Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 727/1990

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 727/1990

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 727/1990)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 10. April 1990 über die Erklärung des Hangwaldbiotops „Fischerwand“ in der Stadtgemeinde Kapfenberg zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 727/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Hangwaldbiotop „Fischerwand“, gelegen in den KG. St. Martin und Einöd in der Stadtgemeinde Kapfenberg, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen (unter anderem auch von Wegen und Steigen) aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art; d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) die Veränderung des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes; f) das Aufstellen von Zeltlagern und das Abbrennen von Feuern; g) die forstliche Nutzung im engeren (in der Anlage mit A gekennzeichneten) Schutzgebiet, mit Ausnahme der Einzelstammentnahme, der Plenterwirtschaft und der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern; h) die Nutzung der Schwarzföhre im engeren Schutzgebiet; i) großflächige Kahlhiebe und Aufforstungen mit standortfremden und nicht heimischen Gehölzen im weiteren (in der Anlage mit B gekennzeichneten) Schutzgebiet; j) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen im engeren Schutzgebiet; k) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 Abs. 1 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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