LGBl Nr 74/2023
LGBl Nr 74/2023
BGB-EVO Gemeinde Bad Hofgastein (LGBl Nr 74/2023)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. November 2023, mit der für die Gemeinde Bad Hofgastein abweichende Gästezimmer- und Gästebettenzahlen für die Einstufung als Beherbergungsgroßbetrieb festgelegt werden (BGB-EVO Gemeinde Bad Hofgastein)
StF: LGBl Nr 74/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinde Bad Hofgastein wird auf Grund des § 33 Abs 1a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung verordnet:
§ 1
(1) Im Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Hofgastein gelten Bauten für Gastgewerbebetriebe mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten als Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009.
(2) Von der Festlegung gemäß Abs 1 bleiben unberührt: 1. einmalige Erweiterungen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gastgewerbebetrieben mit bereits mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten, wenn eine Erweiterung um nicht mehr als 10 Gästezimmer oder 20 Gästebetten erfolgt und dabei die höchstzulässige Zahl von 120 Gästezimmern oder 240 Gästebetten nicht überschritten wird; 2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Bauverfahren zur Errichtung oder Erweiterung von Gastgewerbebetrieben mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.