Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder Vom 31. Oktober 2011 (§§ 1–2)
DE - Landesrecht Bayern

Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder Vom 31. Oktober 2011 (§§ 1–2)

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der dbb tarifunion,
vertreten durch den Vorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart worden sind; deren Texte sind als Anlagen beigefügt:
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 26. Mai 2011,
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) vom 26. Mai 2011,
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) vom 26. Mai 2011,
Tarifvertrag über Einmalzahlungen – Forst 2011 vom 26. Mai 2011,
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28. September 2011.
§ 2 Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. Die in § 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
Berlin, den 31. Oktober 2011
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