GZ S. 310/1985
GZ S. 310/1985
Pflanzenschutzgebiet (GZ S. 310/1985)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 26. April 1985 über die Erklärung von Teilen der Karlschütt in der Gemeinde St. Ilgen zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 310/1985
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet der Karlschütt in der KG. und Gemeinde St. Ilgen wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von Einzelstammentnahme, wobei die Auszeige unter Beisein des Bezirksnaturschutzbeauftragten zu erfolgen hat.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan