Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 34/2005

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 34/2005

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften (LGBl. Nr. 34/2005)

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 60/2003, wird verordnet:

§ 1.

Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende akustische Signale bestimmt: a) Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten b) Alarmierung: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute c) Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute d) Sirenenprobe: Gleichbleibender Dauerton von 15 Sekunden e) Feuerwehreinsatz: Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen von zwei mal sieben Sekunden

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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