Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 11/2018

AT - Landesrecht Kärnten

LGBl.Nr. 11/2018

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 2018 zur Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (LGBl.Nr. 11/2018)

Langtitel

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 2018 zur Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
StF: LGBl. Nr. 11/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2014 , wird verordnet:

§ 1 Verwendungsverbote

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten, wird, soferne es sich nicht um Wirkstoffe mit geringem Risiko gemäß Art. 22 leg.cit handelt oder nicht in Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird, in folgenden Gebieten verboten: 1. Freigelände von Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen, 2. Freigelände von Schulen, Kinderhorten und Kindergärten, 3. öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, 4. öffentlich zugängliche Park- und Gartenanlagen, 5. öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze.
(2) Sollte es aus hygienischen oder die öffentliche Gesundheit betreffenden Gründen unbedingt notwendig sein, Pflanzenschutzmittel auf den in Abs. 1 genannten Flächen zu verwenden, dürfen diese nur nach nachweislicher Anzeige bei der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung verwendet werden. Diese Anzeige ist mindestens eine Kalenderwoche vor der tatsächlichen Verwendung einzubringen. Diese hat zu enthalten, auf welchen Flächen, welches Produkt, in welcher Menge verwendet, welchen Wirkstoff dieses Produkt enthält, aus welchem Grund und in welchem Zeitraum dieses verwendet werden soll.
(3) Die Pflanzenschutzmittelverwendung entspricht, wenn die für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung dieser nicht widerspricht.
(4) Im Rahmen einer Kontrolle gemäß dem 3. Abschnitt K-LPG ist diese Anzeige auf Verlangen vorzulegen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.02.2018 in Kraft.
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