Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern und von Rückgriffsforderungen bei Fremd- und Eigenschäden
DE - Landesrecht Bayern

Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern und von Rückgriffsforderungen bei Fremd- und Eigenschäden

Die Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern ist in der Vertretungsverordnung (VertrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995 (GVBl S. 733, BayRS 600-1-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2013 (GVBl S. 50), und in der Gemeinsamen Bekanntmachung über den Vollzug der Vertretungsverordnung (VollzBekVertrV) vom 22. Juni 2010 (FMBl S. 158) geregelt. Für Ansprüche wegen Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gelten ferner die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1864), sowie die Anordnung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 28. Mai 2003 (JMBl S. 94), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. April 2011 (JMBl S. 66).
Hierzu wird Folgendes bestimmt:

1.  Verfahren vor der Ausgangsbehörde

1.1 

Die Ausgangsbehörde (§ 3 Abs. 2 VertrV) verfährt gemäß Nrn. 5, 7 und 8 VollzBekVertrV.

1.2 

Die dem Staatsministerium der Justiz nachgeordneten Behörden werden wie folgt ermächtigt, zu Lasten der Ausgabemittel des Kapitels 04 02 Titel 532 01 einen Anspruch anzuerkennen, einen Vergleich abzuschließen oder nach Maßgabe des Art. 53 BayHO eine Billigkeitsentschädigung zu gewähren:

1.2.1 

die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte, soweit im Einzelfall
– die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 25.000 Euro nicht übersteigt,
– die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 50.000 Euro nicht übersteigt und die zuständige Vertretungsbehörde zugestimmt hat,
– die zu gewährende Billigkeitsentschädigung den Betrag von 1.500 Euro nicht übersteigt;

1.2.2 

die übrigen dem Staatsministerium der Justiz nachgeordneten Behörden nach vorheriger Mittelanforderung (vgl. JMS vom 14. Juni 2010, Gz. 5123 E - VI - 12890/09), soweit im Einzelfall
– die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 2.500 Euro nicht übersteigt,
– die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 2.500 Euro übersteigt und die vorgesetzte Behörde zugestimmt hat,
– die vorgesetzte Behörde der zu gewährenden Billigkeitsentschädigung zugestimmt hat.

1.3 

¹Vorgesetzte Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung ist
– der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwalt, zu dessen Geschäftsbereich die Ausgangsbehörde gehört,
– der Generalstaatsanwalt in München, wenn Ausgangsbehörde eine Justizvollzugsanstalt im Oberlandesgerichtsbezirk München oder die Jugendarrestanstalt Landau a. d. Isar ist,
– der Generalstaatsanwalt in Nürnberg, wenn Ausgangsbehörde eine Justizvollzugsanstalt in den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg oder Bamberg oder die Justizvollzugsschule ist.
²Die vorgesetzten Behörden werden ermächtigt, die Zustimmung nach Nr. 1.2.2 im Rahmen der Betragsgrenzen nach Nr. 1.2.1 zu erteilen.

1.4 

Soll eine Entschädigung gewährt werden und ist die vorgesetzte Behörde zur Zustimmung nicht ermächtigt, so berichtet sie vor ihrer Entscheidung auf dem Dienstweg dem Staatsministerium der Justiz.

1.5 

Ist die Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, kann insbesondere ein Anlass zu allgemeinen Maßnahmen gegeben sein, so ist dem Staatsministerium der Justiz vor der Entscheidung stets zu berichten.

1.6 

¹Eine Billigkeitsentschädigung ist ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur dann zu gewähren, wenn sie durch die besonderen Umstände gerechtfertigt ist und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 53 BayHO) gegeben sind. ²Die Anrechnung auf etwaige Schadensersatzansprüche ist ausdrücklich vorzubehalten.

2.  Rückgriffs- und Ersatzansprüche gegen Bedienstete

2.1 

¹Für die Entscheidung, ob wegen eines Fremdschadens gegen Bedienstete der Ausgangsbehörde (Nr. 2.3.3 VollzBekVertrV) Rückgriff genommen wird, ist die vorgesetzte Behörde (Nr. 1.3) zuständig. ²Die Ausgangsbehörde teilt der vorgesetzten Behörde den Sachverhalt mit, wenn sie einen Anspruch anerkannt oder im Vergleichswege erledigt hat oder wenn sie gemäß Nr. 6.2.1 VollzBekVertrV beteiligt worden ist. ³Übersteigt der Fremdschaden 15.000 Euro oder ist die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, so ist vor der Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

2.2 

¹Für die Entscheidung, ob wegen eines Eigenschadens ein Ersatzanspruch gegen einen Bediensteten gegeben ist, sind zuständig
– der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwalt für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs,
– der Generalstaatsanwalt in München für die Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt, die ihren Sitz im Oberlandesgerichtsbezirk München hat, und für die Bediensteten der Jugendarrestanstalt Landau a. d. Isar,
– der Generalstaatsanwalt in Nürnberg für die Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt, die ihren Sitz in den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg oder Bamberg hat, und für die Bediensteten der Justizvollzugsschule.
²Übersteigt der Eigenschaden 5.000 Euro oder ist die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, so ist vor der Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

2.3 

Bei der Behandlung von Rückgriffs- und Ersatzansprüchen verfährt die nach Nr. 2.1 oder 2.2 zuständige Stelle gemäß Nr. 6.3 VollzBekVertrV.

2.4 

Die besonderen Vorschriften der Kraftfahrthaftungsbekanntmachung (KH-Bek) vom 31. Juli 2014 (FMBl S. 152) bleiben unberührt. Das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Augsburg – kann eine außergerichtliche Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen mit Beteiligung von staatlichen Fahrzeugen im Rahmen des konzentrierten Verfahrens durchführen.

3.  Kassenrechtliche Behandlung

¹In der Begründung zu den Kassenanordnungen über den Ersatz von Schäden ist nach VV Nr. 10.3.1 Satz 3 zu Art. 70 BayHO zu vermerken, ob und mit welchem Ergebnis die Frage der Ersatzpflicht eines Dritten geprüft worden ist. ²Wird von einem Rückgriff abgesehen, so ist anzugeben, ob ein Rückgriff deshalb unterbleibt, weil ein Anspruch nicht besteht, oder, soweit hierüber bereits eine Entscheidung vorliegt, der Anspruch niedergeschlagen oder erlassen worden ist (Art. 59 BayHO; VV Nr. 2 und 3 zu Art. 59 BayHO).

4.  Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Bekanntmachung über die Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern und von Rückgriffsforderungen bei Fremd- und Eigenschäden vom 30. September 2002 (JMBl S. 169) außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht