Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
                            Zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG vom 12. April 1976 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (BGBI I S. 1607) wird Folgendes bekannt gegeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Erstattung der Kosten für die ärztlichen Untersuchungen
                            Gemäß § 44 JArbSchG trägt das Land die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen und Erhebungsbogen
                            Ausgabestelle der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1 JArbSchG) und die erste Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 1 ArbSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die Schule, die der Jugendliche vor Aufnahme der Beschäftigung zuletzt besucht hat, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – wenn der Jugendliche keine bayerische Schule besucht hat oder aus anderen Gründen nicht im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheines oder Erhebungsbogens ist, das Gewerbeaufsichtsamt, in dessen Bezirk der Jugendliche wohnt oder beschäftigt wird beziehungsweise beschäftigt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außerordentliche Nachuntersuchungen (§ 35 JArbSchG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzungsuntersuchungen (§ 38 JArbSchG) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behördlich angeordnete Untersuchungen (§ 42 JArbSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gewerbeaufsichtsamt, in dessen Bezirk der Jugendliche wohnt oder beschäftigt wird beziehungsweise beschäftigt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Durchführung der Ergänzungsuntersuchungen
                            Um den Gesundheits- oder Entwicklungszustand der Jugendlichen abschließend zu beurteilen, können Ärzte gem. § 38 JArbSchG Ergänzungsuntersuchungen durch einen Facharzt veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Arzt stellt dem Jugendlichen hierfür eine mit einem Untersuchungsberechtigungsschein zusammengefasste Überweisung aus. Form und Inhalt der kombinierten Überweisungsmitteilung entsprechen dem Muster in der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur abschließenden Beurteilung des Gesundheitszustandes des Jugendlichen übersendet der Facharzt dem Überweisungsarzt
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abrechnung
                            Die den Ärzten nach der Gebührenordnung zustehenden Beträge werden von der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns abgerechnet und ausgezahlt. Die Untersuchungskosten werden nur erstattet, wenn die Ärzte der Kostenforderung für jede durchgeführte Untersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein beifügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die an die Ärzte ausgezahlten Beträge werden von der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns dem Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik vierteljährlich in Rechnung gestellt. Die Erstattung der Kosten für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand ist durch Verwaltungsvereinbarung mit der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bekanntmachung vom 5. Februar 1962 (AMBI S. 43) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EAPl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage