Anschlusstarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Vom 16. November 2009 (§§ 1–2)
DE - Landesrecht Bayern

Anschlusstarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Vom 16. November 2009 (§§ 1–2)

Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
und
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie am 23. Juli 2007 bzw. 16. November 2009 zwischen dem Freistaat Bayern und der dbb tarifunion (dbb) vereinbart worden sind und deren Texte als Anlagen beigefügt sind:
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) ,
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 16. November 2009 zum Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern .
§ 2 ¹Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. ²Die in § 1 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. ³In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
München, 16. November 2009
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