LGBl. Nr. 6/1976
LGBl. Nr. 6/1976
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der täglichen Ausschankzeit in Buschenschankbetrieben (LGBl. Nr. 6/1976)
Langtitel
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der täglichen Ausschankzeit in Buschenschankbetrieben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Wiener Buschenschankgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, wird verordnet:
§ 1.
(1) In Buschenschankbetrieben beginnt die tägliche Ausschankzeit um 8 Uhr und endet um 24 Uhr.
(2) Am 24. Dezember endet die tägliche Ausschankzeit bereits um 14 Uhr.
(3) Am 1. Jänner darf der Buschenschank ohne zeitliche Beschränkung ausgeübt werden.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1976 in Kraft.