GZ S. 51/1987
GZ S. 51/1987
Pflanzenschutzgebiet (GZ S. 51/1987)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19. Dezember 1986 über die Erklärung eines Auwaldrestes in der KG. Herbersdorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 51/1987
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des LGBl. Nr. 79/85, wird verordnet:
§ 1
Das Gebiet des Auwaldrestes mit mehreren Waldtümpeln auf den Grundstücken Nr. 104/2 und 104/5, KG. Herbersdorf, Gemeinde Rassach, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten sowie als ökologisches Refugium für viele Tierarten zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, insbesondere jede Gewässerableitung; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) die Entnahme oder Schädigung des Ufergehölzes, ausgenommen das Beschneiden im bisherigen Ausmaß; g) die Vornahme von Kulturumwandlungen oder schädigender Eingriffe in die Pflanzenwelt, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung und Pflegemaßnahmen zur Freihaltung der Wasserfläche.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.