GZ S. 170/1994
GZ S. 170/1994
Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 170/1994)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 3. Februar 1994 über die Erklärung der Narzissen- und Ohrwiese, siehe Anlage 1, KG. Halltal, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 170/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Narzissen- und Ohrwiese, siehe Anlage 1, KG. Halltal, wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage 1 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt: a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art; d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) die Veränderung der Wassergüte und des lokalen Wasserhaushaltes; f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, mit Ausnahme der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; g) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan