Arbeitsgebiet des Bayerischen Bauernverbandes
DE - Landesrecht Bayern

Arbeitsgebiet des Bayerischen Bauernverbandes

Zum Arbeitsgebiet des Bayerischen Bauernverbandes bzw. seiner Bauernkammern (Ausschüsse) gehören folgende von ihm im Wesentlichen bereits bisher wahrgenommenen Aufgaben:
Beratung und Unterstützung der Staatsregierung in allen landwirtschaftlichen Angelegenheiten,
Unterstützung der Behörden und Gerichte in Fragen der Landwirtschaft, vor allem durch Erstellung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen,
beratende Mitwirkung bei der Agrargesetzgebung,
Mitwirkung an bauerngerichtlichen Verfahren,
Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung auf allen Gebieten,
Beratung im landwirtschaftlichen Maschinenwesen; Durchführung von Maschinenlehrgängen und entsprechenden Kursen sowie Maschinen- und Gerätevorführungen,
Beratung im landwirtschaftlichen Bauwesen,
Beratung der Bauern in Rechts- und Steuerfragen,
Mitwirkung bei der Siedlung und Bodenreform,
Wahrung des sozialen Friedens auf dem Lande durch Mitwirkung bei der Sozialgesetzgebung sowie Pflege und Förderung der landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisse, vor allem der Arbeiterwohnverhältnisse,
Förderung der nichtpflichtschulmäßigen Aus- und Fortbildung,
beratende Mitwirkung bei allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen der Gestaltung des Fachbildungswesens (VO über die Bildung von Schulausschüssen für landwirtschaftliche Fachschulen vom 26. November 1956 – BayBS IV S. 334).
Empfehlung landwirtschaftlicher Betriebe als Lehrbetriebe und Mitwirkung bei der Durchführung des landwirtschaftlichen Lehrlingswesens, u. a. auch Ausbildung der Melker- und Molkereilehrlinge,
Mitwirkung bei der Gestaltung der Marktordnung und Marktregelung, insbesondere im Rahmen der freiwilligen Arbeitsgemeinschaften zur Regelung des Absatzes und des Verbrauchs,
Marktbeobachtung und Marktberichterstattung,
Förderung des Absatzes und der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
landwirtschaftliches Buchführungswesen,
Regelung des Ausstellungswesens.
Der Bayerische Bauernverband kann im Rahmen seiner Zielsetzung weitere Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft übernehmen, soweit diese nicht als hoheitliche Aufgaben dem Staat vorbehalten sind.
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