Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 6/1976

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 6/1976

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der täglichen Ausschankzeit in Buschenschankbetrieben (LGBl. Nr. 6/1976)

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der täglichen Ausschankzeit in Buschenschankbetrieben

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Wiener Buschenschankgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, wird verordnet:

§ 1.

(1) In Buschenschankbetrieben beginnt die tägliche Ausschankzeit um 8 Uhr und endet um 24 Uhr.
(2) Am 24. Dezember endet die tägliche Ausschankzeit bereits um 14 Uhr.
(3) Am 1. Jänner darf der Buschenschank ohne zeitliche Beschränkung ausgeübt werden.

§ 2.

Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1976 in Kraft.
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