Monitoring Gesetzessammlung

K-ASZG

AT - Landesrecht Kärnten

K-ASZG

Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur (K-ASZG)

Langtitel

Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur
ASFINAGServiceGmbH (Kärntner AutobahnService-Zuweisungsgesetz -
K-ASZG)
StF: LGBl Nr 45/2006

Änderung

LGBl Nr 77/2010
LGBl Nr 85/2013

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zuweisung
§ 2 Diensthoheit, Weisungsrechte
§ 3 Personalübereinkommen
§ 4 Dienstnehmerschutz
§ 5 Dienstnehmerhaftung
§ 6 Umsetzung von Richtlinien

§ 2

Diensthoheit, Weisungsrechte

(1) Die Diensthoheit über die der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAG Service GmbH für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsicht der Landesregierung betraut. Davon ausgenommen sind a) Maßnahmen nach den §§ 6 und 11 K-DRG 1994, b) Maßnahmen nach den §§ 23 bis 35 K-DRG 1994, c) Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, d) Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen gegeben ist, e) Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Landesbeamten, f) Änderung von Dienstverträgen, g) Maßnahmen nach § 79 K-LVBG 1994, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2009 , h) Kündigungen und Entlassungen von Landesbediensteten, i) die Erlassung von Verordnungen, j) Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der ASFINAG Service GmbH hinausgehen, k) Zuerkennung und Abänderung von Nebengebühren. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist das Organ an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Die zugewiesenen Landesbediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe der ASFINAG Service GmbH.
(3) Folgende Angelegenheiten werden von den zuständigen Organen der ASFINAG Service GmbH gegenüber den zugewiesenen Landesbediensteten selbständig wahrgenommen: a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Service GmbH, b) Fachaufsicht über die Landesbediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Service GmbH. § 3 Personalübereinkommen Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten: a) Dauer der Zuweisung, b) in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Aktivitätsaufwandes der zugewiesenen Landesbediensteten zu leisten hat, c) in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der zugewiesenen Landesbediensteten und des Aufwandes für eine Zusatzpension der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zu leisten hat, d) ob das Amt der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Personalangelegenheiten der ASFINAG Service GmbH, beispielsweise des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes, mitwirken soll. § 4 Dienstnehmerschutz
(1) Für die Dauer der Zuweisung gilt die ASFINAG Service GmbH als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(2) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch der ASFINAG Service GmbH. § 5 Dienstnehmerhaftung Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965 , in der Fassung BGBl Nr 169/1983 , gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAG Service GmbH und den zugewiesenen Landesbediensteten. § 6 Umsetzung von Richtlinien Durch dieses Gesetz wird umgesetzt: Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl Nr L 206 vom 29. Juni 1991, S 19).
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