LGBl. Nr. 34/2005
LGBl. Nr. 34/2005
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften (LGBl. Nr. 34/2005)
Langtitel
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 60/2003, wird verordnet:
§ 1.
Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende akustische Signale bestimmt: a) Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten b) Alarmierung: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute c) Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute d) Sirenenprobe: Gleichbleibender Dauerton von 15 Sekunden e) Feuerwehreinsatz: Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen von zwei mal sieben Sekunden
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.