DVAsyl
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DVAsyl: Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) Vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258) BayRS 26-5-1-I (§§ 1–30)

Es verordnen
– die Bayerische Staatsregierung auf Grund
– des § 10 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist,
– des § 50 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist,
– des § 12a Abs. 9 Nr. 1, 2 und 5 sowie des § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist,
– des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192, BayRS 26-5-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 308 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
– des Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai 2016 (GVBl. S. 82) geändert worden ist,
– das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Ausländer, die
leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, oder
der Verpflichtung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegen.
(2) Unabhängig von Abs. 1 findet Teil 5 der Verordnung Anwendung auf Personen, die Einrichtungen gemäß §§ 4 oder 5 in Anspruch nehmen.

§ 2 Landesbeauftragter

¹Landesbeauftragter im Sinne dieser Verordnung ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer. ²Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unterstellt.

§ 3 Quoten

(1) ¹Bei Entscheidungen nach Teil 2 und 3 dieser Verordnung sind folgende Quoten Maßstab bei der Verteilung auf die Regierungsbezirke:
²Von der jeweiligen Quote nach Satz 1 kann um bis zu 10 % abgewichen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen oder wirtschaftlicheren Unterbringung oder Wohnsitzzuweisung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) ¹Maßstab für die Verteilung innerhalb der Regierungsbezirke sind folgende Quoten:
²Von der jeweiligen Quote nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn
dies zur ordnungsgemäßen oder wirtschaftlicheren Unterbringung oder Wohnsitzzuweisung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder
angemessener Wohnraum nicht zur Verfügung steht oder eine angespannte Arbeitsmarktsituation vorliegt und dadurch jeweils die Integration erschwert wird.
(3) In die Quoten nach den Abs. 1 und 2 sind alle Personen nach § 1 einzubeziehen.

Teil 2 Aufnahme und Verteilung

§ 4 Aufnahmeeinrichtungen und Transitunterkünfte

(1) ¹Der Freistaat Bayern unterhält in jedem Regierungsbezirk je eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes (AsylG) und des § 15a Abs. 4 AufenthG, in der Ankunft, Entscheidung und Rückführung gebündelt wird. ²Die Aufnahmeeinrichtungen, bei denen keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge betrieben wird, nehmen die Aufgaben nach den §§ 44 bis 52 AsylG nicht wahr. ³Notaufnahmeeinrichtung im Sinne des § 46 Abs. 5 AsylG ist die Aufnahmeeinrichtung in Mittelfranken.
(2) ¹Der Freistaat Bayern unterhält besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 5 und § 30a AsylG in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken. ²Sie sind Teil der Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Satz 1.
(3) Der Freistaat Bayern unterhält eine Einrichtung im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylG (Transitunterkunft) auf dem Gelände des Flughafens München.

§ 5 Regierungsaufnahmestellen, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterkünfte

(1) ¹Die Regierungen errichten und betreiben in den in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden jeweils mindestens eine Gemeinschaftsunterkunft. ²Die Regierungsaufnahmestellen im Sinne von Art. 3 des Aufnahmegesetzes (AufnG) haben die unverzügliche Aufnahme von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, die durch die Regierungen unterzubringen sind und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen.
(2) ¹Die Kreisverwaltungsbehörden errichten und betreiben zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dezentrale Unterkünfte als Einrichtungen nach Art. 6 AufnG. ²Diese gelten als Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Bundesrechts.
(3) ¹Die Landkreise und Gemeinden haben bei der Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften mitzuwirken. ²Die kreisangehörigen Gemeinden haben bei der Einrichtung der dezentralen Unterkünfte mitzuwirken. ³Die nach Satz 1 und 2 zur Mitwirkung Verpflichteten haben insbesondere geeignete Objekte zur Anmietung anzubieten.

§ 6 Koordinierung

¹Der Landesbeauftragte stimmt die Aufnahme zwischen den Aufnahmeeinrichtungen und den besonderen Aufnahmeeinrichtungen ab. ²Die Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit seiner Weisung. ³Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG, die erstmals Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, sind dem Landesbeauftragten über die Regierung unverzüglich zu melden.

§ 7 Unterbringungsverfahren

(1) ¹Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, werden verteilt
durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und
innerhalb der Regierungsbezirke durch die jeweilige Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.
²Satz 1 gilt entsprechend für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, deren Wohnverpflichtung noch nicht beendet ist, aber nach den § 48 Nr. 1, §§ 49 und 50 Abs. 1 AsylG kurz vor der Beendigung steht.
(2) ¹Die Verteilung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Person durch eine Zuweisungsentscheidung im Sinne des § 50 Abs. 4 AsylG bekannt zu geben. ²Die Zuweisungsentscheidung bestimmt den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in den oder in die der Ausländer sich zu begeben hat, ordnet unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Wohnsitzauflage an und weist ihn im Regelfall einer bestimmten Unterkunft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zu. ³Die Zuweisung kann auch in eine Aufnahmeeinrichtung erfolgen, bei der keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht. ⁴Zuständig für den Erlass der Zuweisungsentscheidung ist die nach Abs. 1 zuständige Regierung. ⁵Hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung findet § 50 Abs. 4 und 5 AsylG entsprechende Anwendung auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG.
(3) ¹Bei der Verteilung und der Zuweisung ist neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht auch den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. ²Durch die Verteilung und die Zuweisung soll auch die Begehung von Sicherheitsstörungen unterbunden oder verhütet werden. ³Die Verteilung und die Zuweisung dürfen die Rückführung der betroffenen Personen nicht erschweren.
(4) ¹Zuständig für Auszugsentscheidungen nach Art. 4 Abs. 3 bis 5 AufnG ist die Regierung im Benehmen mit dem örtlichen Träger. ²Auszugsentscheidungen nach Art. 4 Abs. 5 AufnG trifft sie im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, im Übrigen mit deren Benehmen. ³Bei Unterbringung in einer dezentralen Unterkunft tritt für Entscheidungen innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 AufnG das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde an die Stelle der Regierung. ⁴Auszugsentscheidungen mit landesinterner Umverteilung nach § 9 trifft die für den neuen Wohnsitz zuständige Regierung im Benehmen mit dem dortigen örtlichen Träger und im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.

§ 8 Wohnsitzverfahren

(1) ¹Die Verteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt nach Maßgabe des § 12a AufenthG
durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und
innerhalb der Regierungsbezirke durch die Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.
²Eine vorangegangene Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG soll berücksichtigt werden.
(2) ¹Die nach Abs. 1 zuständige Regierung trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG. ²Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG.
(3) ¹Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln. ²Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 mit. ³Soweit erforderlich, können die Landratsämter die zum Wohnort bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme verpflichten.

Teil 3 Umverteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1

§ 9 Landesinterne Umverteilung

(1) ¹Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Antrag einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus den in Abs. 6 genannten Gründen kann landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). ²Aus den gleichen Gründen kann die Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auch aufgefordert werden, in eine andere Wohnung, in eine andere Unterkunft, in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft (§ 14 Abs. 1 Satz 2) innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde umzuziehen (Umzugsaufforderung).
(2) ¹Landesinterne Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet. ²Zuständig für die landesinterne Umverteilung ist die Regierung, für deren Bezirk die Verteilung beantragt ist oder in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll. ³Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.
(3) ¹Umzugsaufforderungen erlässt die Regierung im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft oder aus einer Gemeinschaftsunterkunft aufgefordert werden soll. ²Im Übrigen bleiben die ausländerrechtlichen Befugnisse der Ausländerbehörden unberührt.
(4) Für die landesinterne Umverteilung und die Umzugsaufforderung gilt § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(5) Ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung oder Umzugsaufforderung besteht insbesondere
bei Vorliegen der in § 7 Abs. 3 genannten öffentlichen Belange und Gründe,
bei Auflösung einer staatlichen Unterkunft,
bei Vorliegen der in § 10 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
auf Grund der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 3 AufnG.
(6) Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht soll Rechnung getragen werden.

§ 10 Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AufnG sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 liegen insbesondere vor,
wenn auf Grund konkreter oder allgemeiner Erkenntnisse zu bestimmten Personen oder Personengruppen zu vermuten ist, dass
von ihnen eine zumindest abstrakte Gefahr für in der Unterkunft oder in der Nähe des Unterbringungsortes befindliche – insbesondere von der Polizei als gefährdet eingestufte – Personen, Objekte oder Einrichtungen ausgeht,
durch die gleichzeitige Unterbringung verfeindeter oder rivalisierender Staatsangehöriger oder ethnischer Gruppen Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen sind,
durch den Ort der Unterbringung der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub geleistet wird oder diese begünstigt werden können oder
durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden,
wenn Ausländer ihrer Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung oder Überlassung eines Passes oder Passersatzes an die mit der Ausführung des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden oder im Fall des Nichtbesitzes eines Passes ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung oder bei der Beschaffung eines Identitätspapieres nicht nachkommen.

§ 11 Länderübergreifende Umverteilung

(1) ¹Der Antrag eines Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG sowie unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG auf länderübergreifende Umverteilung in ein anderes Land oder nach Bayern ist zunächst dem Landesbeauftragten zuzuleiten. ²Der Landesbeauftragte leitet den Antrag an die zuständige Behörde des anderen Landes oder landesintern an die zuständige Regierung weiter.
(2) ¹Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf eine länderübergreifende Unterbringungsumverteilung nach Bayern ist die Regierung, für deren Bezirk die Umverteilung beantragt ist. ²Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der nach der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.
(3) Länderübergreifende Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet.

Teil 4 Unterbringung, Versorgung, Leistung

§ 12 Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung

(1) Kostenträger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Freistaat Bayern.
(2) Zuständige Behörden zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach Maßgabe dieser Verordnung
die Regierung von Unterfranken zur Durchführung von § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt) für die Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens München sowie im Übrigen die Regierungen,
der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde (örtlicher Träger) im übertragenen Wirkungskreis,
das Landratsamt als Staatsbehörde (Landratsamt).
(3) Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ist entsprechend anzuwenden.
(4) ¹Der Anspruch auf Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. ²Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. ³Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat.
(5) Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

§ 13 Fachaufsichtsbehörden

¹Im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt die Fachaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden der Regierung. ²Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

§ 14 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG

(1) ¹Solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gewährt die Regierung die nach § 3 AsylbLG vorgesehenen Sachleistungen; der örtliche Träger wirkt auf Anfordern der Regierung bei der Leistungsgewährung mit. ²Das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6 AufnG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist. ³Bei Leistungsberechtigten, die in der Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens München untergebracht oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht dort untergebracht sind, tritt das Landesamt an die Stelle der Regierung.
(2) ¹Der örtliche Träger gewährt die Geldleistungen und unbaren Abrechnungen gemäß § 3 AsylbLG. ²Im Fall unbarer Abrechnungen ist auch die Regierung hierzu befugt.
(3) ¹Zuständig für die Entscheidung, Leistungsberechtigten
an Stelle der nach Abs. 1 zu gewährenden Sachleistungen ausnahmsweise Geldleistungen, Wertgutscheine oder andere vergleichbare unbare Abrechnungen zu gewähren,
statt Sachleistungen Gebrauchsgüter leihweise zur Verfügung zu stellen und
den Bedarf an Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie durch Geld- oder Sachleistungen zu decken,
ist die Regierung, im Fall des Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde. ²Die Regierung kann nach Anhörung der örtlichen Träger Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben erlassen.
(4) Der örtliche Träger gewährt bei Bedarf alle Grundleistungen, wenn Leistungsberechtigte mit Gestattung aus der Gemeinschaftsunterkunft oder der dezentralen Unterkunft ausgezogen sind.

§ 15 Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG

(1) Die örtlichen Träger gewähren die erforderlichen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und die sonstigen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlichen, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gebotenen oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Leistungen (§ 6 AsylbLG).
(2) Für Aufnahmeeinrichtungen nach § 4 kann das Staatsministerium bestimmen, dass diese Leistungen ganz oder teilweise durch die Regierungen gewährt werden.

§ 16 Arbeitsgelegenheiten und sonstige Maßnahmen zur Integration

(1) ¹Arbeitsgelegenheiten im Sinne der §§ 5 und 5a AsylbLG in der Aufnahmeeinrichtung, in der Regierungsaufnahmestelle und in den Gemeinschaftsunterkünften stellt die Regierung zur Verfügung. ²Insoweit ist die Regierung auch zuständig, Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten.
(2) ¹Im Übrigen stellen die örtlichen Träger Arbeitsgelegenheiten nach Maßgabe der §§ 5 und 5a AsylbLG in dezentralen Unterkünften, bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung. ²Die örtlichen Träger verpflichten Leistungsberechtigte, soweit sie in einer Unterkunft nach Abs. 1 wohnen, im Benehmen mit der Regierung gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit.
(3) ¹Die Aufwandsentschädigungen werden vom örtlichen Träger ausbezahlt; im Fall des Abs. 1 ist auch die Regierung dazu befugt. ²Leistungskürzungen bei unbegründeter Ablehnung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit nimmt immer der örtliche Träger vor.
(4) Zuständig für Maßnahmen nach § 5b AsylbLG ist der örtliche Träger.

§ 17 Anordnen von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG

¹Sicherheitsleistungen ordnet die Regierung von Unterfranken an. ²Auf Ersuchen leistet die Polizei Vollzugshilfe.

§ 18 Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG

(1) ¹Der örtliche Träger gewährt in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen sowie in entsprechender Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen. ²Er stellt im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde fest, ob beim Leistungsberechtigten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen. ³Die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wirken bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Hilfe nach Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen auf Anfordern des örtlichen Trägers mit.
(2) ¹Sind Leistungsberechtigte in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, bestimmt die Regierung als zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 AsylbLG, ob der Bedarf durch Sachleistungen, Geldleistungen oder unbare Abrechnungen gedeckt wird. ²Sind Leistungsberechtigte in einer dezentralen Unterkunft untergebracht oder in Fällen privater Wohnsitznahme, entscheidet die Regierung im Einvernehmen mit dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde.
(3) ¹Sollen Leistungen nach § 2 AsylbLG als Sachleistung gewährt werden, so gewährt diese die Regierung, solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. ²Der örtliche Träger wirkt auf Anfordern der Regierung bei der Leistungsgewährung mit. ³Das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6 AufnG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist.
(4) Wird die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß der Entscheidung nach Abs. 2 als unbare Abrechnungen gewährt, ist auch die Regierung zur Gewährung befugt.

§ 19 Anspruchseinschränkungen, Überbrückungsleistungen und sonstige Leistungen

(1) ¹Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung bei Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG richtet sich jeweils nach der Zuständigkeitsregelung, die bei uneingeschränktem Leistungsbezug Anwendung finden würde. ²Eine einmal begründete sachliche Zuständigkeit bleibt von einem bei uneingeschränktem Leistungsbezug gegebenenfalls erfolgenden Leistungswechsel zwischen Grund- und Analogleistungsbezug unberührt.
(2) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG und sonstiger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richtet sich nach § 18, wenn der Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG hat oder im Fall des § 1 Abs. 4 AsylbLG hätte, ansonsten nach § 14.

§ 20 Meldepflicht nach § 8a AsylbLG

¹Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der örtliche Träger. ²Er unterrichtet die Regierung von Unterfranken innerhalb von drei Tagen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Einrichtung gemäß §§ 4 oder 5 untergebracht ist.

§ 21 Ende der Leistungsgewährung und des Nutzungsverhältnisses

(1) Endet die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, tritt im Fall der Hilfsbedürftigkeit die Verpflichtung des nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Leistungsträgers nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen ein.
(2) ¹Das Nutzungsverhältnis für die Unterbringungseinrichtung endet mit dem tatsächlichen Auszug. ²Der jeweilige Betreiber der Unterkunft ist berechtigt, nach dem Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Nutzungsverhältnis jederzeit zu beenden, insbesondere dann, wenn
der Platz zur Unterbringung leistungsberechtigter Personen benötigt wird,
schuldhaft der Hausfrieden gestört wird,
wiederholt gegen die Hausordnung oder entsprechende Anordnungen der Unterkunftsverwaltung verstoßen wird oder
die Unterkunftsgebühr nicht entrichtet wird.

Teil 5 Gebühren

§ 22 Kostenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß §§ 4 und 5 und anderer gewährter Sachleistungen werden durch die zuständige Behörde Kosten nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Kostenschuldner, die dem Personenkreis des Art. 1 Abs. 1 AufnG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Kosten befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Abs. 2 endet.
(4) ¹Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, werden Kosten rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. ²Dies gilt auch, wenn nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall der Befreiung geführt hätte.

§ 23 Benutzungsgebühr

(1) ¹Die monatliche Benutzungsgebühr je volljähriger Person für die Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung gemäß §§ 4 und 5 einschließlich Heizung, Haushaltsenergie und sonstiger Betriebskosten beträgt für
²Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Personen für die Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung gemäß §§ 4 und 5 keine Gebühren zu entrichten. ³Eine abgeschlossene Wohneinheit umfasst auch Bad und Küche und steht durch die Abgeschlossenheit nur den Bewohnern der Wohneinheit zur Verfügung. ⁴Bei den Kategorien des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 handelt es sich um Zimmer außerhalb abgeschlossener Wohneinheiten. ⁵Bei Mehrbettzimmern wird auf die Kapazität abgestellt. ⁶Die am ersten Tag eines Monats bewohnte Zimmerkategorie gilt auch bei Wechsel der bewohnten Zimmerkategorie während des laufenden Monats als bis zum Ende des Monats bewohnt.
(2) Auf Antrag ist bei Kostenschuldnern, die nicht dem Personenkreis des Art. 1 AufnG unterfallen und für die aus selbst nicht zu vertretenden Gründen trotz Hilfebedürftigkeit im Sinne der jeweils maßgeblichen Vorschriften keine Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger in Betracht kommt, von der Festsetzung von Unterkunftsgebühren abzusehen oder der Gebührenanspruch zu erlassen.

§ 24 Auslagen für Verpflegung

¹Soweit einer kostenpflichtigen Person staatlich zurechenbar Vollverpflegung zur Verfügung gestellt wird, richten sich die Auslagen für die Verpflegung nach dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag zur Sicherstellung der Verpflegung. ²Die Auslagen werden pro Monat nur bis zur Höhe der jeweiligen Beträge für den Bereich Nahrungsmittel und Getränke der Abteilung 1 und 2 des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz geltend gemacht.

§ 25 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

(1) ¹Bei der Berechnung der monatlichen Kosten nach §§ 23 und 24 von Kostenschuldnern im Sinne des § 22 Abs. 2 wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sobald und soweit der Nutzer der staatlichen Einrichtung bzw. der anderen gewährten Sachleistungen oder die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen darüber verfügen können. ²Sofern Einkommen am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt wird, ist es im folgenden Monat zu berücksichtigen.
(2) ¹Bei Kostenpflichtigen nach § 22 Abs. 2 ist die Höhe der Kosten nach den §§ 23 und 24 auf den Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen einerseits und dem laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf andererseits begrenzt. ² § 22 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 26 Vorübergehende Abwesenheit

¹Die Kosten nach den §§ 23 und 24 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht. ²Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz bzw. andere Sachleistungen weiter für den Kostenschuldner zur Verfügung gehalten wurden.

§ 27 Entstehen und Beendigung der Kostenschuld, Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes

(1) ¹Die Kostenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 22 Abs. 1. ²Die Kostenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(2) ¹Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids fällig. ²Bei der Berechnung der Kosten wird der Monat nach tatsächlichen Tagen berechnet.
(3) Die Art. 17 und 18 des Kostengesetzes finden keine Anwendung.

§ 28 Zuständige Behörde

¹Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 bis 27 ist die Regierung von Unterfranken. ²Die Betreiber der jeweiligen Unterkunft wirken bei der Erfüllung der Aufgabe der Regierung von Unterfranken mit. ³Sie stellen insbesondere die für die Abrechnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 29 Ermächtigung

Das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung die Quoten nach § 3 unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einwohnerzahlen fortschreiben.

§ 29a Übergangsregelung

¹Soweit Gebühren für eine Benutzung im Zeitraum zwischen 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. August 2016 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, erfolgt die Festsetzung nach den Regelungen dieser Verordnung.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
München, den 16. August 2016
Horst Seehofer
Emilia Müller, Staatsministerin
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