Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2023/2024
DE - Landesrecht Bayern

Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2023/2024

¹Eingebettet in das Gesamtprojekt Eigenverantwortliche Schule wurde zum Schuljahr 2013/2014 für staatliche Schulen die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine erweiterte Schulleitung nach Art. 57a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) einzurichten, um die Führungssituation durch eine Reduktion der Führungsspannen auf 1 zu 14 spürbar zu verbessern. ²Die erweiterte Schulleitung soll durch Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung die berufliche Entwicklung der ihr zugeordneten Lehrkräfte unterstützen, durch die gemeinsame Reflexion schul- bzw. fachbezogener Qualitätsziele die Abstimmung in pädagogischen Teams verbessern und einen Beitrag zur Profilschärfung der Schule leisten.

1.  Aufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung

¹Die Kernaufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung sind eine Intensivierung der schulinternen Kommunikation, der Aufbau einer professionellen Feedbackkultur auf der Grundlage von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeitergesprächen mit den ihnen zugeordneten Lehrkräften sowie die Begleitung in der Umsetzung individueller Entwicklungsziele. ²Grundlagen für den Aufbau schulbezogener Leitungsmodelle sind die in § 28 der Lehrerdienstordnung (LDO) bzw. den schulartspezifischen Funktionenkatalogen niedergelegten Aufgabenfelder, die Regelungen in der Bekanntmachung „Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen“ vom 16. Mai 2014 sowie die mitwirkende Rolle der erweiterten Schulleitung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ vom 27. April 2021. ³Für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Personalführung und Qualitätssicherung werden jedem Mitglied in der erweiterten Schulleitung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) jeweils zwei Lehrerwochenstunden als Leitungszeit zugewiesen.

2. Einrichtung einer erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2023/2024

2.1 Antragsverfahren

¹Die staatlichen Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2023/2024 ergeben sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ErwSchLV aus den im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mitteln. ²Im Rahmen der verfügbaren Kontingente werden je Schulart neben den ehemaligen Teilnehmern der Schulversuche MODUS F und Profil 21 in absteigender Reihung die nach Lehrerzahl jeweils größten Schulen ausgewählt. ³Alle nicht unter Nr. 2.3 genannten staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können einen Antrag über das Wartelisten-Verfahren stellen (§ 3 ErwSchLV). ⁴Diese Anträge können, in absteigender Reihenfolge nach der Lehrerzahl, nur dann bewilligt werden, wenn Kapazitäten wegen nicht gestellter oder nicht bewilligter Anträge der unter Nr. 2.3 benannten Schulen verbleiben. ⁵Für ihre Planungen können diese Schulen die aus den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2021/2022 ermittelte maximale Anzahl an Funktionsstellen in der erweiterten Schulleitung bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfragen.

2.2 Funktionsstellenzahl in der erweiterten Schulleitung

¹Für die Antragsbewilligung und die Ermittlung der maximalen Funktionsstellenzahl ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV die Anzahl an Lehrkräften gemäß den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2021/2022 maßgeblich, wobei alle zum Erhebungsstichtag an der Schule im Unterricht bzw. für außerunterrichtliche Aufgaben mit Anrechnungsstunden eingesetzten staatlichen Lehrkräfte in die Zählung eingehen. ²Nichtstaatliche Lehrkräfte, weiteres pädagogisches Personal gemäß Art. 60 BayEUG, Referendarinnen und Referendare ohne eigenverantwortlichen Unterrichtseinsatz sowie aufgrund von Abordnung, Beurlaubung, Freistellung oder Abwesenheit nicht eingesetzte Lehrkräfte sind nicht einzubeziehen. ³Die maximale Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung wird auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV festgelegten Führungsspanne von 1 zu 14 bestimmt.

2.3 Neueinrichtungen zum Schuljahr 2023/2024

Auf Grundlage der für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Staatshaushalt für 2023/2024 voraussichtlich verfügbaren Stellen und Mittel wird vorrangig an folgende 46 staatliche Schulen eine Antragsberechtigung zum Schuljahr 2023/2024 vergeben:

2.3.1 Realschule

0434
Staatliche Realschule Bad Brückenau
1
0463
Realschule im Rupertiwinkel, Staatliche Realschule für Knaben Freilassing
3
0478
Staatliche Realschule Gemünden a. Main
3
0490
Staatliche Realschule Helmbrechts
3
0497
Jacob-Curio-Realschule Staatliche Realschule Hofheim
1
0499
Staatliche Realschule für Knaben Immenstadt
1
0515
Dr.-Karl-Grünewald-Schule Staatliche Realschule Bad Königshofen i. Gr.
3
0528
Staatliche Realschule Lindau Realschule im Dreiländereck
1
0539
Ignaz-Reder-Realschule Staatliche Realschule Mellrichstadt
3
0573
Staatliche Realschule Neufahrn i. NB
3
0633
Konrad-Max-Kunz-Realschule Staatliche Realschule Schwandorf
3
0656
Staatliche Realschule Vohenstrauß
3
0659
Realschule im Stiftland Staatliche Realschule für Knaben Waldsassen
1
0697
Dominikus-Zimmermann-Realschule Staatliche Realschule Günzburg
1
0713
Staatliche Realschule Berching
3
0724
Georg-Ludwig-Rexroth-Realschule Staatliche Realschule Lohr
3
0726
Staatliche Realschule Zwiesel
1
1074
Chiemsee-Realschule, Staatliche Realschule Prien a. Chiemsee
3
1076
Staatliche Realschule Mainburg
3
1078
Staatliche Realschule Odelzhausen Glonntal-Realschule
3
1081
Abenstal Realschule, Staatliche Realschule Au in der Hallertau
3
1084
Staatliche Realschule Freiham
1

2.3.2 Gymnasium

0033
Clavius-Gymnasium Bamberg
8
0040
Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth
x
8
0092
Hardenberg-Gymnasium Fürth
9
0170
Ignaz-Taschner-Gymnasium Dachau
8
0245
Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach
8
0304
Gymnasium Puchheim
8
0363
Gymnasium Waldkraiburg
x
5
0399
Gymnasium Neutraubling
8
0959
Carl-Orff-Gymnasium Unterschleißheim
8
0971
Gymnasium Kirchheim b. München
8

2.3.3 Berufliche Schule

0855
Staatliche Fachoberschule Augsburg
x
7
0919
Staatliche Fachoberschule Friedberg
6
0927
Staatliche Fachoberschule Fürstenfeldbruck
6
1172
Staatliche Fachoberschule Würzburg
7
1762
Staatliche Berufsschule Starnberg
7
3036
Staatliche Berufsschule II Passau
7
7058
Staatliche Berufsschule Miltenberg-Obernburg
7
Z126
Staatliches Berufliches Schulzentrum Miesbach
7
Z174
Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe München
10
Z179
Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Erlangen
12
Z181
Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Würzburg
12
Z512
Staatliches Berufliches Schulzentrum Weißenburg-Gunzenhausen
6
Z516
Staatliches Berufliches Schulzentrum Roth
6
Z705
Staatliches berufliches Schulzentrum Immenstadt im Allgäu
8

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 30. September 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2022/2023 vom 10. September 2021 (BayMBl. Nr. 697) außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor

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