StMBBek
DE - Landesrecht Bayern

StMBBek: Aufgaben und Stellung des Leiters der Staatskanzlei und Staatsministers für Bundesangelegenheiten und Medien

Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:

1. 

¹Der Leiter der Staatskanzlei ist zugleich Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien. ²Er nimmt als solcher folgende, der Staatskanzlei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 Buchst. d, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung übertragene Aufgaben wahr:
Bundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat,
Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund,
Innerdeutsche Beziehungen Bayerns,
Deregulierung und Entbürokratisierung,
Rundfunk, Rundfunkstaatsverträge,
Medien, Medienförderung.
³Der Staatsminister ist organisatorisch der Staatskanzlei eingegliedert. ⁴Er erfüllt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. ⁵Sein erster Dienstsitz ist München, sein zweiter Berlin. ⁶Er verfügt im Rahmen seiner Aufgaben über das Personal und die Haushaltsmittel der Staatskanzlei. ⁷Aufgaben und Stellung des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund bleiben unberührt.

2. 

Diese Bekanntmachung ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung.

3. 

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. Januar 2021 in Kraft. ²Mit Ablauf des 10. Januar 2021 tritt die Bekanntmachung über die Aufgaben und Stellung des Leiters der Staatskanzlei und Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien (StMBBek) vom 18. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 2) außer Kraft.
Dr. Markus Söder
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