MiZi
DE - Landesrecht Bayern

MiZi: Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1998 (BAnz. Nr. 138a)

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

1 Geltungsbereich

(1) ¹In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte nach den §§ 12, 13 Absatz 1, §§ 15 bis 17 EGGVG zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. ²Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im Folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern eine Befugnis zur Mitteilung geregelt und sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) Wichtige, in besonderen Rechtsvorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungen wiedergegeben.
(4) ¹Eine Mitteilung ist im Einzelfall auch ohne besondere Anordnung zu machen, soweit die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle zu den in §§ 13, 15 und 17 EGGVG genannten Zwecken erforderlich, die Mitteilung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist und ihr keine besonderen bundes- oder landesgesetzlichen Verwendungsregelungen entgegenstehen. ²Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter.
(5) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für
Mitteilungen an Privatpersonen,
Auskünfte und Akteneinsicht auf Ersuchen,
Mitteilungen für Verfahrenszwecke, es sei denn, solche Mitteilungen sind im folgenden aufgenommen,
Mitteilungen zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken.

2 Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten; Auskunft an die und Unterrichtung der betroffene(n) Person

(1) ¹Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, soweit ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30 AO, § 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. ²In anderen als den in § 13 Absatz 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen (§ 13 Absatz 2 EGGVG). ³Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Absatz 2 EGGVG unberührt.
(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter.
(3) ¹Die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der betroffenen Personen sind in § 21 EGGVG geregelt. ²Ihnen ist danach grundsätzlich nur auf Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen; die Unterrichtung von Amts wegen ist nur dann veranlaßt, wenn von einer Mitteilung betroffene Personen nicht zugleich Partei oder Beteiligte im Verfahren sind. ³Auf die Beschränkungen in § 21 Absatz 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. ⁴Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen; grundsätzlich empfiehlt sich, betroffenen Personen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. ⁵Von der Beifügung der Schriftstücke (etwa Urteile), die betroffenen Personen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.

3 Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen

(1) ¹Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das mit dem Verfahren befaßte Gericht. ²Für die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen ist das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat. ³Wird ein Gericht auf Ersuchen eines anderen Gerichts oder einer anderen sonstigen Behörde tätig, so obliegt die Mitteilungspflicht dem ersuchten Gericht.
(2) Die Mitteilungen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu veranlassen und durchzuführen.
(3) ¹Richterinnen oder Richter ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung vorbehalten haben. ²An ihre Stelle treten Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger, wenn sie ihnen im Rahmen des Rechtspflegergesetzes übertragene Aufgaben wahrnehmen.

4 Dokumentation der Mitteilung

¹Ist die Mitteilung durchgeführt, so ist dies
im Falle der Übersendung einer gerichtlichen Urkunde auf der Urschrift der Urkunde,
im Falle der Übersendung einer Urkunde mit gerichtlich beglaubigter Unterschrift auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift,
in allen übrigen Fällen in den Akten
zu vermerken. ²Aus dem Vermerk müssen der Inhalt, die Art und Weise der Übermittlung sowie der Empfänger der Mitteilung ersichtlich sein.

5 Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilungen; erforderliche Folgemitteilungen

(1) ¹Der Inhalt, die Form und der Zeitpunkt der Mitteilungen sowie die Notwendigkeit etwaiger Folgemitteilungen richten sich nach den besonderen Vorschriften. ²Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Mitzuteilen sind
gerichtliche Entscheidungen durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung; diese ist mit einem Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristeter Rechtsbehelf statthaft war. Eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe; die Ausfertigung einer anderen Entscheidung enthält keine Gründe. Die Richterin oder der Richter kann – soweit nichts anderen bestimmt ist – im Einzelfall anordnen, dass auch der Tatbestand und Entscheidungsgründe oder Gründe zu übermitteln sind, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks der Mitteilung erforderlich ist. Die richterliche Anordnung ist einzelfallbezogen in geeigneter Form zu dokumentieren,
gerichtliche Urkunden durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift,
Eintragungen in das Grundbuch oder in ein Register durch Übersendung einer Abschrift oder eines Ausdrucks der Eintragung oder einer Eintragungsnachricht.
(3) ¹Gerichtliche Entscheidungen sind, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann oder nur ein unbefristeter Rechtsbehelf stattfindet, alsbald nach ihrem Erlass, sonst nach Rechtskraft mitzuteilen. ²Sonstige Mitteilungen sind zu bewirken, sobald der mitzuteilende Vorgang vollzogen oder der mitzuteilende Sachverhalt bekannt geworden ist.
(4) Neben den mitzuteilenden Daten dürfen weitere damit in Verbindung stehende Daten der betroffenen Person oder eines Dritten nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen (§ 18 Absatz 1 EGGVG).
(5) ¹Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Verfahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand des Verfahrens, ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten; das Gleiche gilt für die Abänderung oder Aufhebung einer übermittelten Entscheidung sowie dann, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass das Verfahren nur vorläufig nicht weiterbetrieben wird. ²Der Empfänger ist über neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten, wenn dies erforderlich erscheint, um drohende Nachteile für die betroffene Person zu vermeiden (§ 20 Absatz 1 EGGVG). ³Sind unrichtige Daten übermittelt worden, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten (§ 20 Absatz 2 EGGVG). ⁴Die Unterrichtung nach § 20 Absatz 1 oder 2 Satz 1 EGGVG kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person noch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist (§ 20 Absatz 3 EGGVG). ⁵Schicken Empfänger Unterlagen zurück, weil sie zu ihren Zwecken nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, daß sie keine Folgemitteilungen erhalten. ⁶Schicken Empfänger Unterlagen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 3 EGGVG weiter, sind Folgemitteilungen an die nach der Mitteilung, der Empfänger tatsächlich zuständigen Stellen zu machen.
(6) ¹Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten (§ 22 Absatz 2 Satz 1 EGGVG). ²Auf § 22 Absatz 2 Satz 2 EGGVG soll er hingewiesen werden.

6 Form der Mitteilungen

(1) ¹Ergibt sich aus Nummer 5 Absatz 2 oder anderen Vorschriften nichts anderes, wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. ²Eine Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung ist zulässig. ³Bei einer Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) ¹Die Durchführung von Mitteilungen kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. ²Der automatisierte Abruf durch die empfangende Stelle ist unzulässig.
(3) Bedarf es nicht der Übersendung einer Abschrift oder eines Ausdrucks, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.
(4) ¹Auf der Mitteilung wird durch blauen Klebezettel oder in sonstiger Weise vermerkt:
²Die Mitteilung darf nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden ist. ³Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten mitgeteilt werden dürfen (§ 19 Absatz 1 EGGVG). ⁴Die Zweckbindung ergibt sich aus der angegebenen Nummer der MiZi. ⁵Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Absatz 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren. ⁶Die Verwendung der mit der Mitteilung verbundenen Daten Dritter ist unzulässig (§ 18 Absatz 1 EGGVG). ⁷Mitteilungen in Papierform werden in einem verschlossenen Umschlag übersandt.

7 Mitteilungsweg

(1) ¹Die Mitteilungen werden vorbehaltlich besonderer Vorschriften der empfangenden Stelle unmittelbar übersandt. ²Mitteilungen an oberste Bundes- oder Landesbehörden sind auf dem Dienstweg zu übermitteln.
(2) Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation der empfangenden Stelle veranlaßt oder im folgenden ausdrücklich angeordnet ist, trifft die übermittelnde Stelle angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß Mitteilungen unmittelbar die bei der empfangenden Stelle funktionell zuständigen Bediensteten erreichen (§ 18 Absatz 2 EGGVG).

Zweiter Teil Die einzelnen Mitteilungen

1 Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts

(1) ¹Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen. ²Im Übrigen dürfen Gerichte dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. ³Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht (§ 22a Absatz 2 Satz 2 FamFG, § 12 Absatz 3 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

2 Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister

(1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister (§ 379 Absatz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.

3 Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten

(1) ¹Mitzuteilen sind Grenzstreitigkeiten, die Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind, wenn ihre Kenntnis aus Sicht des Gerichts zur Führung der in § 2 Absatz 2 GBO bezeichneten amtlichen Verzeichnisse erforderlich ist. ²Die Mitteilung ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch das Urteil oder den Vergleich eine Grundstücksgrenze neu festgelegt wird (§ 15 Nummer 2 EGGVG).
(2) Soweit der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil beendet wurde, erfolgen die Mitteilungen durch Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidungsformel bzw. soweit diese aus sich heraus nicht verständlich ist, der Entscheidung, im übrigen durch Übersendung einer Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs oder einer Abschrift eines dem Gericht übermittelten außergerichtlichen Vergleichs.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.

4

5 Mitteilungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes

(1) ¹Mitzuteilen sind Erkenntnisse, die aus Sicht des übermittelnden Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
§§ 8, 13 Absatz 3 SchwarzArbG,
§§ 404 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, 405 Absatz 6 SGB III,
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 2, 7a, 7b AÜG,
§ 23 Absatz 1 und 2 AEntG oder
§ 21 Absatz 1, 2 MiLoG
erforderlich sind, soweit nicht für das übermittelnde Gericht erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen das Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. ²Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die zur Verfolgung von Straftaten nach
§§ 10, 10a, 11 SchwarzArbG,
§§ 15, 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
erforderlich sind.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen des Absatzes
1 Nummer 1 an die Behörden der Zollverwaltung, die Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe, Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), soweit ein Zusammenhang mit einer Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Träger besteht sowie an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) zuständigen Behörden,
1 Nummer 2, 3, 4, 5 an die Behörden der Zollverwaltung, in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1b, 1e, 7a AÜG an die Bundesagentur für Arbeit,
2 an die Staatsanwaltschaft und die Bundesagentur für Arbeit.
Nach Landesrecht sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständige Behörden:
Landratsämter, große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und in den Stadtkreisen die Gemeinden.
Kreisverwaltungsbehörden.
Das örtlich zuständige Bezirksamt.
Kreisordnungsbehörden.
Stadtamt Bremen, Stadt Bremerhaven – Ortspolizeibehörde.
Bezirksamt Hamburg-Mitte, Verbraucherschutzamt (M/VS 14), Zentrale Schwarzarbeitsbekämpfung (ZLS).
Die Kreissausschüsse der Landkreise, in kreisfreien Städten der Magistrat.
Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister).
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und die selbständige Gemeinde Stadt Norden.
Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte, im übrigen die Kreisordnungsbehörden.
Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.
Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
Landkreise und Kreisfreie Städte.
Landkreise und kreisfreie Städte.
Landräte, Bürgermeister der Städte über 20 000 Einwohner.
Landesverwaltungsamt, 99425 Weimar.

6 Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten

(1) Mitzuteilen ist das Protokoll, das zur Feststellung des Tatbestandes einer in einer Sitzung begangenen Straftat aufgenommen worden ist (§ 183 GVG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Sie sind zu richten an die zuständige Staatsanwaltschaft und, falls sofort gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind oder eine festgenommene Person der Richterin oder dem Richter vorzuführen ist, auch an das zuständige Amtsgericht.

7 Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat, eine Steuerordnungswidrigkeit, eine Ordnungswidrigkeit aus der Zuständigkeit der Zollverwaltung, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen

(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die auf
eine Steuerstraftat oder eine andere Straftat, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
§ 8 Investitionszulagengesetz 1999,
§ 7 Investitionszulagengesetz 2005,
§ 14 Investitionszulagengesetz 2007,
§ 15 Investitionszulagengesetz 2010,
§ 15 Absatz 2 Eigenheimzulagengesetz,
§ 96 Absatz 7 und § 108 Einkommensteuergesetz,
§ 29a Berlinförderungsgesetz 1990,
§ 14 Absatz 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz,
§ 8 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz und
§ 13 des Forschungszulagengesetzes zuständig sind,
eine Steuerordnungswidrigkeit,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 21 Außenwirtschaftsgesetz zuständig sind,
Ordnungswidrigkeiten nach
§ 36 des Marktorganisationsgesetzes,
§ 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
§ 62 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
§ 41 Absatz 1 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes,
§ 53 Absatz 1 Nummer 15 des Waffengesetzes,
§ 22b des Kriegswaffenkontrollgesetzes und
§ 31a des Zollverwaltungsgesetzes,
einen Subventionsbetrug oder
eine Zuwendung von Vorteilen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 10 Satz 2 EStG),
schließen lassen (insbesondere § 116 AO, § 6 SubvG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a:
an die Behörden der Zollverwaltung bei Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich des Zollrechts, des Verbrauchsteuerrechts, des Kraftfahrzeugsteuer- und des Luftverkehrsteuerrechts, hierzu zählen auch der Bannbruch gemäß § 372 Absatz 1 der Abgabenordnung, mithin die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, beispielsweise der Schmuggel von Drogen oder Waffen;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2:
an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, oder, soweit bekannt, an die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden,
bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitzsteuern und der Verkehrsteuern (ausgenommen Kraftfahrzeug- und Luftverkehrsteuer) sowie bei anderen Straftaten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
§ 8 des Investitionszulagengesetzes 1999,
§ 7 des Investitionszulagengesetzes 2005,
§ 14 des Investitionszulagengesetzes 2007,
§ 15 des Investitionszulagengesetzes 2010,
§ 15 Absatz 2 des Eigenheimzulagengesetzes,
§ 96 Absatz 7 und § 108 des Einkommensteuergesetzes,
§ 29a des Berlinförderungsgesetzes 1990,
§ 14 Absatz 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,
§ 8 Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und
§ 13 des Forschungszulagengesetzes zuständig sind und
bei Steuerstraftaten im Kindergeldrecht. Diese Mitteilungen sind zusätzlich an die jeweils zuständige Familienkasse zu richten;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an die Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme des Investitionszulagenbetrugs, vgl. Absatz 3 Nummer 1a
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an das für den Zuwendenden örtlich zuständige Finanzamt.

7a Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass
ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche nach § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 261 des Strafgesetzbuchs oder
ein Vermögensgegenstand mit Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes
im Zusammenhang steht.
(2) ¹Die Meldungen im Sinne des § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. ²Die Richterin oder der Richter wird nicht zu einem Verpflichteten im Sinne des § 2 des Geldwäschegesetzes. ³Eine über Absatz 1 hinausgehende Mitteilungspflicht besteht nicht, § 2 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt.
(3) ¹Die Meldungen haben nach § 45 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes elektronisch zu erfolgen, wenn nicht zuvor die Übermittlung auf dem Postweg nach § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes genehmigt wurde. ²Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg an die Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Postfach 85 05 55, 51030 Köln, zu richten.

8 Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land

(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Vernehmung
einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet,
eines Angehörigen der Besatzung eines ausländischen Seehandelsschiffes an Land,
wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.
(2) Die Mitteilungen sind rechtzeitig vor der gerichtlichen Vernehmung unter genauer Angabe von deren Zeit und Ort und mit dem Anheimgeben zu bewirken, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die gerichtliche Vernehmung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich nach Durchführung der Vernehmung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt.
(5) Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Anwesenheit des Mitteilungsempfängers oder seines Vertreters mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen würde oder wenn es sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Angehörigen der Besatzung vorgenommen werden.
Die Mitteilungen beruhen im Verhältnis
zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Absatz 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232 und 469) in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25. April 1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im einzelnen:
– Armenien vom 18. Januar 1993 – BGBl. 1993 II S. 169 –,
– Aserbaidschan vom 13. August 1996 – BGBl. 1996 II S. 2471 –,
– Belarus vom 5. September 1994 – BGBl. 1994 II S. 2533 –,
– Georgien vom 21. Oktober 1992 – BGBl. 1992 II S. 1128 –,
– Kasachstan vom 19. Oktober 1992 – BGBl. 1992 II S. 1120 –,
– Kirgisistan vom 14. August 1992 – BGBl. 1992 II S. 1015 –,
– Moldau vom 12. April 1996 – BGBl. 1996 II S. 768 –,
– Russische Föderation vom 14. August 1992 – BGBl. 1992 II S. 1016 –,
– Tadschikistan vom 3. März 1995 – BGBl. 1995 II S. 255 –,
– Ukraine vom 30. Juni 1993 – BGBl. 1993 II S. 1189 –,
– Usbekistan vom 26. Oktober 1993 – BGBl. 1993 II S. 2038;
Mitteilungen sind auch zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt;
zu Spanien – nur hinsichtlich der Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 – auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom 22. Februar 1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99; RGBl. 1872 S. 211).
Siehe auch II/5.

9 Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die auf eine Auflösungsklage nach § 396 AktG oder auf einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 397 AktG gegen eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ergehen (§ 398 AktG).
(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht zu richten.

10 Mitteilungen aufgrund des Aufenthaltsgesetzes

(1) Mitzuteilen sind unverzüglich nach Kenntnis
der Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
ein sonstiger Ausweisungsgrund.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter nach Maßgabe von Nummer 87 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu veranlassen.
(3) ¹Die Mitteilungen sind an die zuständige Ausländerbehörde zu richten. ²In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 und sonstiger strafbarer Handlungen nach dem Aufenthaltsgesetz kann anstelle der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine Zurückschiebung, die Durchsetzung der Pflicht des Ausländers, den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen, die Durchführung der Abschiebung oder, soweit zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich, die Festnahme und Beantragung der Haft in Betracht kommen (§ 87 Absatz 2 AufenthG).
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– als Ausländerbehörden: die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Region Hannover, die Stadt Göttingen sowie die Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) in Braunschweig und Oldenburg für Asylbegehrende und Ausländer, die zum Wohnen in zentralen Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet sind, sowie
– als Polizeibehörden: die Polizeiinspektionen sowie in den Städten Braunschweig und Hannover die Polizeidirektionen;
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11 Mitteilungen an das Bundeskartellamt in Kartellzivilsachen

(1) Mitzuteilen sind
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in den geltend gemachten Ansprüchen oder in Vorfragen die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, einschließlich des vergaberechtlichen Teils, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum betreffen, einschließlich des zur Anwendung dieser Vorschriften ergangenen Sekundärrechts (§ 90 Absatz 1 GWB),
alle Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 GWB gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben (§ 90 Absatz 4 GWB),
alle Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren, in denen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung kommt (§ 90a Absatz 1 Satz 1 GWB),
schriftliche Stellungnahmen der Europäischen Kommission nach § 90a Absatz 2 GWB,
Antworten der Europäischen Kommission auf Ersuchen des Gerichts nach § 90a Absatz 3 GWB.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) ¹Die Mitteilung der Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 ist unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien zu bewirken (§ 90a Absatz 1 Satz 1 GWB). ²Mitzuteilen ist eine Abschrift der Entscheidung.
(4) Die Mitteilungen sind an das Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, zu richten.
(5) Bei Stellungnahmen und Ersuchen nach § 90a Absatz 2 und 3 GWB kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt erfolgen (§ 90a Absatz 4 GWB).

12 Mitteilungen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)

(1) Mitzuteilen sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich
aus dem Telekommunikationsgesetz (§ 139 TKG i.V.m. § 90 Absatz 1 GWB),
aus dem Postgesetz (§ 44 Satz 2 PostG i.V.m. § 139 TKG (ex-§ 80 Absatz 3 TKG 1996), § 90 Absatz 1 GWB)
aus dem Energiewirtschaftsgesetz – EnWG (§ 104 Absatz 1 EnWG)
ergeben.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, zu richten.

1 Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen an ein anderes Gericht

(1) Mitzuteilen sind in Verfahren in Unterbringungssachen (§ 312 FamFG)
einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln, wenn diese von einem anderen als dem nach § 313 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 FamFG zuständigen Gericht angeordnet werden;
die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung, wenn für die Maßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Betreuung oder Pflegschaft für den Betroffenen anhängig ist (§ 313 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 272 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1
an das nach § 313 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 FamFG für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht;
des Absatzes 1 Nummer 2
an das Gericht, bei dem die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft geführt wird.

2 Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen zur Unterrichtung anderer Stellen und Personen

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
eine Unterbringungsmaßnahme einschließlich einer solchen Maßnahme gemäß § 1846 BGB getroffen wird,
eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen wird,
eine Unterbringungsmaßnahme verlängert wird,
eine Unterbringungsmaßnahme abgelehnt wird
(Artikel 104 Absatz 4 GG, §§ 312, 325 Absatz 2, 338 und 339 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3
an den Ehegatten/Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
an jeden Elternteil und jedes volljährige Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
an den Betreuer des Betroffenen,
an eine von dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens,
an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt oder untergebracht werden soll,
an
die Elternteile, denen die Personensorge zusteht,
den gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten,
die Pflegeeltern, wenn der Betroffene minderjährig ist,
an die zuständige Behörde,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
an die zuständige Behörde, wenn ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war.
für Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 FamFG
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für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummern 1 und 2 FamFG
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für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 3 FamFG
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die Ortspolizeibehörde (in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven),
außerdem – wenn Ihnen im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde – sind die Mitteilungen zu richten:
– in Bremen an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes,
– in Bremerhaven an den Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialpsychiatrischer Dienst –;
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3 Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von freiheitsentziehenden Unterbringungen, freiheitsentziehenden Maßnahmen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
aufgehoben oder
ausgesetzt
wird (§§ 325 und 338 Satz 2 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt;
außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an die zuständige Behörde.

4 Mitteilungen zur Gefahrenabwehr

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 308 Absatz 1 FamFG).
(2) ¹Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. ²Sie sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken.
(3) Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so hat die Richterin oder der Richter diese unverzüglich mitzuteilen (§ 308 Absatz 2 FamFG).
(4) ¹Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. ²Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
(5) ¹Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. ²Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
³Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 308 Absatz 3 Satz 3 FamFG).
(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, daß die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.
(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 308 Absatz 4 FamFG).
Für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind zuständig
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– in der Stadt Bremen
in den Stadtbezirken Bremen-Mitte, Bremen-West, Bremen-Süd und Bremen-Ost
das Stadtamt – 3 –, Bremen,
im Stadtbezirk Bremen-Nord das Straßenverkehrsamt Bremen-Nord,
– in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in
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Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig
in
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– in der Stadt Bremen das Stadtamt, Bremen,
– in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in
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für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Schusswaffen und Munition:
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte (Kreisordnungsbehörden),
für die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition und zur Waffeneinfuhr:
die Regierungspräsidien,
für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, eines Waffenscheins oder eines Waffenerwerbscheins sowie
für die Ausnahmebescheinigung nach § 42 WaffG:
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte (Kreisordnungsbehörden),
für die Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie die Bescheinigung zum Führen dieser Waffen:
die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Bediensteten,
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für die Bediensteten der nachgeordneten Behörden,
die Leiter der Justizvollzugsanstalten für die Bediensteten der jeweiligen Anstalt,
das Ministerium der Justiz, für Integration und Europa für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten,
im Übrigen die Regierungspräsidien;
in
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
– Kreisordnungsbehörden –,
für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG der Ministerpräsident und die Minister in den Fällen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betreffen; der Innenminister zudem auch in den Fällen, die Mitglieder des Landtags, Bedienstete der Landtagsverwaltung oder Bedienstete des Landesrechnungshofes betreffen;
in
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für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG die Staatskanzlei und die Ministerien für Bedienstete ihres Geschäftsbereichs; das Ministerium des Innern und für Sport zudem im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für die Mitglieder und Bediensteten des Landtags, im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs für die Mitglieder und Bediensteten des Rechnungshofs und für alle übrigen Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes erheblich gefährdet sind,
für Bescheinigungen nach § 56 WaffG, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, das Landeskriminalamt,
im Übrigen in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im
in
die Landkreise und kreisfreie Städte,
für waffenrechtliche Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG das Sächsische Staatsministerium der Justiz, das Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Polizeidirektionen, die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst und die Landesdirektion Sachsen jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs, im Übrigen das Sächsische Staatsministerium des Innern;
in
in
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Für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind zuständig
in
in
für Erlaubnisse nach § 7 Sprengstoffgesetz: die Gewerbeaufsichtsämter,
für Erlaubnisse nach § 27 Sprengstoffgesetz: die Gewerbeaufsichtsämter;
die Kreisverwaltungsbehörden für Ladungspulver zum Schießen mit Böllern und Vorderladern und zum Laden von Patronenhülsen;
in
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für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
das Landesamt für Gesundheit und Soziales; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund,
für Erlaubnisse nach § 27 Sprengstoffgesetz:
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in
für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim und Osnabrück; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
für Erlaubnisse nach § 27 SprengG:
die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden;
in Hannover und Braunschweig die Polizeidirektionen;
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für Erlaubnisse nach § 7 SprengG für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt, im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
für Lagergenehmigungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SprengG das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
für Bauartzulassungen nach § 17 Absatz 4 SprengG das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5 SprengG das für Wirtschaft zuständige Ministerium;
in
für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20 Sprengstoffgesetz die Landesdirektion Sachsen; für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, und Personen, die in diesen Betrieben tätig sind, das Sächsische Oberbergamt,
für Erlaubnisse nach § 27 Sprengstoffgesetz die Landkreise und kreisfreie Städte;
in
für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20 des Sprengstoffgesetzes das Landesamt für Verbraucherschutz. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz,
für Lagergenehmigungen nach § 17 des Sprengstoffgesetzes das Landesamt für Verbraucherschutz. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz,
für Erlaubnisse nach § 27 des Sprengstoffgesetzes der Landkreis/die kreisfreie Stadt, in Magdeburg und Halle die Polizeiinspektion;
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Für die Erteilung jagdrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig:
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untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde;
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5 Mitteilungen über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten und von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe

(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Entziehung der Freiheit
eines Angehörigen eines fremden Staates, wenn der Betroffene nach unverzüglicher Belehrung über seine Rechte die Unterrichtung der zuständigen konsularischen Vertretung verlangt oder wenn eine Mitteilungspflicht ohne Rücksicht auf den Willen das Betroffenen vertraglich mit einem fremden Staat vereinbart ist,
einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet, wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 unverzüglich nach dem Beginn des Vollzugs der Freiheitsentziehung;
im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 rechtzeitig v o r der Freiheitsentziehung unter genauer Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung und mit dem Anheimgeben, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die Amtshandlung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich n a c h der Freiheitsentziehung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übersendung einer vollständigen Ausfertigung eingewilligt.
(5) Die Mitteilungen sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten,
dem im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 der Betroffene angehört und gegebenenfalls zusätzlich
dessen Flagge im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 das Seehandelsschiff führt.
Zu den Mitteilungen auf Verlangen des Betroffenen wird auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1971 II S. 1285) betreffend Mitteilung einer Freiheitsentziehung an die zuständige konsularische Vertretung auf Verlangen des Betroffenen hingewiesen. Mitteilungen ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen sind vertraglich vereinbart im Verhältnis
zu
(Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 160/01/26/1 vom 22. Juni 2004),
zu
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22. Oktober 1975 – BGBl. 1975 II S. 1739 –),
zu
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12. März 1975 – BGBl. 1975 II S. 366 –),
zu
(Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1962 zu dem Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrag vom 18. März 1960 – BGBl. 1962 II S. 1505, 1963 II S. 912 –),
zu
(Artikel 18 Absatz 1 des Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 –),
zu
(Artikel 18 Absatz1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 272 vom 30. März 2004),
zu
(Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. August 1959 zu dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 21. November 1957 – BGBl. 1959 II S. 949, 1961 II S. 1662 –),
zu
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22. Dezember 1972 – BGBl. 1973 II S. 49 –),
zu
(Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 10 vom 21. Februar 2005),
zu
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13. Februar 1967 – BGBl. 1967 II S. 936 –),
zu
(Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 1130/04 vom 23. Juni 2004),
zu
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27. Dezember 1972 – BGBl. 1973 II S. 50 –),
zu
(Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 15277/20 vom 1. Februar 2005),
zu
(Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. September 1972 zu dem Niederlassungsvertrag vom 23. April 1970 – BGBl. 1972 II S. 1041, 1557 –, eine Mitteilung ist nach Artikel 5 Buchstabe d Halbsatz 2 des deutsch-spanischen Niederlassungsvertrages vom 23. April 1970 von Amts wegen nur dann zu bewirken, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, die Benachrichtigung der nächsten konsularischen Vertretung zu verlangen),
zu
(Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 440/2006 vom 6. Juni 2006),
zu
(Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 352/2004 vom 9. Juli 2004)
zu
(Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284, Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 5. November 2007).
Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 beruhen im Verhältnis
zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Absatz 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25. April 1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten; im einzelnen:
danach sind die Mitteilungen auch dann zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt,
zu Spanien auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom 22. Februar 1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99, RGBl. 1872 S. 211).
In Bayern entfällt eine Mitteilung des Gerichts, wenn bekannt ist, daß sie durch die Justizvollzugsanstalt ausgeführt wurde.
Ergänzend wird für Bayern auf folgende landesrechtliche Vorschrift verwiesen:
Bekanntmachung über Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten außerhalb eines Strafverfahrens vom 14. Dezember 1998 (JMBl. 99, S. 2).
Siehe auch I/8.

6 Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluß der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 338 Satz 1 i.V.m. § 311 Satz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) ¹Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. ²Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluß des Verfahrens zu Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitteilungen sind an die Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.
(5) ¹Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. ²Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
³Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 338 Satz 1 i.V.m. § 311 Satz 2 i.V.m. § 308 Absatz 3 FamFG).
(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 338 Satz 1 i.V.m. § 311 Satz 2 i.V.m. § 308 Absatz 4 FamFG).

1 Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Schenkungen im Sinne von § 7 ErbStG und Zweckzuwendungen unter Lebenden im Sinne von § 8 ErbStG sowie von Rechtsgeschäften, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekanntgeworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV).
(2) Die Mitteilung kann unterbleiben in Fällen, in denen Gegenstand der Schenkung oder Zweckzuwendung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidung) im Wert von nicht mehr als 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20 000 Euro bildet (§ 8 Absatz 3 ErbStDV).
(3) ¹Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Absatz 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker, über den Wert der Zuwendung und – bei einer Zuwendung von Grundbesitz – über den zuletzt festgestellten Einheitswert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen. ²Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.
(4) ¹Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 ErbStG i.V.m. § 35 ErbStG) zu richten. ²Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.
Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.

2 Mitteilungen über die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die das Gericht in einem Vergleich oder durch Aufnahme eines Antrags zu Protokoll beurkundet hat:
Rechtsvorgänge, die ein Grundstück im Geltungsbereich des GrEStG betreffen (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrEStG);
Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrEStG);
nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 und 2 aufgeführten Vorgänge (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GrEStG).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich beziehen auf
ein Erbbaurecht (§ 18 Absatz 2 Satz 1 GrEStG),
ein Gebäude auf fremdem Boden (§ 18 Absatz 2 Satz 1 GrEStG),
die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich des GrEStG liegendes Grundstück gehört (§ 18 Absatz 2 Satz 2 GrEStG).
(3) Die Mitteilungen sind auch dann zu bewirken, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist oder wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Absatz 3 GrEStG).
(4) ¹Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zu bewirken. ²Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls beizufügen. ³Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls zu vermerken (§ 18 Absatz 1, 3 und 4 GrEStG).
(5) ¹Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten
bei einem Rechtsvorgang, der sich auf ein Grundstück bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt;
bei einem Rechtsvorgang, der sich auf mehrere Grundstücke bezieht,
die im Bezirk eines Finanzamts liegen, an dieses Finanzamt,
die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt;
bei Grundstückserwerben durch Umwandlung an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet,
und
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet.
²Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG, so ist die Mitteilung an das unter Nummer 1 oder 2 genannte Finanzamt zu richten (§ 18 Absatz 5, § 17 Absatz 1 bis 3 GrEStG). ³Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22a GrEStG ist eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ausgeschlossen.
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Bundesländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.finanzamt.de).

3 Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich

(1) ¹Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Verträgen, durch die sich jemand verpflichtet, gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches,
das Eigentum an einem Grundstück oder Grundstücksteil zu übertragen;
ein grundstücksgleiches Recht, z.B. Erbbaurecht, zu begründen oder zu übertragen
(§ 195 Absatz 1 Satz 1, § 200 BauGB). ²Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrages nach Satz 1, wenn diese getrennt beurkundet werden (§ 195 Absatz 1 Satz 2, § 200 BauGB).
(2) ¹Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuß zu richten. ²Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs beizufügen.
in
bei den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften (§ 1 der VO vom 11. Dezember 1989 – GBl. S. 541 –);
in
bei den Kreisverwaltungsbehörden (§ 1 der VO vom 5. April 2005 – GVBl. S. 88 –);
in
beim Senator für Bau- und Wohnungswesen (§ 7 der VO vom 31. Oktober 1960 – GVBl. S. 1094 –);
in
für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte bei dem dort zuständigen Kataster- und Vermessungsamt;
in
bei der Stadtgemeinde Bremen und bei der Stadtgemeinde Bremerhaven, bei der Stadtgemeinde Bremerhaven auch für den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen; Geschäftsstellen bestehen jeweils bei der örtlich zuständigen Katasterbehörde (§ 1 Absatz 1, § 9 Absatz 1 der VO vom 2. September 2008 – Brem. GBl. S.
in
bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung – (§ 1 der VO vom 12. Mai 2009 – HmbGVBl. S. 124 –);
in
für die Bereiche der Landkreise, der kreisfreien Städte und einzelner kreisangehöriger Städte. Sie befinden sich entweder beim zuständigen Amt für Bodenmanagement oder beim Magistrat der jeweiligen Stadt (§ 1 in Verbindung mit § 8 der DVO-BauGB vom 17. April 2007 [GVBl. I S. 259], zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 321));
in
bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der LVO vom 29. Juni 2011 – GVOBl. M-V S. 441);
in
bei den Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 17 Absatz 1 der VO vom 22. April 1997 – Nds. GVBl. S. 112 –);
in
bei den Kreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten (§ 1 der VO vom 23. März 2004 – GV.NRW S. 146 –);
in
für jeden Landkreis, für jede kreisfreie und große kreisangehörige Stadt (§ 1 der VO vom 15. Mai 1989 – GVBl. S. 153 – BS 213 – 10), die Mitteilungen sind an die Geschäftsstellen bei den Katasterämtern bzw. an die Geschäftsstellen bei den kommunalen Vermessungsdienststellen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Trier und Worms zu richten;
im
bei den Landkreisen, beim Regionalverband Saarbrücken und bei der Landeshauptstadt Saarbrücken (§ 1 der VO vom 21. August 1990 – Amtbl. S. 957 –);
in
für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt;
in
bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg;
in
bei den Kreisen und kreisfreien Städten, § 1 der LVO vom 16. Juli 2014 – GVO-Bl. Schl.-H. S. 158 –);
in
beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.

4 Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen

(1) Mitzuteilen sind
die Beurkundung
der Anerkennung einer Vaterschaft oder des Widerrufs der Anerkennung und einer dazu erforderlichen Zustimmung (§ 1597 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 1599 Absatz 2 Satz 2 BGB, §§ 27 Absatz 2, 44 Absatz 1 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV),
die Anerkennung einer Mutterschaft (§ 44 Absatz 2 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV),
die gerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs (§ 1597 Absatz 2 und 3, § 1596 Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV),
die Aussetzung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a Absatz 2 und 4 BGB),
konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft.
(2) ¹Zu übersenden ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung, der Widerrufserklärung, der etwa erforderlichen Zustimmungserklärung sowie der erteilten Genehmigung des Gerichts. ²Soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, sind
über das Kind und
über die Person, die die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt hat,
nachstehende von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten Angaben mitzuteilen:
– Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
– sämtliche Vornamen,
– Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nummer des Eintrags,
– Staatsangehörigkeit,
– auf Wunsch des Anerkennenden die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
– Familienstand,
– Tag und Ort der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister führt bzw. die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat, und Nummer des Eintrags, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
– Anschrift.
³Der Angabe des Familienstandes des Anerkennenden bedarf es nur in den Fällen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat.
(3) ¹Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind an das Standesamt zu richten, das den Geburtseintrag des Kindes führt. ²Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 44 Absatz 3 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). ³Ändert sich durch die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Erklärungen und Entscheidungen der Name einer Person, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, ist eine Mitteilung an das Standesamt zu richten, das das Eheregister führt, im Fall einer Lebenspartnerschaft an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, bzw. an die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, an die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat. ⁴Ist bei den in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Entscheidungen der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht im Inland beurkundet worden, ist eine Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). ⁵Die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 4 ist an die zuständige Behörde nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu richten.

5 Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich

(1) Mitzuteilen sind
ein in einem gerichtlichen Vergleich errichteter Erbvertrag;
in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommene sonstige Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können (z.B. Aufhebungsvertrag, Rücktritts- und Anfechtungserklärung, Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag, Ehe- und Lebenspartnerschaftsvertrag – etwa durch erstmalige Vereinbarung oder Änderung des Vermögensstands – und Rechtswahlen)
(§ 78d Absatz 4 in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 1 BNotO).
(2) Inhalt und Form der Mitteilung richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters nach Maßgabe der von ihr getroffenen Festlegungen zu richten.

6 Mitteilungen über die Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 34 ErbStG).
(2) ¹Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Absatz 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über den Wert der Zuwendung und – bei einer Zuwendung von Grundbesitz – über den zuletzt festgestellten Einheitswert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen. ²Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.
(3) ¹Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 ErbStG i.V.m. § 35 ErbStG) zu richten. ²Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.
Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.

1 Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters

(1) Mitzuteilen ist der Eingang einer Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGB verlangt wird (§ 22 Absatz 9 SGB II, § 36 Absatz 2 SGB XII).
(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
(3) Mitzuteilen sind
der Tag des Eingangs der Klage und, falls die Klage bereits zugestellt ist, auch der Tag der Rechtshängigkeit der Klage,
die Namen und Anschriften der Parteien,
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(4) Die Mitteilungen sind unverzüglich zu bewirken, in der Regel nach Eingang der Klage.
(5) Die Mitteilungen, für die ein Vordruck gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden ist, sind an den örtlich für die Kosten der Unterkunft mit Heizung zuständigen kommunalen Träger der Sozialhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle bzw. an den örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die von diesem beauftragte Stelle zu richten.
(6) Zugleich mit der Mitteilung ist der Betroffene über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten.
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in der Stadt Bremen das Amt für Soziale Dienste – Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW), Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
in der Stadt Bremerhaven
für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII der Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialamt –,
für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II das Jobcenter Bremerhaven;
für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das Amt für Soziale Dienste – Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW) im Sozialamt Nord, Am Sedanplatz 7, 28757 Bremen;
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für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Sozialämter –,
für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Gemeinsamen Einrichtungen bzw. im Landkreis Vorpommern-Rügen der Landrat;
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für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§§ 3, 97 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 3 AG-SGB XII NRW)
für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II in Verbindung mit § 1 und § 5 Absatz 1 und 2 AG-SGB II NRW);
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für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII der Regionalverband bzw. die Landkreise,
für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Jobcenter Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen, Saarpfalz oder Merzig-Wadern sowie die Kommunale Arbeitsförderung St. Wendel;
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1 Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Mitzuteilen sind, wenn für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes) ist,
in Verfahren zur Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Absatz 2 Satz 1, § 258 Absatz 1 Satz 1 AktG
der Eingang eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern,
jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern,
der Prüfungsbericht der Sonderprüfer,
im Falle des § 258 Absatz 1 Satz 1 AktG zusätzlich die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Absatz 2 AktG;
(§ 142 Absatz 7, § 261a AktG);
bei Klagen gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses
der Eingang der Klage,
die rechtskräftige Entscheidung über die Klage
(§ 256 Absatz 7 Satz 2 AktG)
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 500154, 60391 Frankfurt, zu richten.

1 Mitteilungen nach § 52 des Zahlungskontengesetzes

(1) ¹Mitzuteilen ist in Verfahren, welche die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund des ZKG betreffen, eine Abschrift des Schriftsatzes, mit dem in dem betreffenden Verfahren erstmals eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des ZKG erfolgt (§ 52 ZKG). ²Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Klage nach § 50 ZKG gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhoben ist.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 1253, 53002 Bonn, zu richten.

1

2 Mitteilungen zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft

(1) ¹Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft. ²Dasselbe gilt, wenn das Verfahren eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft betrifft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 17 Nummer 1 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind an die für das Amtsgericht im Sinne des § 802e ZPO zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.
(3) ¹Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. ²Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. ³Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. ⁴Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
In
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3 Mitteilungen an das Registergericht

(1) Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft und ein Vermögensverzeichnis vorliegt, aus dem sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesellschaft vermögenslos ist (§ 15 Nummer 1 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.
(3) ¹Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. ²Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. ³Wird eine Eintragung gemäß § 882c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. ⁴Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.

4 Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO, § 14 Absatz 2 SchuVAbdrV).
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.
(4) War die Eintragung im Schuldnerverzeichnis von Anfang an rechtswidrig, ist dies bei der Mitteilung nach Absatz 1 auf geeignete Weise kenntlich zu machen.

5 Mitteilungen an das zentrale Vollstreckungsgericht

Hebt das zuständige Vollstreckungsgericht oder das Beschwerdegericht die Eintragungsanordnung auf, weil sie von Anfang an rechtswidrig war, teilt es dies dem zentralen Vollstreckungsgericht zusammen mit der Entscheidung nach § 882d Absatz 3 ZPO mit.

1 Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins

(1) Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Bestimmung des Versteigerungstermins (§ 39 ZVG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen müssen den Namen und die Anschrift des Vollstreckungsschuldners enthalten.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
die Gemeindeverwaltung (§ 77 Absatz 2 AO, § 134 Absatz 2 BauGB, § 12 GrStG, Beiträge nach Kommunalabgabenrecht);
die Stellen, die öffentliche Lasten einziehen, soweit feststeht, daß derartige Abgaben nach landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen; zu diesen Lasten gehören insbesondere
Kirchspielsumlagen sowie Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen- und Pfarrverband entspringen oder an Kirchen, Pfarreien oder Kirchenbedienstete zu entrichten sind,
Beiträge, die an Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, sowie an öffentlich-rechtliche Brandversicherungsanstalten zu entrichten sind,
Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Genossenschaften, deren Zweck in der Verbesserung der Bodenverhältnisse besteht, zu entrichten sind,
Beiträge und Gebühren zu öffentlichen Wege-, Siel-, Wasser- und Uferbauten.

2 Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, z.B. Erbbaurechte und Wohnungseigentum, ohne Rücksicht darauf, ob der Rechtsübergang grunderwerbsteuerpflichtig ist (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 GrEStG).
(2) ¹Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 18 Absatz 1 Satz 1 GrEStG) binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses zu bewirken. ²Ihnen ist eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses beizufügen (§ 18 Absatz 1 Satz 2 GrEStG). ³Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des Zuschlagsbeschlusses zu vormerken (§ 18 Absatz 4 GrEStG).
(3) ¹Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten
bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf ein Grundstück/Erbbaurecht bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Teil des Grundstücks/Erbbaurechts liegt (§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 5 GrEStG);
bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf mehrere Grundstücke/Erbbaurechte bezieht,
die im Bezirk eines Finanzamtes liegen, an dieses Finanzamt,
die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil/Teil des Erbbaurechts oder das wertvollste Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen/Erbbaurechtsteilen oder Grundstücken/Erbbaurechten liegt (§ 17 Absatz 2 GrEStG).
²Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.
In
In

3 Mitteilungen über den Zuschlag zu Wertermittlungszwecken des Gutachterausschusses

(1) ¹Mitzuteilen sind alle Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren (§ 195 Absatz 1, § 200 BauGB). ²Gleichzeitig ist der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuß zu richten.

1

2 Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens) mangels Masse

(1) ¹Mitzuteilen sind
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse;
die Ablehnung der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens mangels Masse
nach Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens,
nach Einstellung des Vergleichsverfahrens,
nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs,
nach Einstellung des fortgesetzten Vergleichsverfahrens,
(§ 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften BGBl. III 4120.3, § 202 VAG,
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
das Registergericht,
wenn der Schuldner eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist (§ 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften BGBl. III 4120.3, § 202 VAG, § 32 HGB),
außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d, wenn der Schuldner in das Handels-, das Genossenschafts-, das Partnerschafts- oder in das Vereinsregister eingetragen ist (
wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständig sind,
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.
In

3 Mitteilungen über die Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens)

(1) ¹Mitzuteilen sind unter Bezeichnung des Konkursverwalters
die Eröffnung des Konkursverfahrens;
die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens
nach Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens,
nach Einstellung des Vergleichsverfahrens,
nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs,
nach Einstellung des fortgesetzten Vergleichsverfahrens
(§ 112 KO, § 202 VAG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG). ²Bei Nachlaßkonkurssachen entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a alsbald nach Erlaß, im übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
die Dienstbehörde, wenn der Gemeinschuldner Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist (§ 112 KO);
das Registergericht, wenn der Gemeinschuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 112 KO, § 202 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
das Nachlaßgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlaßkonkursverfahren betreffen;
die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;
das Arbeitsgericht;
das Finanzamt;
das Hauptzollamt;
die Steuerkasse der Gemeinde;
wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners erforderlich erscheint, auch an
folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
die Berufsgenossenschaft,
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer;
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Gemeinschuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Gemeinschuldners liegt oder, falls der Gemeinschuldner im Geltungsbereich des SGB III keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.
In

4 Mitteilungen über weitere Entscheidungen im Konkursverfahren (Anschlußkonkursverfahren)

(1) Mitzuteilen sind
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens) nach Bestätigung des Zwangsvergleichs;
die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens) nach Abhaltung des Schlußtermins;
die Einstellung des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens);
die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens);
die Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses
(§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2, § 205 Absatz 2 KO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 alsbald nach dem Erlaß, im übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
die Dienstbehörde, wenn der Gemeinschuldner Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist (§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2 und § 205 Absatz 2 KO);
das Registergericht, wenn der Gemeinschuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2 und § 205 Absatz 2 KO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
das Nachlaßgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlaßkonkursverfahren betreffen;
die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde.

5 Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 107 Absatz 2 Satz 2 KO, § 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO, § 14 Absatz 2
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.

6 Mitteilungen über Entscheidungen in Vergleichsverfahren

(1) Mitzuteilen sind
die Eröffnung des Vergleichsverfahrens;
die Aufhebung des Vergleichsverfahrens nach Bestätigung des Vergleichs;
die Versagung der Bestätigung des Vergleichs, wenn die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens aus anderen Gründen als mangels Masse abgelehnt wird;
die Einstellung des Vergleichsverfahrens, wenn die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens aus anderen Gründen als mangels Masse abgelehnt wird
(
(2) ¹Die Mitteilungen sind zu richten an
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;
die Gemeindeverwaltung;
das Finanzamt;
das Hauptzollamt;
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
die Berufsgenossenschaft,
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung für Landwirte,
die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer,
wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint.
²Den in den Nummern 4 bis 7 genannten Stellen ist nur die Eröffnung des Vergleichsverfahrens mitzuteilen.
im Falle der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens VIII/1,
im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens mangels Masse VIII/2.

1 Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen

(1) Mitzuteilen sind die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses und eines vorläufigen Sachwalters, die Anordnung und Aufhebung einer der in § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung und Aufhebung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO.
(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters sowie die Mitteilungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO sind zu richten an
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 23 Absatz 2, 25 Absatz 1 InsO, § 202 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO), wenn dem Schuldner ein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt wurde (§§ 21 Absatz 2 Nummer 2 1. Alt., 22 Absatz 1 Satz 1 InsO);
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
das Arbeitsgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwaltens erfolgt ist (§ 240 ZPO, § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG);
das Finanzamt (§ 85 AO);
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des SGB III keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat
das Hauptzollamt;
das Sozialgericht und das Landessozialgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ist (§ 240 ZPO, § 202 SGG).
(4) Die Mitteilungen von Anordnungen und Aufhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO sind zu richten an:
das Vollstreckungsgericht;
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;
das Hauptzollamt;
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
das Finanzamt;
die Agentur für Arbeit.
(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.

2 Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

(1) ¹Mitzuteilen ist die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 202 VAG, §§ 26 Absatz 1 Satz 1, 31 InsO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG). ²Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) ¹Die Mitteilungen sind zu richten an
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
das Registergericht nach Rechtskraft des Beschlusses, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister eingetragen und eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Anweisung mangels Masse aufgelöst wird (§§ 262 Absatz 1 Nummer 4, 289 Absatz 2 Nummer 1 AktG; § 60 Absatz 1 Nummer 5 GmbHG; § 81a Nummer 1 GenG; § 198 Nummer 4 VAG; §§ 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 161 Absatz 2 HGB; § 9 Absatz 1 PartGG);
wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat;
für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;
für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70 – 72, 34131 Kassel, zu richten;
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des SGB III keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;
die für den Sitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;
die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft;
das Finanzamt (§ 85 AO)
das Hauptzollamt
²Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummer 3 bis 6 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten. ³Bei Verbraucherinsolvenzverfahren entfallen die Mitteilungen nach Nummer 2 bis 6.
(3) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
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In
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3 Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(1) Mitzuteilen ist unter Bezeichnung des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Verfahrenskoordinators
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters;
die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft (§§ 27, 269d, 270, 287a, 304 InsO, § 202 VAG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG)
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung;
die Einleitung eines Koordinationsverfahrens.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) ¹Die Mitteilungen sind zu richten an
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 31 InsO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB);
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich bei dem Schuldner um ein Kreditinstitut oder um ein Versicherungsunternehmen handelt;
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;
das Vollstreckungsgericht;
das Betreuungsgericht, wenn für den Schuldner ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst;
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
das Arbeitsgericht (§ 240 ZPO);
das Finanzamt (§ 85 AO);
das Hauptzollamt;
die Steuerkasse der Gemeinde;
das Sozialgericht und das Landessozialgericht (§ 240 ZPO, § 202 SGG);
wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldner erforderlich erscheint, auch an
folgende Stellen:
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat;
für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;
für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Altersicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70 – 72, 34131 Kassel, zu richten;
die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft;
den für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;
die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer;
die für den Apothekenbetrieb des Schuldners zuständige Behörde zur Erteilung der Apothekenerlaubnis;
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des SGB III keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat.
²Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummern 14 und 15 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.
(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
Zu Absatz 3 Nummer 5 siehe auch I/1.
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Eine Mitteilung nach Nummern 14 und 15 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.

4 Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren

(1) ¹Mitzuteilen sind (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG)
die Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach Eröffnung (§§ 207, 215 InsO);
die Einstellung des Verfahrens nach Wegfall des Eröffnungsgrundes (§§ 212, 215 InsO);
die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger (§§ 213, 215 InsO);
die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§§ 211, 215 InsO);
die Aufhebung des Verfahrens nach Schlussverteilung (§ 200 InsO);
die Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans (§ 258 InsO);
die Anordnung und die Aufhebung der Überwachung des Insolvenzplans (§§ 267, 268 InsO);
die nachträgliche Anordnung und die Aufhebung der Eigenverwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu bestimmten Rechtsgeschäften des Schuldners durch den Sachwalter (§§ 271 bis 273, 277 InsO);
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (§ 34 InsO);
die Entscheidungen über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, deren Versagung während der Wohlverhaltensperiode, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie deren Widerruf (§§ 296 bis 300, 303 InsO).
²Eine Mitteilung nach Nummer 8 entfällt in Verbraucherinsolvenzverfahren.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 sind zu richten an:
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet haben;
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;
das Vollstreckungsgericht;
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
das Finanzamt (§ 85 AO)
das Hauptzollamt.
(4) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 10 sind zu richten an:
die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet haben;
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
Vollstreckungsgericht;
das Finanzamt;
das Hauptzollamt.
(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
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die Landesoberkasse Baden-Württemberg für alle Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihr einzuziehen sind,
die Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes), und
die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4a des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihnen einzuziehen sind.
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5 Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 26 Absatz 2 InsO, § 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO, § 14 Absatz 2 SchuVAbdrV).
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.

1 Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre

(1) Mitzuteilen sind die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG.
(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an:
das Vollstreckungsgericht;
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;
das Hauptzollamt;
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
das Finanzamt;
die Agentur für Arbeit.
(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.

1 Mitteilungen über Aufhebungs- oder Feststellungsanträge

(1) Mitzuteilen ist der Eingang eines Antrages auf Aufhebung einer Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, der von einem Ehegatten oder einer dritten Person eingereicht wurden (§ 129 Absatz 2 FamFG).
(2) Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung einer Abschrift der Antragsschrift.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.
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für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Köln,
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Arnsberg;
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2 Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt

(1) ¹Mitzuteilen ist die Rechtshängigkeit einer Scheidungssache, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 17 Absatz 3 SGB VIII). ²In den Mitteilungen sind Namen und Anschriften der beteiligten Eheleute und Kinder anzugeben. ³Wird bei einer Mitteilung die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (z.B. die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.
(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.

3 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Ehe geschieden oder aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird oder nach § 4 des Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 215) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung erkannt ist (§ 5 Absatz 4 Satz 2, § 73 Nummer 20 PStG und § 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b PStV).
(2)
Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen betreffen.
In der Mitteilung sind anzugeben:
der Ehename,
der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau,
Ort und Tag der Eheschließung,
die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags einschließlich der Registernummer der Eheschließung,
die vollständige Anschrift der Ehegatten.
Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden standesamtlichen Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.
In den Fällen des Absatzes 5 Nummer 5 und 6 sind, soweit nicht bereits in der Entscheidung enthalten, ergänzend
über das Kind und
über die Mutter des Kindes
die von dem Standesamt für die Eintragung im Geburtenregister benötigten, in III/4 Absatz 2 bezeichneten Angaben sowie
von dem Mann der Familienname, sämtliche Vornamen und die Staatsangehörigkeit – sofern aus den Akten ersichtlich –
mitzuteilen.
(3) Die Mitteilung ist, unabhängig von dem Verfahrensstand der Folgesachen, alsbald nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 zu veranlassen.
(4) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so obliegt diesem die Mitteilung.
(5) Die Mitteilungen sind zu richten
falls die Ehe im Inland geschlossen worden ist, an das Standesamt, das das Eheregister führt (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 4 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 PStG sowie § 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b PStV);
falls die Ehe vor dem 24. Februar 2007 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Ehegatten, den diese am 24. Februar 2007 hatten (§ 77 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 PStG in Verbindung mit § 15a Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);
falls die Ehe zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2008 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt, das das Familienbuch angelegt hat (§ 77 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 PStG in Verbindung mit § 15a Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);
falls ein Deutscher die Ehe im Ausland geschlossen hat oder die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist und die Eheschließung auf Antrag beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat (§ 34 Absatz 1, 2 und 4 PStG);
in allen anderen Fällen an das Standesamt I in Berlin;
zusätzlich an die in XIV/1 Absatz 3 bezeichneten Standesämter (§ 21 Absatz 3 Nummer 2, § 27 Absatz 3 Nummer 1 und 2 PStG), falls in der Entscheidung auf Nichtbestehen der Ehe erkannt ist und
einem nicht von dem Manne stammenden Kind der Frau nach § 1618 BGB der Ehename erteilt worden war oder nach den am 30. Juni 1976 im damaligen Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes geltenden Bestimmungen der Ehemann der Frau dem Kind seinen Namen erteilt hatte,
von dem Mann und der Frau ein Kind als gemeinschaftliches Kind oder von dem Mann oder der Frau ein Kind des anderen Teils angenommen worden ist oder
allein von dem Mann oder der Frau unter ihrem vermeintlichen Ehenamen ein sonstiges Kind angenommen worden ist.

1 Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU

(1) Mitzuteilen sind
Anordnungen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes, und Anordnungen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung (§ 216a Satz 1 FamFG);
der Abschluss eines nach § 214a FamFG gerichtlich bestätigten Vergleichs (§ 216a Satz 3 FamFG);
der Verstoß gegen eine nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung angeordnete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes).
(2) ¹Die Mitteilungen sind zu bewirken
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 unverzüglich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe oder durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung mit Entscheidungsgründen oder Teilen der Entscheidungsgründe, soweit dies aus Sicht des Gerichts zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder einer erheblichen Gefährdung der geschützten Person oder Minderjähriger erforderlich ist;
im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 unverzüglich nach Abschluss und gerichtlicher Bestätigung des Vergleichs durch Übersendung einer Ausfertigung des Vergleichs und der gerichtlichen Bestätigung;
im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 unverzüglich, nachdem das Gericht von einem Verstoß gegen die angeordnete Maßnahme Kenntnis erlangt hat, durch Übersendung eines Formblattes nach der Anlage zu § 10 Absatz 3 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes.
²Eine Übersendung nach den Nummern 1 und 2 unterbleibt, soweit schutzbedürftige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen (§ 216a Satz 1 FamFG, § 9 Absatz 2 Satz 3 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). ³Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden (§ 216a Satz 2 FamFG, § 10 Absatz 2 Satz 2 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes).
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) ¹Die Mitteilungen sind an die zuständige Polizeibehörde und, soweit sie von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, an das zuständige Jugendamt und an die anderen öffentlichen Stellen zu richten. ²Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes sind ferner der Anordnungsbehörde mitzuteilen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). ³Verstöße gegen eine nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes sind mittels Formblattes nach der Anlage zu § 10 Absatz 3 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes der Anordnungsbehörde und der Überwachungsbehörde mitzuteilen. ⁴Darüber hinaus sind die zuständige Polizeibehörde und die anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der erlassenen Maßnahme betroffen sind, von dem Verstoß unverzüglich zu unterrichten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes). ⁵Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilungen unterrichtet werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 des
(5) Entscheidungen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind dem zuständigen Jugendamt stets zusätzlich mitzuteilen, wenn Kinder im Haushalt leben (§ 213 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 FamFG).
(6) Wird bei einer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 (in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1), Absatz 4 Satz 4 und nach Absatz 5 auch die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (z.B. die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.
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1 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird (§ 5 Absatz 4 Satz 2, § 17 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV).
(2)
Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannte Rechtsfolge betreffen.
In der Mitteilung sind anzugeben:
der Lebenspartnerschaftsname,
der nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Name des anderen Lebenspartners oder, falls die Lebenspartner keinen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben, die Familiennamen beider Lebenspartner,
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
die Bezeichnung des Eintrags in das Lebenspartnerschaftsregister einschließlich der Registernummer der Begründung der Lebenspartnerschaft,
die vollständigen Anschriften beider Lebenspartner.
Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.
(3) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so obliegt diesem die Mitteilung.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
falls die Lebenspartnerschaft von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Beurkundung vorgenommen hat (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 4 Satz 2 und § 17 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PStG sowie § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PStV);
falls die Lebenspartnerschaft nicht von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das zuständige Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (§ 23 LPartG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17 PStG, sowie § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PStV);
falls die Lebenspartnerschaft nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, an das Standesamt I in Berlin (§ 35 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV).
In Thüringen wurde das Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz (ThürAGLPartG) mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aufgehoben.
Die bis zu diesem Zeitpunkt und damit nicht in einem Standesamt entstandenen Vorgänge werden aufgrund der Regelung in § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz an das Standesamt abgegeben, in dessen Zuständigkeit der Sitz der Behörde liegt, vor der die Lebenspartnerschaft gegründet wurde.
Mitteilungen haben an diese nunmehr zuständigen registerführenden Standesämter zu erfolgen.
Bei Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar erfolgt die Mitteilung damit beispielsweise an das Standesamt Weimar.

1 Mitteilungen an das Jugendamt über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers

(1) ¹Mitzuteilen sind
die Anordnung
einer Vormundschaft,
einer die Sorge für die Person betreffenden Pflegschaft
unter Bezeichnung des Vormundes, des Gegenvormundes oder des Pflegers;
jeder in der Person des Vormundes, des Gegenvormundes oder des Pflegers eintretende Wechsel;
die Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft.
²Ist ein Verein Vormund oder Pfleger, so entfallen die Mitteilungen nach Satz 1 (§ 1851 Absatz 1 und 3, § 1915 Absatz 1 Satz 1 BGB).
(2) ¹Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. ²Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.

2 Mitteilungen an die Meldebehörde über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft und über die Person des Vormundes

(1) Mitzuteilen sind
die Anordnung einer Vormundschaft;
Name und Anschrift des Vormunds sowie jeder in der Person des Vormunds eintretende Wechsel;
die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahme oder ihre Beendigung kraft Gesetzes, soweit sie nicht durch den Tod oder die Volljährigkeit des Mündels eintritt.
(2) ¹Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Mündel wohnt. ²Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.
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– in der Stadt Bremen das Stadtamt – Meldebehörde –,
– in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
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3 Mitteilungen an das für Unterbringungsmaßnahmen zuständige Gericht über die Anordnung und die Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers

(1) Mitzuteilen sind bei einer Vormundschaft, bei der der Mündel einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme nach §§ 1631b, 1800 BGB oder nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker unterworfen ist, oder bei einer die Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme erfassenden Pflegschaft nach den §§ 1631b, 1800 und 1915 Absatz 1 Satz 1 BGB
die Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft;
ein Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers;
die Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft sowie der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung,
wenn für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 167 Absatz 2 Halbsatz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht zu richten.

4 Mitteilungen über die familiengerichtliche Anordnung vorläufiger Maßregeln

(1) Mitzuteilen ist die Anordnung der in den §§ 1693 und 1846 BGB, Artikel 24 Absatz 3 EGBGB bezeichneten Maßregeln, wenn eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 152 Absatz 4 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Sie sind an das Gericht zu richten, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

5 Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren

(1) Mitzuteilen sind
familiengerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung, wenn ein anhängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren gegen den Minderjährigen bekannt wird (§ 70 Absatz 1 Satz 3 JGG);
Kenntnisse des Familiengerichts von einem anderen anhängigen Strafverfahren gegen den Minderjährigen (§ 70 Absatz 1 Satz 2 JGG).
(2) Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 unterbleiben, wenn schutzwürdige Interessen des Minderjährigen oder einer sonst von der Mitteilung betroffenen Person oder Stelle an dem Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 70 Absatz 1 Satz 3 JGG).
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die zuständigen Jugendstaatsanwaltschaften zu richten.

6 Mitteilungen an das Bundesamt für Justiz über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen

(1) Mitzuteilen sind
die Anordnungen des Familiengerichts über Erziehungsmaßregeln, wenn ihm deren Auswahl und Anordnung vom Jugendgericht oder von dem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht nach den §§ 53, 104 Absatz 4 JGG überlassen worden ist;
die vorläufigen und endgültigen Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1666 Absatz 1 und § 1666a BGB sowie die Entscheidungen nach § 1837 Absatz 4 in Verbindung mit § 1666 Absatz 1 und § 1666a BGB, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden
(§§ 20, 59, § 60 Absatz 1 Nummer 4, 5, 9 BZRG).
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für Justiz zu richten.
(3) Form und Inhalt der Mitteilungen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

7 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind familiengerichtliche Entscheidungen, durch die
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt oder
über die Anfechtung der Vaterschaft entschieden wird,
sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen (§ 27 Absatz 1, 3 Nummer 1 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b PStV).
(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, an das Standesamt, das die Geburt beurkundet hat (§ 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1 PStG),
wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde, an das Standesamt I in Berlin (§ 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 2 PStG).

8 Mitteilungen an das Jugendamt über die Beseitigung einer nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB bestehenden Vaterschaft

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, die eine nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen beseitigen (§ 52a Absatz 3 SGB VIII).
(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung.
(3) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.

9 Mitteilungen an das Jugendamt über die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG oder die Protokollierung übereinstimmender Sorgeerklärungen

(1) Mitzuteilen sind
Entscheidungen, durch die im vereinfachten Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam übertragen wird (§ 155a Absatz 3 Satz 3 FamFG),
die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen zur Niederschrift des Gerichts (§ 1626d Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 155a Absatz 5 FamFG).
(2) Die Mitteilung erfolgt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Niederschrift des Erörterungstermins.
(3) ¹Die Mitteilungen sind unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten. ²Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, sind die Mitteilungen an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung in Berlin zu richten.

10 Mitteilungen an das Standesamt über eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland

(1) Mitzuteilen ist die dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland, wenn der Angenommene im Inland im Personenstandsregister eingetragen ist (§ 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c PStV), sofern nicht ersichtlich ist, dass das in Betracht kommende Standesamt von der Annahme als Kind bereits anderweitig Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Mitteilung ist von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) ¹Der Mitteilung ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Annahme als Kind beizufügen. ²Dabei sind, soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, die von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten, in III/4 Absatz 2 bezeichneten Angaben
über das Kind
und gegebenenfalls
über den Annehmenden und
über die Annehmende
sowie die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags mitzuteilen.
(4) Die Mitteilung ist an das in XIV/1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt zu richten.

11

12

13 Mitteilungen über beabsichtigte oder getroffene Maßnahmen im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217)

(1) Mitzuteilen sind
die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines minderjährigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, Maßnahmen zu treffen (Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens);
die Absicht, die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen aufzuheben oder durch andere Maßnahmen zu ersetzen (Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens);
die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen, hinsichtlich dessen bereits andere Vertragsstaaten Maßnahmen getroffen haben, die noch wirksam sind, weitere Maßnahmen zu treffen (Artikel 10 des Übereinkommens). Die Mitteilung unterbleibt, wenn ein Meinungsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten eine dem Minderjährigen nachteilige Verzögerung zur Folge hätte oder aus einem sonstigen Grund nicht angebracht erscheint;
die hinsichtlich eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen (Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens).
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind unverzüglich nach Wirksamwerden der Maßnahme zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind über die Prüfungsstelle gemäß § 9 Absatz 2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zu leiten und zu richten im Falle des
Absatzes 1 Nummer 1
an die Behörden des Staates, in dem der minderjährige Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
Absatzes 1 Nummer 2
an die Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts, deren Maßnahmen aufgehoben oder ersetzt werden sollen;
Absatzes 1 Nummer 3
an die Behörden des Staates, deren Entscheidungen noch wirksam sind;
Absatzes 1 Nummer 4
an die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, bzw. an die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
falls neben den getroffenen Maßnahmen Entscheidungen von Behörden anderer Staaten wirksam bleiben und nicht schon eine Mitteilung nach Buchstabe a zu bewirken ist, an die Behörden dieser Staaten,
falls Maßnahmen von Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts aufgehoben oder ersetzt werden, zusätzlich an die Behörden dieses Staates.
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – China (nur Sonderverwaltungsregion Macau), Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Arubas und der Inseln Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und St. Martin, der früheren Niederländischen Antillen), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen; BGBl. 2009 II S. 602) ersetzt nach seinem Artikel 51 im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten beider Übereinkommen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen).
Die Mitteilungspflichten nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen entfallen insoweit.
Das Haager Kinderschutzübereinkommen ersetzt das Haager Minderjährigenschutzabkommen im Verhältnis zu folgenden Staaten (Stand 1.12.2020):
Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Curaçao und der karibischen Niederlande [Bonaire, Saba und St. Eustatius]), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien und Türkei.
Der aktuelle Ratifikationsstand ist der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen.
Die Mitteilungen sind zu richten
in
an „de Minister van Justitie van de Nederlandse Antillen“;
in
an „de Minister van Justitie van Aruba“;
in der
an „Ministry of Justice General Directorate of International Law and Foreign Relations, Mustafa Kemal Mah. 2151.Cad.No:34/A, Söğütözü, 06520 Ankara, Turkey“.
Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, die gleichzeitig Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 2116/2004 des Rates (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S.1) sind, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 60 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003).
Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 keine abschließende Regelung trifft.

14 Mitteilungen über Sachverhalte, die zu familiengerichtlichen Maßnahmen Anlaß geben, im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)

(1) ¹Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Ausländers die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers angebracht erscheint, wenn der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört (Artikel 37 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen). ²Eine Mitteilung kann nach einer Abwägung im Einzelfall unterbleiben, wenn dadurch die Person oder das Vermögen des minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Ausländers in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen ernsthaft bedroht würde.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört.
Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sind derzeit (Stand 1.12.2020) – außer der Bundesrepublik Deutschland – Ägypten, Albanien, Äquatorialguinea, Algerien, Andorra, Angola, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, EI Salvador, Eritrea, Estland, Eswatini, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo (Demokratische Republik), Korea (Demokratische Volksrepublik), Korea (Republik), Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Republik Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Samoa, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, Spanien, St. Kitts und Nevis, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Suriname, Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Vietnam, Zypern.
Staaten, die notifiziert haben, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen gebunden betrachten:
Antigua und Barbuda, Bahamas, Bangladesch, Bosnien-Herzegowina, Dominica, Kiribati, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Papua-Neuguinea, Serbien, Slowakei, Slowenien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Tschechische Republik, Tuvalu.

15 Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
die Vornamen einer Person geändert werden (§ 1 Absatz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 3 Transsexuellengesetz);
Entscheidungen nach Nummer 1 aufgehoben werden (§ 6 Absatz 1 Transsexuellengesetz);
festgestellt wird, daß eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Absatz 1 Transsexuellengesetz), einschließlich des Falles nach § 9 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 6 dieses Gesetzes;
die Abstammung eines Kindes von einer Person festgestellt wird, deren Vornamen geändert wurden (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 Transsexuellengesetz)
(§ 27 Absatz 3 Nummer 1 und 4 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d PStV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 an das in XIV/1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 an das Standesamt, dem die Entscheidung über die Änderung des Vornamens mitgeteilt wurde.
(3) ¹Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk zu bewirken. ²Dabei sind, soweit nicht bereits in den Entscheidungen enthalten, anzugeben
Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
sämtliche Vornamen,
Geburtstag und -ort,
Geburtsstandesamt,
Nummer des Eintrags,
Familienstand,
Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nummer des Eintrags oder, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
Anschrift,
Tag der Rechtskraft;
bei Mitteilungen von Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 4 außerdem der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsstandesamt und die Nummer des Eintrags für das Kind.

16 Mitteilungen über gerichtliche Entscheidungen nach dem Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz; IntFamRVG)

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG); dies gilt auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war (§ 9 Absatz 3 IntFamRVG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) ¹Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. ²Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält. ³Solange die Zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind tatsächlich aufhält (§ 9 Absatz 2 IntFamRVG).

1 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
eine Annahme als Kind ausgesprochen wird;
ein Annahmeverhältnis aufgehoben wird;
die Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht, und die Wirkung der Annahme festgestellt worden ist;
ausgesprochen worden ist, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält
(§ 5 Absatz 4 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, § 71 Absatz 3, § 72 Absatz 3 PStV, §§ 1 ff. AdWirkG).
(2) ¹Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden, in den die von dem Standesbeamten für die Eintragung in das Personenstandsregister benötigten Angaben aufzunehmen sind. ²Dem Vordruck ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung beizufügen.
Angaben sind zu machen
über das Kind und
über den Annehmenden oder
über beide Ehegatten,
– wenn sie das Kind gemeinschaftlich angenommen haben oder
– wenn der eine Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen hat, oder
über beide Lebenspartner, wenn der eine Lebenspartner das Kind des anderen Lebenspartners angenommen hat, oder über beide Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Absatz 2 BGB in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die eine Person das Kind der anderen angenommen hat, oder
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 außerdem nach Maßgabe des Vordrucks, auf welche Rechtsvorschriften sich die Annahme als Kind gründet.
Von diesen Personen sind nach Maßgabe des Vordrucks anzugeben:
Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
sämtliche Vornamen,
Geburtstag und -ort,
Geburtsstandesamt, Nummer des Eintrags,
Staatsangehörigkeit,
auf Wunsch der Annehmenden die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
Familienstand,
Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister bzw. den Heiratseintrag führt, bzw. Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet wurde, und Nummer bzw. Kennzeichen des Eintrags,
Anschrift.
Außerdem sind anzugeben
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4
der Tag, an dem die Entscheidung dem Annehmenden oder, wenn dieser verstorben ist, dem Kind zugestellt worden ist,
ferner Geburtstag und -ort, Standesamt und Nummer der Geburtseinträge von im Inland geborenen leiblichen Eltern,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
der Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist,
ferner, ob mit der Aufhebung angeordnet wurde, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat, falls sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erstreckt hatte.
Erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, so ist eine beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung des Ehegatten oder des Lebenspartners des Kindes beizufügen oder anzugeben, aus welchen Gründen die Einwilligung nicht erforderlich war.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten,
falls die Geburt des Kindes im Inland beurkundet wurde, an das Standesamt, das den Geburtseintrag führt (§ 56 Absatz 1 PStV),
falls ein Konsularbeamter einer deutschen Auslandsvertretung über die Geburtsanzeige eine Niederschrift aufgenommen hat oder das Personenstandsregister von einem solchen Beamten geführt wurde, an das Standesamt I in Berlin (§ 71 Absatz 3 PStV),
falls ein deutsches Standesamt einen Geburtseintrag nach deutschen Rechtsvorschriften vorgenommen hat, der Geburtsort des Kindes sich aber jetzt im Ausland befindet, an das Standesamt I in Berlin (§ 72 Absatz 3 PStV),
falls der Geburtsort des Kindes im Ausland liegt und die Geburt nicht nach den Nummern 2 und 3 beurkundet worden ist
an das Standesamt, das die Geburtseinträge der Annehmenden führt, sowie an das Standesamt, das die Geburtseinträge der leiblichen Eltern führt (§ 56 Absatz 1 Nummer 1 PStV),
bei Entscheidungen, die die Änderung des Namens eines Kindes betreffen, dessen Ehe im Inland beurkundet ist, an das Standesamt, das das Eheregister bzw. den Heiratseintrag des Kindes führt (§ 56 Absatz 1 Nummer 2 PStV),
bei Entscheidungen, die die Änderung des Namens eines Kindes betreffen, dessen Lebenspartnerschaft im Inland beurkundet ist, an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (§ 56 Absatz 1 Nummer 3 PStV), bzw. an die für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständige Behörde, oder
an das Standesamt I in Berlin, falls keine Beurkundung in einem Personenstandsregister im Inland vorliegt (§ 56 Absatz 1 Nummer 4 PStV),
falls der Geburtsort des Kindes im Inland liegt, die Geburt aber nicht bei einem Standesamt im Inland beurkundet wurde, weil die Geburt des Kindes nicht der allgemeinen Anzeigepflicht unterlag (Kinder von Mitgliedern einer Truppe der Partner des Nordatlantikvertrages, der Mitglieder eines zivilen Gefolges und der Angehörigen, Kinder der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, die einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO zugeteilt sind, sowie der Angehörigen), an ein Standesamt gemäß Nummer 4.

2 Mitteilungen an das Familiengericht, die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, das Jugendamt und die Ausländerbehörde

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch welche die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht (§ 2 AdWirkG), oder der Ausspruch, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält (§ 3 AdWirkG), abgelehnt wird, wenn sich das Kind im Inland aufhält und wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG oder § 87 Absatz 2 AufenthG vorliegen
(2) Die Rücknahme eines Antrags auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, sowie auf den Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, ist mitzuteilen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG oder § 87 Absatz 2 AufenthG vorliegen.
(3) Die Mitteilungen sind je nach Einzelfall an das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kindes zuständige Familiengericht (§ 22a FamFG), die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und das Jugendamt (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG) und die Ausländerbehörde (§ 87 Absatz 2 AufenthG) zu richten.
(4) ¹Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden. ²Dem Vordruck ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung beizufügen. ³Es ist der Tag mitzuteilen, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(5) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

1 Mitteilungen über vorläufige Maßregeln und einstweilige Anordnungen

(1) Mitzuteilen sind
die Anordnung vorläufiger Maßregeln nach Artikel 24 Absatz 3 EGBGB;
die Anordnung von Maßregeln nach § 1908i Absatz 1 i.V.m. § 1846 BGB;
eine einstweilige Anordnung nach § 300 Absatz 1 FamFG;
die Abänderung oder Aufhebung einer in Nummern 1 bis 3 genannten Anordnung (§ 272 Absatz 2 Satz 2 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind zu richten
wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist, an das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist,
im übrigen
an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das anordnende Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
wenn der Betroffene Deutscher ist und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat, an das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin.
(4) ¹Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind an das Gericht zu richten, das die Mitteilung der Anordnung erhalten hat, es sei denn, daß die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bekannt geworden ist. ²Dann ist die Mitteilung an dieses Gericht zu richten.

2 Mitteilungen über Beschlüsse zur Betreuung und zum Einwilligungsvorbehalt an die Betreuungsbehörde

(1) Mitzuteilen ist der Beschluss, durch den
ein Betreuer bestellt,
der Aufgabenkreis eines Betreuers erweitert oder eingeschränkt,
ein weiterer Betreuer bestellt,
die Bestellung eines Betreuers verlängert oder
eine Betreuung aufgehoben wird;
ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet,
der Kreis der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen erweitert oder eingeschränkt,
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verlängert oder
ein Einwilligungsvorbehalt aufgehoben wird. Andere Beschlüsse sind der Betreuungsbehörde mitzuteilen, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde
(§ 288 Absatz 2 Satz 1 und 2 FamFG, § 288 Absatz 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit §§ 293 Absatz 1, 294 Absatz 1, 295 Absatz 1 Satz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a an diejenige Betreuungsbehörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, falls der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein solcher nicht feststellbar ist, an die Betreuungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Betreuung hervortritt;
in den übrigen Fällen an die Behörde, an die die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gerichtet wird oder gerichtet worden ist, sofern nicht eine andere Betreuungsbehörde dem Gericht schriftlich angezeigt hat, daß sie nunmehr zuständig ist.
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3 Mitteilungen zur Gefahrenabwehr

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen und Erkenntnisse, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 308 Absatz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) ¹Die Mitteilungen sind nach Abschluß des Verfahrens zu bewirken. ²Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluß des Verfahrens erforderlich machen, so sind diese unverzüglich mitzuteilen (§ 308 Absatz 2 FamFG).
(4) ¹Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. ²Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
(5) ¹Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. ²Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
³Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 308 Absatz 3 FamFG).
(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, daß die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.
(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 308 Absatz 4 FamFG).

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5 Mitteilungen an die Meldebehörde

(1) Mitzuteilen sind
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,
ein Wechsel in der Person des von einer Anordnung nach Nummer 1 betroffenen Betreuers und
die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach Nummer 1
(§ 309 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) ¹Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung des Beschlusses. ²Ergänzend sind der Name und die Anschrift des Betreuers anzugeben, soweit sie sich nicht aus dem Inhalt der Ausfertigung ergeben.
(4) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Betroffene wohnt oder zuletzt gewohnt hat.
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– in der Stadt Bremen das Stadtamt – Meldebehörde –,
– in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
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6 Mitteilungen während einer Unterbringungsmaßnahme

(1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme (§§ 151 Nummer 6 und 7, 312 FamFG)
die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,
jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers,
die Aufhebung einer solchen Betreuung und
der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung
(§ 310, §§ 167 Absatz 2, 313 Absatz 4 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4, wenn die Betreuung den Aufgabenbereich Unterbringung erfaßt und für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht als das Betreuungsgericht zuständig ist, an dieses Gericht.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sind die Mitteilungen von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

7 Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluß der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 311 Satz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) ¹Die Mitteilungen sind nach Abschluß des Verfahrens zu bewirken. ²Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluß des Verfahrens zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitteilungen sind an Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.
(5) ¹Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. ²Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
³Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 311 Satz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 3 FamFG).
(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, ihr Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 311 Satz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 4 FamFG).

8 Mitteilungen über die Anordnung einer Betreuung im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)

(1) Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines volljährigen Ausländers die Anordnung einer Betreuung angebracht erscheint, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist, und der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört (Artikel 37 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört.

1 Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit

(1) Mitzuteilen sind
Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit;
die Anfechtung oder der Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung nach Nummer 1;
Entscheidungen, durch die eine solche Entscheidung aufgehoben oder geändert wird
(§ 73 Nummer 22 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4a PStV, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV).
(2) ¹Die Mitteilungen sind zu richten an
das Standesamt I in 13357 Berlin, Schönstedtstraße 5; mit den Entscheidungen sind die für die Aufnahme in die Sammlung für Todeserklärungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 PStG, § 33 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a PStV erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise (§ 60 Absatz 2 PStV) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrags auf Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit zu treffen;
die Meldebehörde, in deren Bezirk die von der Entscheidung betroffene Person ihre letzte alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hatte;
das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 i. V. m. § 35 ErbStG); die Mitteilungen sind schriftlich vorzunehmen.
²Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1.1.1946 liegt (§ 6 Absatz 2 ErbStDV).
(3) ¹Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung zu bewirken; bei Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin ist der ausgefüllte Vordruck gemäß Anlage zu XVI/1 beizufügen. ²Auf Anforderung ist dem Finanzamt eine vollständige Ausfertigung zu übersenden.
Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.

2 Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit

(1) ¹Mitzuteilen sind die in XVI/1 Absatz 1 genannten Entscheidungen, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. ²Die Mitteilungen sind nur zu erstatten, wenn sie Verschollenheits- oder Todesfälle von Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betreffen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden sind (Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts).
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesarchiv, Fachabteilung PA (Personenbezogene Auskünfte zum Ersten und Zweiten Weltkrieg), Eichborndamm 179, 13403 Berlin, zu richten.
(3) In den Mitteilungen sind auch der Name und die Anschrift der antragstellenden Person anzugeben.

3 Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts bzw. des Jugendamts

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit, wenn die von der Entscheidung betroffene Person
ein minderjähriges Kind hinterlassen hat oder
selbst ein minderjähriges Kind gewesen ist
(§ 22a FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
das Familiengericht
das Jugendamt, im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 jedoch nur dann, wenn der von der Entscheidung betroffenen Person die elterliche Sorge für das Kind allein zugestanden hat.

1 Mitteilungen über die Verwahrung und die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen

(1) Mitzuteilen sind
die besondere amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments oder eines Nottestaments;
die Aufbewahrung eines nach dem Tode des Erstverstorbenen eröffneten und nach § 27 Absatz 13 Satz 2 der Aktenordnung
die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen;
die Rücknahme einer in die besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügung von Todes wegen.
(2) Inhalt und Form der Mitteilungen richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters zu richten.

2 Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind
eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung;
Erbscheine;
Europäische Nachlasszeugnisse;
Testamentsvollstreckerzeugnisse;
Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften;
Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung;
beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen;
Entscheidungen, durch die im Falle einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung ein Wechsel in der Person des Nachlaßpflegers oder Nachlaßverwalters eintritt
(§ 34 ErbStG, § 7 Absatz 1 ErbStDV).
(2) Die Mitteilungen können unterbleiben,
wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20 000 Euro vorhanden ist;
bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt;
wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist;
wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind; das gilt nicht für Mitteilungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen
(§ 7 Absatz 4 ErbStDV).
(3) Die Mitteilungen sollen enthalten
den Namen, die Identifikationsnummer, die letzte Anschrift, den Geburtstag, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers;
das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Sterberegisternummer;
ferner, soweit bekannt,
den Beruf und den Familienstand des Erblassers;
den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern;
die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser;
die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses;
später bekannt gewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch den Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern
(§ 7 Absatz 2 und 3 ErbStDV).
(4) ¹Die Mitteilungen sind durch Übersendung beglaubigter Abschriften zu bewirken. ²Außer einer beglaubigten Abschrift der Urkunden ist ein Vordruck nach Muster 5 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung zu übersenden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ErbStDV).
(5) ¹Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 i.V.m. § 35 ErbStG) zu richten. ²Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

3 Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses

(1) Mitzuteilen sind die zur Sicherung eines Nachlasses getroffenen Maßregeln, die von einem anderen als dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlaßgericht angeordnet worden sind.
(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Nachlaßgericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, amtliche Akten oder sonstige Sachen, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, vorgefunden, so ist hiervon sowie von den Maßregeln zur Sicherung dieser Sachen Mitteilung zu machen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
des Absatzes 1 an das nach § 343 FamFG zuständige Nachlaßgericht;
des Absatzes 2 an die zuständige Behörde

4 Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Partnerschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlaß

(1) Mitzuteilen sind
bei Erteilung eines Erbscheins
bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags der Erbfall,
wenn dem Gericht bekannt ist, daß
zu dem Nachlaß ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört (§ 83 GBO) oder
die Erblasserin bzw. der Erblasser
Inhaberin oder Inhaber eines Handelsgeschäfts oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gewesen ist,
Partner einer Partnerschaft gewesen ist,
Mitglied einer Genossenschaft gewesen ist
(§ 379 FamFG).
(2) In den Mitteilungen sind anzugeben
das zum Nachlaß gehörende Grundstück oder grundstücksgleiche Recht, die Firma des zum Nachlaß gehörenden Handelsgeschäfts oder die Firma der Personenhandelsgesellschaft, der Name der Partnerschaft oder die Firma der Genossenschaft, in der die Erblasserin bzw. der Erblasser Gesellschafterin bzw. Gesellschafter oder Mitglied gewesen ist;
die Erblasserin bzw. der Erblasser, der Zeitpunkt des Erbfalls und die Erben mit ihren Anschriften; bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags die Erblasserin bzw. der Erblasser und die Verfügung von Todes wegen;
der Testamentsvollstrecker, wenn ihm die Verwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, des Handelsgeschäfts oder der Beteiligung zusteht.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
des Absatzes 1 Buchstabe a an das Grundbuchamt;
des Absatzes 1 Buchstaben b bis d an das Registergericht.
(4) ¹Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so sind zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihr Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, darauf hinzuweisen, daß durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen (§ 83 Satz 2 GBO). ²Ihnen ist gleichzeitig mitzuteilen, daß eine Mitteilung an das Grundbuchamt und/oder das Registergericht erfolgen wird. ³Entsprechend ist bei Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu verfahren.

5 Mitteilungen über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind

(1) Mitzuteilen ist der Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind, wenn das Vermögen von den Eltern zu verzeichnen ist, weil der Wert des Vermögenserwerbs 15 000 Euro übersteigt und eine durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung des Erblassers, daß die Verzeichnung des Vermögens unterbleiben soll, nicht vorliegt (§ 356 Absatz 1 FamFG, § 1640 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB).
(2) ¹Die Mitteilungen sind durch Übersendung eines beglaubigten Abdrucks der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu bewirken. ²Ergänzend sind – soweit nicht bereits aus dem vorbezeichneten Abdruck ersichtlich – Angaben zu machen über
– das minderjährige Kind,
– die gesetzlichen Vertreter,
– sonstige Ansprechpartner (z.B. Testamentsvollstrecker) einschließlich ihrer Anschriften.
(3) Die Mitteilungen sind an das Familiengericht

6 Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist

(1) Mitzuteilen ist gemäß § 1999 BGB die Bestimmung der Inventarfrist, wenn
der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht;
die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
(2) Die Mitteilungen sind nach dem Erlass der Entscheidung zu bewirken.
(3) Sie sind zu richten in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1 an das Familiengericht;
des Absatzes 1 Nummer 2 an das Betreuungsgericht.

7

8 Mitteilungen über Todes- und Erbfälle mit Auslandsbeziehung

(1) Mitzuteilen sind, soweit dies in Staatsverträgen vereinbart ist,
der Tod von Angehörigen eines fremden Staates im Inland;
das Vorhandensein von inländischem Nachlaß, wenn Angehörige eines fremden Staates im Ausland verstorben sind;
das Vorhandensein von inländischem Nachlaß, wenn Angehörige eines fremden Staates, die im Inland weder ansässig sind noch dort eine Vertretung haben, einen Rechtsanspruch auf diesen Nachlaß haben (z.B. letztwillig Begünstigte, Testamentsvollstrecker, Nachlaßgläubiger oder gesetzliche Erben) oder einen solchen Anspruch geltend machen;
das Vorhandensein von Geldbeträgen und Gegenständen aus dem persönlichen Besitz von Angehörigen eines fremden Staates, die auf der Reise oder Durchreise im Inland verstorben sind, ohne dort den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.
(2) Die Mitteilungen sind unverzüglich, nachdem der mitzuteilende Sachverhalt dem Nachlaßgericht bekannt geworden ist, zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dem die Betroffenen angehören oder angehört haben.
Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis
zu
(Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 160/01/26/1 vom 22. Juni 2004);
zu
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22. Oktober 1975 – BGBl. 1975 II S. 1739 –);
zu
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12. März 1975 – BGBl. 1975 II S. 366 –);
zu
(Artikel 26 Buchstabe b des Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 –); die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn anzunehmen ist, daß im Inland außer öffentlichen Verwaltern oder ähnlichen Beamten keine Person anwesend oder vertreten ist, die das Recht besitzt, die Verwaltung der von den Verstorbenen im Inland etwa hinterlassenen Vermögenswerte zu beanspruchen; diese Annahme ist ebenfalls mitzuteilen;
zu
(Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 272 vom 30. März 2004);
zu
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22. Dezember 1972 – BGBl. 1973 II S. 49 –);
zu
(Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 10 vom 21. Februar 2005);
zu
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13. Februar 1967 – BGBl. 1967 II S. 936 –);
zu
(Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 1130/04 vom 23. Juni 2004);
zu
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27. Dezember 1972 – BGBl. 1973 II S. 50 –);
zu
(Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 15277/20 vom 1. Februar 2005);
zur ehemaligen
(Artikel 25 Absatz 2 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 – BGBl. 1959 II S. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25. April 1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten; im einzelnen:
– Armenien vom 18. Januar 1993 – BGBl. 1993 II S. 169 –,
– Aserbaidschan vom 13. August 1996 – BGBl. 1996 II S. 2471 –,
– Georgien vom 21. Oktober 1992 – BGBl. 1992 II S. 1128 –,
– Kasachstan vom 19. Oktober 1992 – BGBl. 1992 II S. 1120 –,
– Russische Föderation vom 14. August 1992 – BGBl. 1992 II S. 1016 –,
– Tadschikistan vom 3. März 1995 – BGBl. 1995 II S. 255 –,
– Ukraine vom 30. Juni 1993 – BGBl. 1993 II S. 1189 –,
– Usbekistan vom 26. Oktober 1993 – BGBl. 1993 II S. 2038 –);
mitzuteilen sind auch die zur Regelung der Nachlaßangelegenheiten ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen;
zu
(Artikel 11 Absatz 1 der Konsular-Konvention vom 22. Februar 1870 – BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99, RGBl. 1872 S. 211 –);
ist an dem Sterbeort eine spanische Konsularbehörde nicht vorhanden und haben sich Angehörige des nächstgelegenen Konsulats noch nicht eingefunden, so hat das Nachlaßgericht nach den inländischen Gesetzen zur Inventarisierung der Nachlaßgegenstände und zur Liquidierung des Nachlasses zu schreiten und der betreffenden Botschaft oder Gesandtschaft oder der nächstgelegenen Konsularbehörde binnen kürzester Frist das Ergebnis der Amtshandlungen mitzuteilen (Artikel 12 der Konvention);
zu
(Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 440/2006 vom 6. Juni 2006);
zu
(Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 352/2004 vom 9. Juli 2004);
zur
(§ 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28. Mai 1929 – RGBl. 1930 II S. 747, BGBl. 1952 II S. 608 –);
mitzuteilen ist auch, was über die Erben und deren Aufenthalt, den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses sowie über das etwaige Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen bekannt ist (§ 1 der Anlage), ferner die Bekanntmachung über die Eröffnung des Nachlasses und über den Aufruf der Erben oder Gläubiger (§ 3 der Anlage); sind ohne Mitwirkung der türkischen Konsularbehörde Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses getroffen worden, so ist ihr ferner sobald wie möglich eine beglaubigte Abschrift des Nachlaßverzeichnisses und das Verhandlungsprotokolls zu übersenden (§ 2 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 1 Satz 2 der Anlage);
zu den
(Artikel XXIV Absatz 1 des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages vom 8. Dezember 1923 – RGBl. 1925 II S. 795, BGBl. 1954 II S. 721 und 1051 –);
die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn die Verstorbenen im Inland keine bekannten Erben oder von ihm ernannte Testamentsvollstrecker hinterlassen haben.
Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis
zur
(§ 18 i.V.m. § 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28. Mai 1929 – RGBl. 1930 II S. 747, BGBl. 1952 II S. 608 –);
Anmerkung 1 Buchstabe p letzter Absatz gilt entsprechend.
Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis
zu
(Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 160/01/26/1 vom 22. Juni 2004);
zu
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22. Oktober 1975 – BGBl. 1975 II S. 1739 –);
zu
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12. März 1975 – BGBl. 1975 II S. 366 –);
zu
(Artikel 26 Buchstabe a i.V.m. Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 des Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 –);
zu
(Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 272 vom 30. März 2004);
zu
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22. Dezember 1972 – BGBl. 1973 II S. 49 –);
zu
(Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer10 vom 21. Februar 2005);
zu
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13. Februar 1967 – BGBl. 1967 II S. 936 –);
zu
(Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 1130/04 vom 23. Juni 2004);
zu
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27. Dezember 1972 – BGBl. 1973 II S. 50 –);
zu
(Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 15277/20 vom 1. Februar 2005);
zu
(Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 440/2006 vom 6. Juni 2006);
zu
(Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nummer 352/2004 vom 9. Juli 2004).

1 Mitteilungen zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster

(1) Mitzuteilen sind
die Eintragung eines Eigentümers, Wohnungs- oder Teileigentümers, Erbbauberechtigten, Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten, selbständigen Gebäudeeigentümers, Inhabers eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a GGV (§ 55 Absatz 3 GBO);
Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts, Wohnungs- oder Teilerbbaurechts, selbständigen Gebäudeeigentums, dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nummer Buchstabe a GGV (§ 55 Absatz 3 GBO);
die Neuanlegung eines Grundbuchblattes;
die Umschreibung eines Grundbuchblattes (§ 39 GBV);
die Übertragung von Miteigentumsanteilen im Falle des § 3 Absatz 8 GBO;
die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils nach § 3 Absatz 3 GBO;
die Eintragung eines vom Buchungszwang befreiten Grundstücks auf ein bereits bestehendes Grundbuchblatt nach § 3 Absatz 2 GBO;
die Schließung eines Grundbuchblattes, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen läßt;
die Schließung eines Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblattes nach § 9 Absatz 1 WEG.
(2) Die Mitteilungen erfolgen laufend oder monatlich (je nach den in den Ländern bestehenden Rechtsvorschriften oder nach Vereinbarung mit der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde).
(3) Die Mitteilungen sind außer in den Fällen des Absatzes 4 an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.
(4) Von dem Zeitpunkt an, in dem nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans oder Tausch- bzw. Bodenordnungsplans eintreten, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die Abgabe der Berichtigungsunterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde mitteilt, sind die in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen an die Flurbereinigungsbehörde bzw. Flurneuordnungsbehörde zu richten.
Bei den Mitteilungen sind zu berücksichtigen:
in
Abschnitt IV Nummer 1 der AV des JM vom 15. Juli 1987 – 3856-II/107 –, bei Verwendung von FOLIA auch Übermittlung durch Datenträger;
in
das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren;
in
die Gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster vom 31.03.2017 (Abl. 2017 S. 1639);
in
die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster in der jeweils geltenden Fassung;
in
Nummer 4.2.2 der AV des Senators für Justiz und Verfassung über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen vom 11. Juni 2007 – 3851/1 – (Geschäftsordnung für die Grundbuchämter);
in
wahlweise auch die für die Benachrichtigung in Grundbuchsachen eingeführten, im Durchschreibeverfahren auszufüllenden Vordrucke;
in
die Änderungsmitteilung gemäß Nummer 2.1 Satz 1 der VV des JM und des ISM vom 8. Dezember 2004 (3856-3-2) – JBl. S. 264;
im
die AV JVVS 3850 – 8.6.18;
in
die Bekanntmachung im Sinne das § 55 Absatz 6 GBO, die Kopie oder Durchschrift des Bestandsverzeichnisses und erforderlichenfalls Abteilung I nach Maßgabe der AV des JM vom 5. Januar 1967 (SchlHA S. 98) sowie der Gemeinsamen AV des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Innenministeriums vom 8. Oktober 1997.
in
In
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2 Mitteilungen über die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum (§ 55 Absatz 4 GBO).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
an die für die Abgabe der Aneignungserklärung zuständige Behörde (vgl. § 928 Absatz 2 BGB, Artikel 129 EGBGB),
an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,
in den Fällen des Artikels 233 § 15 Absatz 3 EGBGB nur an den Landesfiskus und die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt.
In
in
in
in
in
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 an das Finanzministerium, Abteilung Staatshochbau, Liegenschaften, Staatliche Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen, zu richten;
in
in
In
in

3 Mitteilungen über subjektiv-dingliche Rechte

(1) Mitzuteilen sind
die Eintragung des Vermerks über ein Recht, das dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zusteht;
jede Änderung oder die Aufhebung eines solchen Rechts, sofern der in Nummer 1 erwähnte Vermerk eingetragen ist (§ 55 Absatz 5 GBO).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 an das Grundbuchamt, das das Blatt des belasteten Grundstücks führt;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks.

4 Mitteilungen bei Gesamtbelastung von Grundstücken

(1) ¹Mitzuteilen sind, wenn mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet sind oder belastet werden,
jede das mitbelastete Recht betreffende Eintragung;
alle Verfügungen, durch die Anträge oder Ersuchen hinsichtlich dieses Rechts zurückgewiesen werden
(§ 55a Absatz 2 GBO). ²Dabei ist auf etwaige Abweichungen zwischen der grundbuchmäßigen Bezeichnung der beteiligten Grundstücke, deren Grundbuchblätter bei dem mitteilungspflichtigen Grundbuchamt geführt werden, und ihrer Bezeichnung in den Eintragungsunterlagen hinzuweisen.
(2) Die Mitteilungen sind an die Grundbuchämter, die die Grundbücher der beteiligten Grundstücke führen, zu richten.

5 Mitteilungen über Grundbucheintragungen zu steuerlichen Zwecken

(1) ¹Mitzuteilen sind
die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschäftlichen Erwerb auch dessen Anschrift, soweit nicht der Erwerb nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts erfolgt;
die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum;
die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts
(§§ 29 Absatz 4 Satz 1, 229 Absatz 4 Satz 1 BewG). ²Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist zugleich das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist (§§ 29 Absatz 4 Satz 3, 229 Absatz 4 Satz 3 BewG).
(2) Mitzuteilen ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 auch der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt (§§ 29 Absatz 4 Satz 2, 229 Absatz 4 Satz 2 BewG).
(3) ¹Die Mitteilungen sind an die für die Feststellung des Grundsteuerwertes zuständigen Finanzbehörden zu richten und sollen über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden. ²Sie sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 1 BewG). ³Die Daten sind laufend, spätestens drei Monate nach Eintragung zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 2 BewG)
(4) ¹Die betroffenen Personen sind vom Inhalt der Mitteilungen zu unterrichten (§§ 29 Absatz 5 Satz 1, 229 Absatz 5 Satz 1 BewG). ²Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden (§§ 29 Absatz 5 Satz 2, 229 Absatz 5 Satz 2 BewG).
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6 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens

(1) Mitzuteilen ist jede Eintragung in das Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung erfolgt (§ 19 Absatz 3, § 146 Absatz 1 ZVG).
(2) Die Mitteilungen sind an das für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung zuständige Vollstreckungsgericht zu richten.

7 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen,
die nach dem von der Enteignungsbehörde mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 108 Absatz 6 Satz 3 BauGB);
die nach dem von der Enteignungsbehörde oder Wasserbehörde mitgeteilten Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans nach dem Landbeschaffungsgesetz oder Wassersicherstellungsgesetz in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 31 Absatz 5 LBG; § 20 Absatz 2 WasSiG i.V.m. § 31 Absatz 5 LBG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Enteignungsbehörde bzw. Wasserbehörde zu richten.

8 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Umlegungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem von der Umlegungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 54 Absatz 2 BauGB).
(2) Die Mitteilungen sind an die Umlegungsstelle zu richten.

9 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Flurbereinigungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung durch die Flurbereinigungsbehörde, soweit diese nicht auf die Benachrichtigung verzichtet,
alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden;
die Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat
(§ 12 Absatz 3 FlurbG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Flurbereinigungsbehörde zu richten.

10 Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts

(1) Mitzuteilen sind
jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch;
die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks
(§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ErbbauRG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 an den Grundstückseigentümer und, soweit es sich um die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten handelt, auch an die im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an den Erbbauberechtigten.
(3) Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen (§§ 55 ff. GBO) entsprechend anzuwenden (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ErbbauRG).

11 Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Fideikommißgrundstück

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die Grundstücke oder Rechte betreffen, bei denen der Fideikommißvermerk oder das Recht des Nacherben eingetragen ist (§ 41 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 – RGBl. I S. 509 –).
(2) Die Mitteilungen sind an den Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts zu richten.

12

13 Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers (§ 17 Absatz 4 BBergG).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.
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14 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach der von der Gemeinde erfolgten Mitteilung über die Sanierungs- oder Entwicklungssatzung bis zur Löschung des Sanierungs- oder Entwicklungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 143 Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 54 Absatz 2 BauGB; § 165 Absatz 9 Satz 4 i.V.m. § 54 Absatz 2 BauGB).
(2) Die Mitteilungen sind an die Gemeinde zu richten.

15 Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Einleitung des bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind und vorgenommen werden (§ 106 Absatz 1 BBergG).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.
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16 Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Eintragung eines Sonderungsvermerks

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die in dem Zeitraum zwischen Eintragung und Löschung des Sonderungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke erfolgen (§ 8 Absatz 2 SPV).
(2) Die Mitteilungen sind an die Sonderungsbehörde zu richten.

17 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Bodenordnungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung durch die Flurneuordnungsbehörde
alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden;
die Eintragung neuer Eigentümer der an das Bodenordnungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurneuordnungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat
(§ 63 Absatz 2 LwAnpG i.V.m. § 12 Absatz 3 FlurbG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Flurneuordnungsbehörde zu richten.

18

19

XIX.

XX.

1 Mitteilungen in Handelsregistersachen im Allgemeinen

(1) Mitzuteilen sind
die Eintragung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft sowie die Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 13 Absatz 1 HGB);
die Anmeldung der Verlegung der Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder des Sitzes einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes;
die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Sitzverlegungen in das Handelsregister des Gerichts der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes;
jede Eintragung auf einem Registerblatt (auch Löschungen);
bei Kreditinstituten in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die gerichtliche Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen;
bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ihre Gründung und der Schluß ihrer Abwicklung unter Angabe von Nummer, Tag und Ort der Eintragung sowie von Tag und Ort der Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 4 Absatz 2 EWIV-Ausführungsgesetz) binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger;
Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);
(§ 37 HRV, § 13h Absatz 2 HGB, § 45 Absatz 2 AktG, § 4 Absatz 2 EWIV-Ausführungsgesetz, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV),
zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg, wenn es sich um eine Europäische Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);
– zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen –
– zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Untenehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Registergericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 13h Absatz 2 Satz 1 und 2 HGB; § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 AktG);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
an das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes (§ 13h Absatz 2 Satz 5 HGB; § 45 Absatz 2 Satz 6 AktG),
zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);
– zu a) bis c): Bei einer Auflösung der Gesellschaft oder einem Wechsel in der Person der Abwickler/Liquidatoren unter Angabe der – neuen – Abwickler/Liquidatoren –
zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg, wenn es sich um die Löschung einer Europäischen Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);
– zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg (§ 4 Absatz 2 EWIV-Ausführungsgesetz);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet.
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:
In die Mitteilungen an die Industrie- und Handelskammer, an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001), an die Handwerkskammer und an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, sind auch die über die Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand gemachten Angaben aufzunehmen.
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muß anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.“ angebracht sein. Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen. Die Mitteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektronisch übermittelt werden (§ 38a HRV).
Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 7 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung im Register den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Absatz 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i.V.m. § 18 Absatz 1 und 2 GrEStG).
Die Errichtung, die Änderung der Firma, die Verlegung und die Aufhebung einer Zweigniederlassung sind zusätzlich an die in Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Stellen, die für die Hauptniederlassung oder den Sitz einer Handelsgesellschaft zuständig sind, mitzuteilen. Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Nummern 1 und 2 genannten besonderen Bestimmungen.
in
die Landratsämter als Landwirtschaftsbehörden (in den Stadtkreisen an die in § 29 Absatz 6 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bezeichneten Landratsämter), wenn es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt; die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als Forstbehörden, wenn es sich um ein forstwirtschaftliches Unternehmen handelt;
in
der Bayerische Bauernverband;
in
die Senatsverwaltung für Wirtschaft – Abteilung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten –;
in
das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung;
in
die Regierungspräsidien;
in
die LMS Agrarberatung GmbH, Graf-Lippe-Straße 1, 18059 Rostock;
in
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, der Staatsbetrieb Sachsenforst sowie die Landratsämter und Kreisfreien Städte als Landwirtschafts- oder Forstbehörden;
in
die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten;
in
das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum bei landwirtschaftlichen Unternehmen, ThüringenForst – Anstalt öffentlichen Rechts bei forstwirtschaftlichen Unternehmen
Die Anschrift des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union lautet:
2 rue mercier
L-2985 Luxemburg.
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).

2 Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen

(1) Mitzuteilen sind, wenn sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder der Sitz einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet,
die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung;
die Anmeldung der Verlegung einer inländischen Zweigniederlassung aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung;
die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Verlegung in das Handelsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung;
die Eintragung der Änderung
der eingetragenen Firma einer inländischen Zweigniederlassung,
der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter oder der Mitglieder einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,
der Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und der Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sowie bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren;
die Eintragung der Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung
(§ 13d Absatz 3 HGB i.V.m. § 13h Absatz 2 HGB, § 37 HRV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Absatz 3 HGB i.V.m. § 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);
– zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen. –
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 13d Absatz 3 HGB i.V.m. § 13h Absatz 2 Satz 1 und 2 HGB);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 13d Absatz 3 HGB i.V.m. § 13h Absatz 2 Satz 5 HGB; § 45 Absatz 2 Satz 6 AktG),
zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5
an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV).
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.

3 Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/1 sind mitzuteilen
alle Eintragungen, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften betreffen, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (§ 36 Absatz 2 BRAO i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);
alle Eintragungen, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften betreffen, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Absatz 2 und 3 Patentanwaltsordnung ist (§ 34 Absatz 2 PAO i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat;
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 36 Absatz 2 BRAO i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
an die Patentanwaltskammer (§ 54 PAO);
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen Gesellschafter der Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 34 Absatz 3 PAO i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.

4 Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf Steuerberatungsgesellschaften

(1) Unbeschadet der Mittelungen nach XXI/1 sind alle Eintragungen mitzuteilen, die Gesellschaften betreffen, deren Unternehmensgegenstand die für die Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Absatz 3 StBerG sind – Steuerberatungsgesellschaften im Sinne des § 49 Absatz 1 StBerG – (§ 10 Absatz 2 Nummer 2 StBerG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Absatz 3 Satz 1 StBerG);
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht.
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.
in
Steuerberaterkammer Stuttgart
Hegelstraße 33
70174 Stuttgart
oder
Steuerberaterkammer Südbaden
Wentzingerstraße 19
79106 Freiburg
oder
Steuerberaterkammer Nordbaden
Vangerowstraße 16/1
69115 Heidelberg
in
Steuerberaterkammer München
Nederlinger Staße 9
80638 München
oder
Steuerberaterkammer Nürnberg
Karolinenstraße 28
90402 Nürnberg
in
Steuerberaterkammer Berlin
Wichmannstraße 6
10787 Berlin
in
Steuerberaterkammer Brandenburg
Tuchmacherstraße 48 B
14482 Potsdam
in
Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen
Am Wall 192
28195 Bremen
in
Steuerberaterkammer Hamburg
Kurze Mühren 3
20095 Hamburg
in
Steuerberaterkammer Hessen
Bleichstraße 1
60313 Frankfurt am Main
in
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ostseeallee 40
18107 Rostock
in
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Postfach 57 27
30057 Hannover
in
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf
oder
Steuerberaterkammer Köln
Gereonstraße 34–36
50670 Köln
oder
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostraße 43
48145 Münster
in
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstraße 1
55131 Mainz
im
Steuerberaterkammer Saarland
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
in
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Emil-Fuchs-Straße 2
04105 Leipzig
in
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Zum Domfelsen 4
39104 Magdeburg
in
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Hopfenstraße 2 D
24114 Kiel
in
Steuerberaterkammer Thüringen
Kartäuserstraße 27a
99084 Erfurt

5 Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im allgemeinen

(1) Mitzuteilen sind
die Anmeldung der Verlegung des Sitzes einer Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes;
die Eintragung der in Nummer 1 bezeichneten Sitzverlegungen in das Partnerschaftsregister des Gerichts des neuen Sitzes;
alle weiteren Eintragungen in das Partnerschaftsregister
(§ 1 Absatz 1 PRV i.V.m. § 37 HRV, § 6 PRV, § 5 Absatz 2 PartGG i.V.m. § 13h Absatz 2 HGB).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an das Registergericht des neuen Sitzes – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragung für den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 5 Absatz 2 PartGG i.V.m. § 13h Absatz 2 HGB);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 5 Absatz 2 PartGG i.V.m. § 13h Absatz 2 Satz 5 HGB),
zusätzlich an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV).
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:
In die Mitteilungen an eine für den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf bestehende Berufskammer sind auch die über die Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand gemachten Angaben aufzunehmen (§ 1 Absatz 1 PRV in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 HRV).
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Absatz 3 Nummer 2 genannten besonderen Bestimmungen entsprechen (§ 1 Absatz 1 PRV in Verbindung mit § 38a HRV).

6 Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen

(1) Mitzuteilen sind
die Eintragung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft (§ 5 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 3 HGB);
die Eintragung
einer Änderung der Firma der Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft,
der Verlegung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft;
die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 13d Absatz 3 HGB und § 13h Absatz 2 HGB);
die Eintragung der in Nummer 3 bezeichneten Verlegung in das Partnerschaftsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung (§ 5 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 13d Absatz 3 HGB und § 13h Absatz 2 Satz 5 HGB);
alle weiteren Eintragungen, die die Zweigniederlassungen einer inländischen oder ausländischen Partnerschaft betreffen (§ 6 PRV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2
an die zuständige Berufskammer der Zweigniederlassung, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 5 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 13d Absatz 3 HGB und § 13h Absatz 2 Satz 1 und 2 HGB);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 13d Absatz 3 HGB und § 13h Absatz 2 Satz 5 HGB),
an die zuständige Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5
an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV).
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/5 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen.

7 Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Steuerberatungsgesellschaften

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/5 und XXI/6 sind alle Eintragungen mitzuteilen, die Partnerschaftsgesellschaften betreffen, die als Steuerberatungsgesellschaft i.S.d. § 49 Absatz 1 StBerG anerkannt worden sind (§ 10 Absatz 2 Nummer 2 StBerG i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Absatz 3 Satz 1 StBerG).
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten die in XXI/5 Absatz 3 ausgeführten besonderen Bestimmungen entsprechend.

8 Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen

(1) Mitzuteilen sind
die Eintragung einer Genossenschaft, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn die Genossenschaft ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 10a Absatz 2 VersStG, § 12 Absatz 2 FeuerschStG);
Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);
die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer Europäischen Genossenschaft (SCE).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn (§ 7a VersStG, § 10 FeuerschStG);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003).
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen:
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Absatz 3 Nummer 2 erwähnten besonderen Bestimmungen entsprechen (§ 1 GenRegV in Verbindung mit § 38a HRV).
Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 2 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Absatz 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 und 2 GrEStG).
In den Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind Firma, Sitz und Geschäftszweck der Europäischen Genossenschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Bekanntmachung anzugeben.

9 Mitteilungen in Vereinsregistersachen

(1) Mitzuteilen sind
die Eintragung eines Vereins oder die Eintragung der Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dessen Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländerverein) oder der Verein eine organisatorische Einrichtung eines Vereins mit Sitz im Ausland (ausländischer Verein) darstellt (§§ 14, 15 VereinsG; § 400 FamFG);
die Eintragung eines Vereins, der sich mit dem Abschluß von Versicherungen befaßt; dies gilt auch dann, wenn der Verein seine Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 10a Absatz 2 VersStG, § 12 Absatz 2 FeuerschStG);
Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremden Boden führen können (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);
die Anmeldung der Verlegung des Sitzes des Vereins aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes (§ 6 Absatz 1 Satz 1 VRV);
die Eintragung der in Nummer 4 bezeichneten Verlegung in das Vereinsregister des Gerichts des neuen Sitzes (§ 6 Absatz 1 Satz 5 VRV);
die Entscheidung über die Eintragung des Vereins, wenn zweifelhaft ist, ob sein Zweck auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, das Registergericht daher eine Stellungnahme einer nach § 22 BGB zuständigen Stelle oder der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle eingeholt hat und diese um eine Mitteilung der Entscheidung gebeten haben (§ 9 Absatz 2 Satz 3 VRV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an die zuständige Verwaltungsbehörde (§§ 14, 15 VereinsG; § 400 FamFG);
im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn (§ 7a VersStG, § 10 FeuerschStG);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an das Registergericht des neuen Sitzes – unter Beifügung der Anmeldung, der Eintragungen für den bisherigen Sitz und der Registerakten – (§ 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 VRV);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an das Gericht des bisherigen Sitzes
(§ 6 Absatz 1 Satz 5 VRV);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 an die nach § 22 BGB zuständige Stelle, die Industrie- und Handelskammer oder die andere geeignete Stelle
(§ 9 Absatz 2 Satz 3 VRV).
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen:
Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 3 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Absatz 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i.V.m. § 18 Absatz 1 und 2 GrEStG).
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.“ angebracht sein (§ 13 Absatz 2 VRV).

1 Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 57 Absatz 2 SchRegO);
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 196 SGB VII);
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§§ 5 Absatz 2, 9e SeeAufgG i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);
einzelne Eintragungen in besonderen Fällen:
die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Seeschiffsregister (§ 16 Absatz 3 SchRegO);
die Neueintragung eines von Inländern erworbenen, bisher ausländischen Schiffs in das Seeschiffsregister und die Löschung eines von Ausländern erworbenen, bisher inländischen Schiffs im Seeschiffsregister (Artikel 22 der VO (EG) Nr. 840/96 der Kommission v. 7. Mai 1996 zur Durchführung der VO (EG) Nummer 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik (ABl. Nummer L 114 v. 8.5.1996, S. 7) i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);
die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister (§ 14 Absatz 2 SchRegDV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1:
an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg,
an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr);
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) – Dienststelle Schiffssicherheit –, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3:
an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Außenstelle Hamburg –, Sachsenstraße 12–14, 20097 Hamburg;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4:
Buchstabe a an das Gericht des Schiffsbauregisters,
Buchstabe b an die Zollbehörde,
Buchstabe c an das Registergericht der ersten Eintragung des Schiffs.
Zollbehörden sind
in
für den Registerbezirk Mannheim das HZA Mannheim,
in
für den Registerbezirk Regensburg das HZA Regensburg, für den Registerbezirk Würzburg das HZA Würzburg,
in
für den Registerbezirk Charlottenburg das HZA Berlin-Süd,
in
für den Registerbezirk Rostock das HZA Stralsund,
in
für den Registerbezirk Bremen das HZA Bremen,
für den Registerbezirk Bremerhaven
für Schiffe mit Heimathafen im Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven das HZA Bremerhaven,
für Schiffe mit Heimathafen in den Bezirken der Amtsgerichte Langen und Osterholz-Scharmbeck das HZA Oldenburg,
in
für den Registerbezirk Hamburg das HZA Hamburg-Stadt,
in
für den Registerbezirk Wiesbaden das HZA Wiesbaden,
in
für den Registerbezirk Rostock das HZA Stralsund,
in
für den Registerbezirk Brake/Unterweser das HZA Oldenburg,
für den Registerbezirk Cuxhaven
für das Stadtgebiet Cuxhaven das HZA Hamburg-Harburg – ZA Cuxhaven –,
im übrigen das HZA Lüneburg,
für den Registerbezirk Emden
für die Amtsgerichtsbezirke Wittmund, Norden, Aurich, Emden, Leer und Papenburg das HZA Emden,
für die Amtsgerichtsbezirke Meppen und Lingen das HZA Nordhorn,
für die Amtsgerichtsbezirke Rheine, Ibbenbüren, Tecklenburg, Münster, Lüdinghausen und Dülmen das HZA Münster,
für den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen das HZA Bochum,
für den Amtsgerichtsbezirk Dortmund das HZA Dortmund,
für den Registerbezirk Stade das HZA Lüneburg,
für den Registerbezirk Wilhelmshaven das HZA Oldenburg,
in
für den Registerbezirk Duisburg-Ruhrort das HZA Duisburg,
in
für den Registerbezirk St. Goar das HZA Koblenz,
im
für den Registerbezirk Saarbrücken das HZA Saarbrücken,
in
für den Registerbezirk Rostock das HZA Stralsund,
in
für den Registerbezirk Kiel das HZA Kiel,
in
für den Registerbezirk Rostock das HZA Stralsund.

2 Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 57 Absatz 2 SchRegO);
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters sowie Tatsachen, die nach § 4 Absatz 3 SchRegO angegeben werden (§ 10 BinSchAufgG);
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 1 BinSchAufgG i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);
die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Binnenschiffsregister (§ 16 Absatz 3 SchRegO).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Mainz, zentrale Binnenschiffsbestandsdatei, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Außenstelle Hamburg –, Sachsenstr. 12–14, 20097 Hamburg;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an das Gericht des Schiffsbauregisters.
in
die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden;
in
die Gewerbeaufsichtsämter;
in
das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;
in
das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz;
in
die Gewerbeaufsichtsämter;
in
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Arbeitsschutz;
in
die Regierungspräsidien;
in
das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz;
in
die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;
in
die Bezirksregierungen – Dezernate Arbeitsschutz –;
in
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd – Regionalstellen Gewerbeaufsicht –;
in
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz;
in
die Landesdirektion Sachsen;
in
das Landesamt für Verbraucherschutz;
in
die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;
in
das Landesamt für Verbraucherschutz.

3 Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines Schiffsbauwerks oder eines im Bau befindlichen Schwimmdocks in die erste und zweite Abteilung des Schiffsbauregisters, sobald das eingetragene Schiffsbauwerk oder im Bau befindliche Schwimmdock an einen Ort außerhalb des Registerbezirks des ursprünglichen Bauorts gebracht wird (§ 67 Absatz 2, § 73a SchRegO).
(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht des neuen Bauorts zu richten.

1 Betroffener Personenkreis

Angehörige rechtsberatender Berufe sind
Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte i.S.v. § 2 EuRAG sowie Rechtsanwaltsgesellschaften mbH und Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach §§ 206 und 209 BRAO,
gemäß § 209 Absatz 2 BRAO ausgeschiedene Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, solange über ihren Antrag auf Registrierung nach § 13 RDG nicht entschieden ist und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 3 RDGEG gegeben sind,
Notare, Notarassessoren,
Patentanwälte, niedergelassene europäische Patentanwälte im Sinne von § 20 EuPAG, Patentanwaltsgesellschaften mbH und Patentanwalts-Aktiengesellschaften, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, solange ihre Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht gemäß § 1 Absatz 1 RDGEG erloschen ist, und registrierte Personen im Sinne des Teils 3 RDG,
Inhaber von Erlaubnisscheinen nach

2 Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe

(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung bzw. Erlaubnis, Untersagung oder der Einleitung eines rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens sind folgende gegen die in 1 genannten Berufsgruppen gerichteten Vorgänge mitzuteilen (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 36 Absatz 2 i.V. mit § 59m Absatz 2 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO i.V. mit § 4 Absatz 1 EuRAG, § 36 Absatz 2 i.V. mit § 207 Absatz 2 Satz 1 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO i.V. mit § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 64a Absatz 2 BNotO, § 34 Absatz 2 PAO, § 34 Absatz 2 i.V. mit § 52m Absatz 2 PAO,
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu a) oder b) ist in der Regel abzusehen;
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, zum Beispiel
– Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,
– Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO,
– Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA);
Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO oder § 284 Absatz 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Absatz 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO oder § 26 Absatz 2 InsO;
Verhaftungsaufträge nach § 802g Absatz 2 ZPO und deren Erledigung;
Anträge nach den §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.

3 Einschränkung vorgesehener Mitteilungspflichten

(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
– soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BRAO, § 64a Absatz 2 Satz 1 BNotO, § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 PAO, § 32a Absatz 3 Satz 1 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, § 18 Absatz 1 und 2 RDG),
– wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BRAO, § 64a Absatz 2 Satz 2 BNotO, § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 PAO, § 32a Absatz 3 Satz 2 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.

4 Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners);
der Klage- oder Antragsgrund – bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages –, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3) ¹Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. ²Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. ³Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) ¹Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. ²Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. ³Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. ⁴Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Die Mitteilungen sind zu richten
bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten i.S.v. § 2 EuRAG, Rechtsanwaltsgesellschaften mbH und Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften – auch in Gründung – sowie Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den §§ 206 und 209 BRAO an die zuständige Rechtsanwaltskammer;
bei Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, zusätzlich an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz;
bei Notaren und Notarassessoren an die zuständige Notarkammer und an den Präsidenten des zuständigen Landgerichts;
bei Patentanwälten, niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Sinne von § 20 EuPAG, Patentanwaltsgesellschaften mbH und Patentanwalts-Aktiengesellschaften – auch in Gründung – an die Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München;
bei Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, solange ihre Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht gemäß § 1 Absatz 1 RDGEG erloschen ist, und registrierte Personen im Sinne des Teils 3 RDG, an die gemäß oder aufgrund § 19 RDG zuständige Behörde;
bei Inhabern von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO i.V. mit den §§ 177, 178 und 182 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an
Deutsches Patent- und Markenamt
80297 München.
Zuständige Stellen sind bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten i.S.v. § 2 EuRAG, Rechtsanwaltsgesellschaften mbH und Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften – auch in Gründung – sowie Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach §§ 206 und 209 BRAO nur
in
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstraße 44
79098 Freiburg
oder
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Straße 72
76133 Karlsruhe
oder
Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Königstraße 14
70173 Stuttgart
oder
Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30
72072 Tübingen
in
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk München
Tal 33
80331 München
oder
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg
oder
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
Friedrichstraße 7
96047 Bamberg
in
Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9
10179 Berlin
in
Rechtsanwaltskammer
des Landes Brandenburg
Grillendamm 2
14776 Brandenburg an der Havel
in
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen
Knochenhauerstraße 36/37
28195 Bremen
in
Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Valentinskamp 88
20355 Hamburg
in
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main
oder
Rechtsanwaltskammer Kassel
Karthäuser Straße 5 a
34117 Kassel
in
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Arsenalstraße 9
19053 Schwerin
in
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Lessingplatz 1
38100 Braunschweig
oder
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Bahnhofstraße 5
29221 Celle
oder
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg
in
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstraße 25
40479 Düsseldorf
oder
Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
oder
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln
in
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Landauer Straße 17
66482 Zweibrücken
oder
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Rheinstraße 24
56068 Koblenz
im
Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
Am Schloßberg 5
66119 Saarbücken
in
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6
01099 Dresden
in
Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5
39108 Magdeburg
in
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
in
Rechtsanwaltskammer Thüringen
Bahnhofstraße 46
99084 Erfurt
Zuständige Notarkammern sind
in
Notarkammer Baden-Württemberg
Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart
in
Landesnotarkammer Bayern
Ottostraße 10
80333 München
in Berlin:
Notarkammer Berlin
Littenstraße 10
10179 Berlin
in
Notarkammer Brandenburg
Dortustraße 71
14467 Potsdam
in
Bremer Notarkammer
Knochenhauer Straße 36/37
28195 Bremen
in
Hamburgische Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg
in
für die Landgerichtsbezirke Gießen, Limburg, Wiesbaden, Frankfurt a. Main, Hanau und Darmstadt:
Notarkammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main
oder
für die Landgerichtsbezirke Marburg, Fulda und Kassel:
Notarkammer Kassel
Karthäuserstraße 5 a
34117 Kassel;
in
Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 26
19055 Schwerin
in
Notarkammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Lessingplatz 1
38100 Braunschweig
oder
Notarkammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Riemannstraße 15
29225 Celle
oder
Notarkammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg
in
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln:
Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53
50667 Köln
oder
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm:
Westfälische Notarkammer
Ostenallee 18
59063 Hamm
in
für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz:
Notarkammer Koblenz
Hohenzollernstraße 18
56068 Koblenz
oder
für den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken:
Notarkammer Pfalz
Markstraße 25, 76870 Kandel
im
Saarländische Notarkammer
Rondell 3
66424 Homburg
in
Notarkammer Sachsen
Königstraße 23
01097 Dresden
in
Notarkammer des Landes Sachsen-Anhalt
Winckelmannstr. 24
39108 Magdeburg
in
Schleswig-Holsteinische Notarkammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
in
Notarkammer Thüringen
Regierungsstraße 28
99084 Erfurt

1 Betroffener Personenkreis

Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe sind
Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte,
Steuerberatungsgesellschaften,
Wirtschaftsprüfer,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
vereidigte Buchprüfer,
Buchprüfungsgesellschaften.

2 Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe

(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter (§ 10 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 46 Absatz 1 und 2 StBerG), Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (§ 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. § 20 und § 130 Absatz 1 WiPrO) oder der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§ 10 Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. § 55 Absatz 1 bis 2a StBerG), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. § 34 Absatz 1 und 2 und § 130 Absatz 2 WiPrO) oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 10 Absatz 2 Nummer 3 StBerG) oder eines berufsaufsichtlichen Verfahrens (§ 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WiPrO) sind folgende, gegen die in 1 genannten Berufsangehörigen gerichteten Vorgänge mitzuteilen:
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzungen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu den Buchstaben a oder b ist in der Regel abzusehen;
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z.B.
– Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,
– Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO,
– Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA);
Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO oder § 284 Absatz 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Absatz 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO oder § 26 Absatz 2 InsO;
Verhaftungsaufträge nach § 802g Absatz 2 ZPO und deren Erledigung;
Anträge nach den §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.

3 Einschränkung der Mitteilungspflichten

(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 StBerG oder § 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WiPrO),
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG, § 36a Absatz 3 Satz 2 WiPrO).
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.

4 Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1) Neben den allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners);
der Klage- oder Antragsgrund – bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages –, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3) ¹Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. ²Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. ³Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) ¹Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. ²Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. ³Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. ⁴Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Mitteilungen sind zu richten
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung hat (§ 46 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 73 Absatz 1 Satz 1 StBerG);
bei Steuerberatungsgesellschaften an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Absatz 3 Satz 1, § 74 Absatz 1 Satz 1 StBerG);
bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften an die Wirtschaftsprüferkammer (§§ 57, 58 Absatz 1, § 128 Absatz 3 WiPrO).

1 Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine

(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 10 Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. § 20 Absatz 1 und 2 StBerG) oder der Schließung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins (§ 10 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 5 StBerG) sind folgende gegen Lohnsteuerhilfevereine oder deren Beratungsstellenleiter gerichtete Vorgänge mitzuteilen:
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu den Buchstaben a oder b ist in der Regel abzusehen;
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z.B.
– Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,
– Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO,
– Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA);
Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO oder § 284 Absatz 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Absatz 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO oder § 26 Absatz 2 InsO;
Verhaftungsaufträge nach § 802g Absatz 2 ZPO und deren Erledigung;
Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.

2 Einschränkung der Mitteilungspflichten

(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 StBerG);
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG).
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.

3 Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antraggegners, Schuldners);
der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3) ¹Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. ²Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. ³Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) ¹Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. ²Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. ³Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. ⁴Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Mitteilungen sind zu richten an diejenige in der Anmerkung angegebene Aufsichtsbehörde, in deren Bundesland der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat.
in
Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Moltkestraße 50
76133 Karlsruhe
in
Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
in
Finanzamt für Körperschaften I
Bredtschneiderstraße 5
14057 Berlin
in
Technisches Finanzamt Cottbus
Sachgebiet „Zentrale Dienste Steuerverwaltung“
Lipezker Straße 45, Haus 2
03048 Cottbus
in
Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
in
Finanzamt Hamburg-Nord
Borsteler Chaussee 45
22453 Hamburg
in
Oberfinanzdirektion Frankfurt
Zum Gottschalkhof 3
60594 Frankfurt am Main
in
Finanzamt Rostock
Möllner Straße 13
18109 Rostock
in
Oberfinanzdirektion Niedersachsen
Waterloostraße 5
30169 Hannover
in
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln, Riehler Platz 2, 50668 Köln
oder
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster, Albersloher Weg 250, 48155 Münster
in
Landesamt für Steuern, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17, 56073 Koblenz
im
Ministerium für Finanzen und Europa
Am Stadtgraben 6-8
66111 Saarbrücken
in
Landesamt für Steuern und Finanzen
Außenstelle Chemnitz
Brückenstraße 10
09111 Chemnitz
in
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Editharing 40, 39108 Magdeburg.
in
Finanzamt Neumünster
Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster
in
Thüringer Finanzministerium
Ludwig-Erhard-Ring 7
99099 Erfurt
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