. Hat die Regierung innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage keine Einwendungen erhoben, übermittelt das Staatliche Schulamt jeder Volksschule und Sondervolksschule in seinem Bereich sowie der Kreisverwaltungsbehörde einen Abdruck des Geschäftsverteilungsplanes. Die Schulen geben den Geschäftsverteilungsplan allen Lehrern, Fachlehrern und Pädagogischen Assistenten bekannt. Entsprechendes gilt für Änderungen des Geschäftsverteilungsplans.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in Kraft. Gleichzeitig wird das KMS vom 14. September 1972 Az.: III A 2 - 4/133 870 (nicht veröffentlicht) aufgehoben.
I. A.
Dr. Karl Böck
Ministerialdirektor

1.  Aufgaben des Schulrats als Leiter des Staatlichen Schulamtes (fachlicher Leiter)

1.1 

Amtsleitung im fachlichen Aufgabenbereich des Schulamtes einschließlich der Vertretung nach außen (§ 3 der 8. AVVoSchO); Koordinierung der Tätigkeit der weiteren Schulräte

1.2 

Zusammenwirken mit dem rechtlichen Leiter des Schulamtes in Angelegenheiten, die sowohl den fachlichen als auch den rechtlichen Aufgabenbereich des Schulamtes berühren (§ 2 Abs. l, 3 und 4 der 8. AVVoSchG)

1.3 

Angelegenheiten der Fachberater und der sonstigen Mitarbeiter des Schulamtes im fachlichen Aufgabenbereich

1.4 

Grundsätzliche Angelegenheiten, der Aufsicht über die Volks- und Sondervolksschulen

1.5 

Allgemeine Angelegenheiten der Schulleitung

1.6 

Vorbereitung der Organisation der öffentlichen Volksschulen (Bildung und Umbildung der Schulsprengel, Errichtung und Auflösung von Volksschulen); Zusammenwirken mit den Schulaufwandsträgern und Elternbeiräten im Rahmen dieser Aufgaben

1.7 

Mitwirkung bei der Organisation der öffentlichen Sondervolksschulen, der schulvorbereitenden Einrichtungen und der Einrichtungen für die pädagogische Frühförderung; Zusammenwirken mit den Aufwandsträgern und Elternbeiräten im Rahmen dieser Aufgaben

1.8 

Mitwirkung bei der Vorbereitung von Schulbaumaßnahmen

1.9 

Innere Schulorganisation, insbesondere Vorbereitung und abschließende Entscheidung der Klassenbildung und Lehrerzuweisung an die Klassen

1.10 

Allgemeine Angelegenheiten des Unterrichts und der Erziehung

1.11 

Allgemeine Angelegenheiten der Dienstaufsicht über die staatlichen Lehrer und des fachlichen Weisungsrechts gegenüber den nach Art. 21 VoSchG verwendeten Lehrern

1.12 

Vertretung der Schulen im fachlichen Aufgabenbereich gegenüber dem Personalrat

1.13 

Vorbereitende Stellungnahme zu Personalentscheidungen der Regierungen, soweit veranlasst

1.14 

Bewirtschaftung der Haushalts- und Betriebsmittel (Beauftragter für den Haushalt gemäß Art. 9 der Bayerischen Haushaltsordnung)

1.15 

Öffentlichkeitsarbeit

1.16 

In Schulämtern mit weniger als fünf weiteren Schulräten: Stufenbezogene und erforderlichenfalls stufenübergreifende Aufgaben nach Nrn. 2.2 und 2.1; der Aufgabenanteil richtet sich nach der Größe des Schulamtes.
Diese Aufgaben hat der fachliche Leiter des Schulamtes verantwortlich wahrzunehmen. Darüber hinaus ist er in seiner Eigenschaft als Behördenleiter für den gesamten fachlichen Aufgabenbereich des Schulamtes verantwortlich. Im Verhinderungsfall werden seine Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrgenommen.
Soweit Aufgaben (z.B. Schulversuche) unter der nachfolgenden Nr. 2 nicht genannt sind, erledigt sie der fachliche Leiter des Schulamtes oder überträgt sie einem weiteren Schulrat.

2.  Aufgaben der weiteren Schulräte

Die Aufgaben der weiteren Schulräte gliedern sich in stufenübergreifende und stufenbezogene Aufgaben. Bei der Zuteilung der stufenübergreifenden und stufenbezogenen Aufgaben ist auf eine möglichst gleichmäßige Belastung und besondere fachliche Kenntnisse der weiteren Schulräte zu achten.

2.1  Stufenübergreifende Aufgaben sind

2.1.1 

Dienstaufsicht über die Fachlehrer, Beratung, Beurteilung, Fortbildung und Dienstreiseanordnungen, soweit sie dem Schulamt übertragen sind

2.1.2 

Dienstaufsicht über die Pädagogischen Assistenten, Beratung, Beurteilung, Fortbildung und Dienstreiseanordnungen, soweit sie dem Schulamt übertragen sind

2.1.3 

Praktika der Lehramtsanwärter und der Studierenden; Zusammenarbeit mit den Seminarrektoren und Betreuung der Ausbildungslehrer

2.1.4 

Grundsätzliche und allgemeine Aufgaben der Lehrerfortbildung (Organisatorische und inhaltliche Gestaltung)

2.1.5 

Zusammenwirken mit dem Jugendamt und anderen zuständigen Behörden in Erziehungsfragen und Fragen der Berufsberatung

2.1.6 

Angelegenheiten der Beförderung der Schüler auf dem Schulweg

2.1.7 

Angelegenheiten der Statistik und sonstiger Erhebungen sowie der Datenverarbeitung

2.1.8 

Schulberatung (Schullaufbahnberatung und Schulpsychologie)

2.1.9 

Verkehrserziehung und Unfallschutz

2.1.10 

Unterricht für ausländische Schüler und für Aussiedler (muttersprachliche Klassen, Übergangsklassen, Förderklassen, Intensivkurse, Förderunterricht, muttersprachlicher Ergänzungsunterricht)

2.1.11 

Sonstiger Sonderunterricht an Volksschulen, insbesondere für sprachbehinderte Schüler und Schüler mit isolierter Lese-Rechtschreibschwäche

2.1.12 

Zusammenarbeit mit Kindergärten, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien

2.1.13 

Allgemeine Angelegenheiten der Schulaufnahme

2.1.14 

Übertrittsverfahren

2.1.15 

Abschlussprüfung an den Hauptschulen

2.1.16 

Mitwirkung bei der Schulaufsicht über die Sondervolksschulen, Sonderberufsschulen, die schulvorbereitenden Einrichtungen und die Einrichtungen für die pädagogische Frühförderung (§ 4 Abs. 2 der 6. DVSoSchG).

2.2 

Jedem weiteren Schulrat sind für alle oder für einen Teil der Schulen einer Schulstufe (Grundschule, Hauptschule, Teilhauptschule)
Beispiele für die Verteilung der stufenbezogenen Aufgaben
Schulräte
1.
2.
3.
4.
5.
2 Schulräte:
Grundschulen
O
Hauptschulen
O
3 Schulräte:
Grundschulen
A
B
Hauptschulen
O
4 Schulräte:
Grundschulen
A
B
Hauptschulen
A
B
5 Schulräte:
Grundschulen
A
B
C
Hauptschulen
D
E
Zeichenerklärung:
O - gesamter Schulamtsbezirk
A, B, C, D, E = Teilgebiete des Schulamtsbezirks

2.2.1 

Fachaufsicht

2.2.2 

Dienstaufsicht über die staatlichen Lehrer und fachliches Weisungsrecht gegenüber den nach Art. 21 VoSchG verwendeten Lehrern

2.2.3 

Beratung und Beurteilung der Lehrer

2.2.4 

Fortbildung der Lehrer

2.2.5 

Dienstreiseanordnungen für die Lehrer, soweit sie dem Schulamt übertragen sind

2.2.6 

Schülerangelegenheiten

2.2.7 

Mitarbeit bei der Aufgabe des fachlichen Leiters nach Nr. 1.6

2.2.8 

Klassenbildung und Lehrerzuweisung an die Klassen, soweit nicht der fachliche Leiter nach Nr. 1.9 zuständig ist

2.2.9 

Mitwirkung bei der Abnahme der Zweiten Lehramtsprüfung

3.  Zeichnungsbefugnis und Beteiligung

3.1 

Der fachliche Leiter kann alle Schreiben des Staatlichen Schulamtes in seinem Aufgabenbereich unterzeichnen. Schreiben des Staatlichen Schulamtes können von beiden Leitern unterzeichnet werden (§ 3 Abs. 1 und 2 der 8. AVVoSchG).

3.2 

An die Regierung gerichtete Schreiben, soweit es sich nicht um Angelegenheiten von geringer Bedeutung (z.B. Erkrankungsanzeigen) handelt, unterzeichnet der fachliche Leiter des Schulamtes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Die weiteren Schulräte unterzeichnen sonstige Schreiben des Staatlichen Schulamtes im Rahmen der ihnen in der Geschäftsverteilung übertragenen Aufgaben (§ 3 Abs. 4 der 8. AVVoSchG).

3.3 

Die dienstlichen Beurteilungen werden vom zuständigen Schulrat unterzeichnet und dem fachlichen Leiter vorgelegt.

3.4 

Der fachliche Leiter unterzeichnet ohne Zusatz. Der Vertreter des fachlichen Leiters des Schulamtes unterzeichnet mit dem Zusatz ,,i. V." (= in Vertretung), wenn er in dieser Eigenschaft tätig wird. Die weiteren Schulräte unterzeichnen Schreiben des Staatlichen Schulamtes mit dem Zusatz „i. A." ( = im Auftrag).

3.5 

In allen vom fachlichen Leiter oder den weiteren Schulräten behandelten Angelegenheiten sind § 2 und § 4 Abs. 3 der 8. AVVoSchG zu beachten. Dies gilt insbesondere bei der Vertretung des Staatlichen Schulamtes in der Öffentlichkeit. Im Zweifelsfalle ist von dem Erfordernis der Beteiligung des rechtlichen Leiters des Schulamtes auszugehen. In Angelegenheiten der Schulorganisation nach Nr. 1.6 und Nr. 1.7 dieser Anlage ist
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