Anheftung der Terminsbestimmung im Zwangsversteigerungsverfahren an die Gemeindetafel
An die Gemeinden
Im Zuge der Vorschriftenbereinigung wird unter Aufhebung der ME vom 23. März 1940 (RegAnz. Ausg. 87) auf Folgendes hingewiesen:
Gemäß § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung muss in bestimmten Fällen die Terminsbestimmung in einem Zwangsversteigerungsverfahren auch in der Gemeinde, in deren Bezirk das zu versteigernde Grundstück gelegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet werden. Die Gemeinden haben daher dem Ersuchen der Gerichte um die Bekanntmachung von Terminbestimmungen durch Anheften an die Gemeindetafel nachzukommen.
Bayer. Staatsministerium des Innern
Nr. IB1-3004-21a/24
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