Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 188/1991

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 188/1991

Pflanzen- und Tierschutzgebiet (GZ S. 188/1991)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 10. Jänner 1991 über die Erklärung des Feuchtbiotops Nasco Wiese in der Gemeinde Bruck an der Mur zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 188/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Feuchtbiotop „Nasco-Wiese“ auf Grundstück Nr. 695/2, KG. Bruck an der Mur, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum für gefährdete Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art; d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) die Veränderung des Wasserhaushaltes und der Wassergüte; f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Einzelstammentnahme sowie Maßnahmen der Biotoppflege; g) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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