Anrechnungsstunden und Stundenermäßigungen für Lehrkräfte sowie Unterrichtspflichtzeit der tarifbeschäftigten Lehrkräfte an staatlichen Gymnasien
1. Stundenermäßigungen
¹Die Unterrichtspflichtzeit der vollbeschäftigten Lehrkräfte wird ermäßigt:
1.1 bei einem festgestellten Grad der Behinderung von
mindestens 50 um 2 Wochenstunden,
mindestens 70 um 3 Wochenstunden,
mindestens 90 um 4 Wochenstunden
nach Vorlage der amtlichen Feststellung (Schwerbehindertenausweis oder Bescheid) an die personalaktenführende Behörde;
1.2 nach Vollendung des
58. Lebensjahrs um 1 Wochenstunde,
60. Lebensjahrs um 2 Wochenstunden,
62. Lebensjahrs um 3 Wochenstunden.
²Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt.
³Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt.
⁴Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.
⁵Die Stundenermäßigungen nach Ziffern 1.1 und 1.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. ⁶Neben Stundenermäßigungen werden gegebenenfalls Anrechnungsstunden nach Ziffer 2 gewährt.
⁷Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen nach Ziffern 1.1 und 1.2 anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. ⁸Dabei sind Bruchteile bis einschließlich 0,50 abzurunden, ansonsten aufzurunden.
2. Anrechnungsstunden
¹Für die Wahrnehmung von besonders zeitaufwendigen außerunterrichtlichen Aufgaben können Lehrkräfte im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen auf ihre Unterrichtspflichtzeit Anrechnungsstunden erhalten.
²Für die Ermittlung der Unterrichtspflichtzeit zählen Anrechnungsstunden als Unterricht in wissenschaftlichen Fächern i.S.d. Nr. 3.1 der Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) vom 11. September 2018 (GVBl. S. 724).
2.1 Anrechnungsstunden für die Schulleitung und die Oberstufenkoordination
¹Die Gesamtzahl der Anrechnungsstunden für die Leitungs- und Verwaltungsaufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters, der ständigen Stellvertreterin bzw. des ständigen Stellvertreters, der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulleitung sowie der Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren richtet sich nach der Schülerzahl. ²Der Umfang des Anrechnungsstundenkontingents ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Schülerzahl für das Budget
Stellvertreterin bzw. Stellvertreter
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
Oberstufenkoordination
Schulleiterin bzw. Schulleiter
Schülerzahl für das Budget
Stellvertreterin bzw. Stellvertreter
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
Oberstufenkoordination
Schulleiterin bzw. Schulleiter
bis 60
1
10
661 bis 720
18
19
61 bis 120
4
10
721 bis 780
19
20
121 bis 180
4
10
781 bis 840
21
21
181 bis 240
6
11
841 bis 900
23
21
241 bis 300
7
12
901 bis 960
26
21
301 bis 360
9
13
961 bis 1 020
28
21
361 bis 420
10
14
1 021 bis 1 080
31
21
421 bis 480
12
15
1 081 bis 1 140
33
21
481 bis 540
13
16
1 141 bis 1 200
36
21
541 bis 600
15
17
1 201 bis 1 260
38
21
601 bis 660
16
18
1 261 bis 1 320
40
21
³Das Anrechnungsstundenkontingent für die ständige Stellvertreterin bzw. den ständigen Stellvertreter, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren erhöht sich bei Schülerzahlen über 1 320 für je 60 weitere Schülerinnen und Schüler um zwei weitere Wochenstunden.
⁴Sofern an der Schule eine erweiterte Schulleitung eingerichtet ist, erhält jedes Mitglied der erweiterten Schulleitung zusätzlich zwei Anrechnungsstunden. ⁵Diese Anrechnungsstunden sind an die Mitgliedschaft in der erweiterten Schulleitung gebunden und dürfen nicht auf andere Lehrkräfte umverteilt werden.
⁶Die Aufteilung der Anrechnungsstunden auf die ständige Stellvertreterin bzw. den ständigen Stellvertreter, die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren liegt im Ermessen der Schule. ⁷Ist an kleineren Schulen bzw. Schulen im Aufbau gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 der Lehrerdienstordnung (LDO) keine ständige Stellvertreterin bzw. kein ständiger Stellvertreter bestellt, so kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Schule die für die ständige Stellvertreterin bzw. den ständigen Stellvertreter vorgesehenen Anrechnungsstunden an Lehrkräfte vergeben, die sie bzw. er zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben heranzieht. ⁸Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann, wenn ihr bzw. ihm dies wünschenswert erscheint, einen Teil der ihr bzw. ihm gemäß obiger Tabelle zustehenden Anrechnungen auf die ständige Stellvertreterin bzw. den ständigen Stellvertreter und gegebenenfalls die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulleitung übertragen; jedoch müssen ständige Stellvertreterin bzw. ständiger Stellvertreter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin Unterricht erteilen.
2.2 Anrechnungsstunden für schulgebundene Funktionen und besondere Aufgaben
¹Die Schulleiterinnen und Schulleiter können für besondere Aufgaben fachlicher, pädagogischer und schulorganisatorischer Art Anrechnungsstunden an Lehrkräfte vergeben. ²Die Zahl der pro Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden ergibt sich wie folgt:
³Dabei wird ab n,50 aufgerundet, sonst abgerundet.
⁴Aus dem Kontingent können sowohl Lehrkräfte mit zeitaufwendigen Sonderaufgaben, wie z. B. Tätigkeit als Beratungslehrkraft, Systembetreuung, Stundenplanerstellung, Fachschaftsleitung, Sammlungsleitung, Tätigkeit als Verbindungslehrkraft, Anrechnungen erhalten als auch Lehrkräfte, die über die Unterrichtstätigkeit hinaus zeitlich besonders belastet sind, z. B. bei der Betreuung von Schülerwettbewerben, bei der Vorbereitung und Durchführung von Schulveranstaltungen oder bei der Führung besonders betreuungsaufwendiger Klassen.
⁵Das Staatsministerium behält sich vor – sofern dies aus Gründen des Haushaltsvollzugs angezeigt ist – die Gesamtzahl der an eine Schule zu vergebenden Anrechnungsstunden um bis zu 10 Prozent anzupassen. ⁶Hierauf werden die Schulen gegebenenfalls jährlich gesondert hingewiesen.
⁷Die Vergabe von Anrechnungsstunden im Rahmen des Gesamtkontingents liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schulleitung. ⁸Der Personalrat ist zu hören. ⁹Anrechnungsstunden sind nur möglich für Tätigkeiten, die über die von der Lehrkraft im Rahmen ihres Unterrichts oder im Zusammenhang mit diesem pflichtgemäß zu erbringenden Tätigkeiten eindeutig hinausgehen.
1⁰Es ist darauf zu achten, dass eine Anrechnungsstunde einer Arbeitszeit von mindestens 100 Minuten entspricht. 1¹Für jedes Schuljahr sind die Anrechnungsstunden – je nach tatsächlichem Arbeitsanfall – neu festzulegen, die Begründung ist nach Erstellung der Amtlichen Schuldaten zu der Niederschrift der nächsten Lehrerkonferenz festzuhalten.
2.3 Anrechnungsstunden für Seminarlehrkräfte
Die Anrechnungen für Seminarlehrkräfte sowie Seminarleiterinnen und Seminarleiter werden wie folgt geregelt:
2.3.1 Seminarlehrkräfte
¹Seminarlehrkräfte, denen die fachspezifische Ausbildung von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren obliegt, erhalten für die Dauer des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts des Pädagogischen Seminars folgende Anrechnungen:
bei Betreuung von ein bis zwei Referendarinnen und Referendaren vier Wochenstunden,
bei Betreuung von drei bis fünf Referendarinnen und Referendaren sechs Wochenstunden,
bei Betreuung von sechs und mehr Referendarinnen und Referendaren acht Wochenstunden.
²Bei ausschließlicher Betreuung von Referendarinnen und Referendaren im zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten die Seminarlehrkräfte die Hälfte dieser Anrechnungen.
¹Seminarlehrkräfte für die allgemeine Ausbildung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie Lehrkräfte, denen die Zusatzausbildung von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren obliegt, erhalten für die Dauer des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts des Pädagogischen Seminars folgende Anrechnungen:
bei Betreuung von ein bis zwei Referendarinnen und Referendaren zwei Wochenstunden,
bei Betreuung von drei bis fünf Referendarinnen und Referendaren drei Wochenstunden,
bei Betreuung von sechs und mehr Referendarinnen und Referendaren vier Wochenstunden.
²Bei ausschließlicher Betreuung von Referendarinnen und Referendaren im zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten die Lehrkräfte eine Anrechnungsstunde unter der Voraussetzung, dass tatsächlich regelmäßig die Allgemeinen Sitzungen stattfinden.
Obliegt einer Seminarlehrkraft die Ausbildung in mehreren Fächern bzw. Gebieten gem. Buchst. a) oder Buchst. b), so erfolgt die Anrechnung für das zweite und die weiteren Fächer bzw. Gebiete nur zur Hälfte.
2.3.2
¹Seminarleiterinnen und Seminarleiter erhalten zusätzlich folgende Anrechnungen:
bei Betreuung von einem bis fünf Referendarinnen und Referendaren eine Wochenstunde,
bei Betreuung von sechs und mehr Referendarinnen und Referendaren zwei Wochenstunden.
²Bei ausschließlicher Betreuung von Referendarinnen und Referendaren im zweiten Ausbildungsabschnitt entfällt die Anrechnung bei ein bis zwei Referendarinnen und Referendaren, bei drei und mehr Referendarinnen und Referendaren beträgt sie eine Anrechnungsstunde.
2.3.3
¹Maßgeblich für die Höhe der Anrechnungsstunden ist die Anzahl der Studienreferendarinnen und Studienreferendare zu Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts.
²Das Staatsministerium behält sich vor – sofern dies aus Gründen des Haushaltsvollzugs angezeigt ist – die Gesamtzahl der an eine Seminarschule zu vergebenden Anrechnungsstunden um bis zu 15 Prozent anzupassen. ³Hierauf werden die Schulen gegebenenfalls jährlich gesondert hingewiesen.
2.4 Anrechnungsstunden für Praktikumslehrkräfte
¹Praktikumslehrkräfte, die das studienbegleitende Praktikum durchführen, erhalten eine Anrechnung von zwei Wochenstunden für das Schulhalbjahr, in dem das Praktikum abgehalten wird. ²Falls nur in einem Schulhalbjahr ein Praktikum abgehalten wird, kann eine Anrechnung von einer Wochenstunde für das ganze Schuljahr gewährt werden.
2.5 Anrechnungsstunden bei Tätigkeit in mehreren Schulhäusern
¹Lehrkräften, die im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit an einem Tag in mehreren Schulhäusern unterrichten und in der Woche mehr als zwei Stunden (à 60 Minuten) für die Zurücklegung des Weges zwischen den Schulhäusern benötigen, wird die Hälfte der Zeit, die diese zwei Stunden übersteigt, auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet, und zwar für je zwei Zeitstunden eine Wochenstunde. ²Hierbei wird auf- bzw. abgerundet, d.h. Teile von Wochenstunden, die kleiner als eine halbe Wochenstunde sind, bleiben unberücksichtigt, Teile, die gleich einer halben oder größer als eine halbe Wochenstunde sind, zählen als volle Wochenstunde. ³Bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von weniger als drei Stunden (à 60 Minuten) ergibt sich somit keine Anrechnung, bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens drei, aber weniger als fünf Stunden (à 60 Minuten) wird eine Wochenstunde angerechnet. ⁴Die Zeit für die Zurücklegung des Weges zwischen Wohnung und Schulhaus zu Beginn und Ende des Schulunterrichts bleibt außer Betracht. ⁵Findet ein Teil des Unterrichts in Sport regelmäßig außerhalb der Schulanlage statt, so wird in gleicher Weise verfahren.
2.6 Anrechnungsstunden für die Ministerialbeauftragten, die ständigen Stellvertretungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ministerialbeauftragten
2.6.1
Die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien erteilen keinen Unterricht.
2.6.2
Die ständigen Stellvertretungen der Ministerialbeauftragten (in deren Eigenschaft als Schulleiterinnen und Schulleiter sowie als Ministerialbeauftragte) erhalten jeweils eine Anrechnung entsprechend der der Schulleiterin bzw. des Schulleiters nach Ziffer 2.1, die zweiten Stellvertretungen und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Leitung der Schule jeweils eine solche, die der ständigen Stellvertretung und den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Ziffer 2.1 entspricht.
2.6.3
¹Die Anrechnungsstunden für die Ministerialbeauftragten (nach Ziffer 2.6.1), für die allgemeinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Fachreferentinnen und Fachreferenten der Ministerialbeauftragten, für die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Evaluation und die übrigen an den Dienststellen der Ministerialbeauftragten wahrzunehmenden Aufgaben ergeben sich aus folgender Formel:
²Dabei steht S für die Anzahl der von der Dienststelle zu betreuenden Schulen, E gibt den Richtwert für die Externe Evaluation an und K ist ein Korrekturwert.
³Die Werte für E und K werden durch das Staatsministerium jährlich durch KMS mitgeteilt.
2.7 Datenschutzbeauftragte
Datenschutzbeauftragte erhalten nach Bestellung durch die Schulleitung eine Anrechnungsstunde für die Ausübung ihrer Tätigkeit.
2.8 Besondere Regelungen
¹Abweichungen von den in dieser Bekanntmachung geregelten Anrechnungen bedürfen in jedem Falle der Genehmigung des Staatsministeriums. ²Neben den in dieser Bekanntmachung festgelegten Anrechnungen können durch das Staatsministerium im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten weitere Anrechnungen vergeben werden, z. B. für zeitlich begrenzte Tätigkeiten (etwa die Mitwirkung an Schulversuchen oder die Mitarbeit in Lehrplankommissionen), für Tätigkeiten in einem Schülerheim oder für die Tätigkeiten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie der Systembetreuerinnen und Systembetreuer.
³Die Richtlinien für die Freistellung von Mitgliedern örtlicher Personalräte an staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten vom 19. April 2011 (KWMBl. 2011 S. 93) bleiben unberührt.
3. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten zur Arbeitszeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung, § 44 Nr. 2 TV-L.
4. Allgemeine Grundsätze
¹Auf § 27 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) wird hingewiesen. ²Bei der Gewährung von Anrechnungsstunden ist von Seiten der Schule auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte zu achten.
5. Inkrafttreten/Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien vom 26. Juli 1974 (KWMBl. S. 1260), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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