Arbeitszeit, Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden der Förderlehrkräfte
1. Regelmäßige Arbeitszeit
¹Förderlehrkräfte haben im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit neben einer wöchentlich festgesetzten Zahl von Unterrichtsstunden (Unterrichtspflichtzeit) noch Verwaltungsstunden für Mitarbeit bei schulischen Aufgaben (nach näherer Bestimmung durch den Schulleiter) abzuleisten. ²Die Unterrichtspflichtzeit und die Verwaltungsstunden sind ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV).
³Für die Arbeitszeit der Förderlehrkräfte im Beamtenverhältnis an den staatlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen und Schulen für Kranke sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.
⁴Für tarifbeschäftigte Förderlehrkräfte an den staatlichen genannten Schularten gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Arbeitszeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. ⁵Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) und der Dienstanweisung für Förderlehrer in der jeweils geltenden Fassung.
2. Teilzeitbeschäftigung
¹Anträge auf Teilzeitbeschäftigung müssen auf (volle) Wochenstunden bezogen sein. ²Danach bemisst sich auch die anteilige Besoldung. ³Die Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. ⁴Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet.
3. Stundenermäßigungen
¹Die Unterrichtspflichtzeit der Förderlehrkräfte wird ermäßigt
3.1
bei einem festgestellten Grad der Behinderung (ab Vorlage der amtlichen Feststellung bei der personalaktenführenden Behörde) von
mindestens 50
um 2 Wochenstunden
mindestens 70
um 3 Wochenstunden
mindestens 90
um 4 Wochenstunden
3.2
für Förderlehrkräfte nach Vollendung des
58. Lebensjahres
um 1 Wochenstunde
60. Lebensjahres
um 2 Wochenstunden
62. Lebensjahres
um 3 Wochenstunden
²Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt. ³ Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt. ⁴ Förderlehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt. ⁵ Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 3.1 und 3.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. ⁶Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. ⁷Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden.
4. Anrechnungsstunden
4.1 Anrechnungsstunden für Ausbildung/Seminar
Seminarleitung
17 Wochenstunden
Betreuung von Förderlehreranwärtern in der 2. Ausbildungsphase
1 Wochenstunde
Betreuung von Studierenden in der 1. Ausbildungsphase
1 Wochenstunde
4.2
Neben den in dieser Bekanntmachung festgelegten Anrechnungen können durch das Staatsministerium im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten weitere Anrechnungen vergeben werden, z. B. für Systembetreuerinnen und Systembetreuer.
5. Freistellungen
Für Freistellungen insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.
6. Häufung von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen
Die Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung und wegen Alters (Nr. 3) werden neben Anrechnungsstunden (Nr. 4) sowie neben Freistellungen (Nr. 5) gewährt.
7. Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter
¹Die regelmäßige Arbeitszeit gliedert sich wie folgt:
im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes
10 Wochenstunden
2 Verwaltungsstunden
im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes
14 Wochenstunden
2 Verwaltungsstunden
²Die Wochenstunden sind fest einzuplanen. ³Der übrige Teil der regelmäßigen Arbeitszeit dient zur Teilnahme an Seminarveranstaltungen sowie der Hospitation im Unterricht (11 Wochenstunden im ersten Jahr und 7 Wochenstunden im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes) und in der Schulverwaltung (3 Stunden).
8. Inkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Arbeitszeit der Förderlehrer vom 22. Juni 1992 (KWMBl. I 1992 S. 393), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129) außer Kraft.
Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin
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