Rechtspfleger bei den Gerichten für Arbeitssachen
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Rechtspfleger bei den Gerichten für Arbeitssachen

Die Bestellung der Rechtspfleger im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853) erfolgt im Wege der Geschäftsverteilung.
Für die Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegern sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der Gerichtsvorstand weist jedem Rechtspfleger eine bestimmte Geschäftsaufgabe zu. Die Geschäftsverteilung wird grundsätzlich für die Dauer eines Geschäftsjahres vor dessen Beginn vorgenommen. Von einer neuen Geschäftsverteilung kann jedoch abgesehen werden, wenn keine Änderungen vorgesehen sind.
Im Rahmen der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Verhinderung eines Rechtspflegers ein Vertreter zu bestellen. Soweit im Einzelfall die Bestimmung weiterer Vertreter erforderlich wird, trifft der Gerichtsvorstand eine entsprechende Anordnung.
Die Geschäftsverteilung soll während des Geschäftsjahres nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Die Selbstständigkeit des Rechtspflegers nach § 9 des Rechtspflegergesetzes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Der Anlass der Änderung soll angegeben werden. Vor Verteilung der Geschäfte soll den Rechtspflegern Gelegenheit gegeben werden, Wünsche und Änderungsvorschläge, die ihre Geschäftsaufgabe betreffen, vorzubringen.
Vor Verteilung der Geschäfte soll den Rechtspflegern Gelegenheit gegeben werden, Wünsche und Änderungsvorschläge, die ihre Geschäftsaufgabe betreffen, vorzubringen.
Vor einer Änderung der Geschäftsaufgabe eines Rechtspflegers soll dieser gehört werden. In Eilfällen kann die Anhörung unterbleiben, wenn sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.
In die Geschäftsverteilung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Ein Abdruck der Anordnung über die Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegern für das laufende Geschäftsjahr ist dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung in zweifacher Fertigung jeweils bis spätestens 20. Januar vorzulegen. Über Änderungen während des Geschäftsjahres braucht nicht berichtet zu werden, es sei denn, dass im Einzelfall hierzu Anlass besteht.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1979 in Kraft.
I.A.
Dr. Schmatz
Ministerialdirektor
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