LGBl.Nr. 106/2017
LGBl.Nr. 106/2017
Verordnung der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (LGBl.Nr. 106/2017)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können
StF: LGBl. Nr. 106/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 50a Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001 , in der Fassung LGBl.Nr. 34/2008 , wird verordnet:
§ 1 Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können
Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (§ 50a Abs. 1 des Baugesetzes), sind die Errichtung und wesentliche Änderung von a) Bauwerken mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m², ausgenommen Bauwerke in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen; b) Bauwerken in Gebieten, für die kein Bebauungsplan über die Höhe besteht, mit einer Höhe von mehr als 15 m, in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen von mehr als 20 m.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 106/2017 , tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 106/2017 , tritt die Verordnung der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können, LGBl.Nr. 41/2008 , außer Kraft.