LGBl. Nr. 61/2004
LGBl. Nr. 61/2004
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend einer Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle (LGBl. Nr. 61/2004)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend einer Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 43/2004 , wird verordnet:
§ 1.
Für die Ablagerung von Abfällen, deren Anteil mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC) beträgt, wird eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt.
§ 2.
Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass a) auf der jeweiligen Deponie nur jene Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC) abgelagert werden, die in Wien angefallen sind und b) die in Wien eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, – bezogen auf ein Kalenderjahr – auch künftig im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.