LGBl.Nr. 24/1981
LGBl.Nr. 24/1981
Verordnung der Landesregierung über das Aussehen und die Beschaffenheit der Plakette für bewilligte Spielapparate (LGBl.Nr. 24/1981)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über das Aussehen und die Beschaffenheit der Plakette für bewilligte Spielapparate
StF: LGBl.Nr. 24/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 8 des Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 23/1981, wird verordnet:
§ 1 Aussehen
Die an bewilligten Spielapparaten anzubringende Plakette ist nach dem Muster der Anlage auszuführen.
§ 2 Beschaffenheit
(1) Die Plakette muss aus einer schlagfesten und widerstandsfähigen Folie bestehen, die nach ihrem Anbringen an lackierten oder blanken Flächen des Spielapparates nicht unverletzt abgelöst werden kann.
(2) Die Folie muss auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Spielapparat geschützten, vorbeschichteten, zur Anbringung am Spielapparat geeigneten Klebeschicht versehen sein. Anlage Muster der Plakette für bewilligte Spielapparate Begleitende Dokumente Anlagen Anlage