RHArbg: Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit
1.
Für die Erledigung ausgehender Rechtshilfeersuchen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.1
Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
1.2
Die der Landesjustizverwaltung eingeräumten Befugnisse werden in den Ländern, in denen die Arbeitsgerichtsbarkeit bei der obersten Arbeitsbehörde des Landes ressortiert, von dieser ausgeübt.
1.3
An die Stelle der Justizbehörden treten die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte.
2.
Für die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen (3. Abschnitt ZRHO) sind auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte zuständig.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
4.
Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Anordnung der Staatsministerien für Arbeit und soziale Fürsorge und der Justiz vom 15. Dezember 1959, AMBl S. 327 und JMBl S. 206, außer Kraft.
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