Anerkennung von nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen gemäß Art. 37 des Einigungsvertrags
DE - Landesrecht Bayern

Anerkennung von nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen gemäß Art. 37 des Einigungsvertrags

Nach Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrags stehen abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie einander gleichwertig sind. Die Ausbildung zum Erzieher an den Fachakademien für Sozialpädagogik soll die Studierenden befähigen, in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Heimen, Einrichtungen der Jugendpflege sowie in anderen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher selbstständig tätig zu sein. Die Ausbildungen an den Instituten für Lehrerbildung, Fachschulen und vergleichbaren Einrichtungen nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR befähigten dagegen nur für einen Teilbereich oder für eine bestimmte Altersgruppe.
Es wird daher Folgendes bestimmt:

1.  Berufsbezeichnung

Die im Gebiet der ehemaligen DDR erworbenen Berufsbezeichnungen in Erzieherberufen dürfen in Bayern geführt werden.

2.  Anerkennung im Teilbereich

Die nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR erworbenen Fachschulabschlüsse in Erzieherberufen werden nach folgender Zuordnungstabelle als der hiesigen Erzieherausbildung im jeweiligen Teilbereich gleichwertig anerkannt:
Im Gebiet der ehemaligen DDR erworbene Berufsbezeichnung
Anerkennung für den Teilbereich
Kindergärtner/in
Kindergarten
Horterzieher/in
Hort
Heimerzieher/in
Heim
Erzieher/in in Heimen und Horten
Heim und Hort
Erzieher/in für Jugendheime
Heim
Gruppenerzieher/in
Kindergarten
Erzieher/in in Jugendwerkhöfen
Heim
Krippenerzieher/in
Krippe
Lehrer für die unteren Klassen mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort
Hort
Lehrer für die unteren Klassen mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten
Heim und Hort
Lehrer für die unteren Klassen
Hort
Freundschaftspionierleiter/in mit Lehrbefähigung
Hort
Der an der jeweiligen Fachschule in der ehemaligen DDR erworbene Abschluss nach Spalte 1 ist damit als gleichwertige Fachausbildung für den Teilbereich der Spalte 2 im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers anerkannt. Einer gesonderten Feststellung und Bescheinigung bedarf es nicht. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die Teilanerkennung ausgestellt, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Der Antrag ist an das Bayerische Landesamt für Schule, Stuttgarter Straße 1, 91710 Gunzenhausen, zu richten. Beizufügen sind ein Lebenslauf, das Zeugnis über den Fachschulabschluss in amtlich beglaubigter Ablichtung und eine formlose Erklärung, dass eine solche Bescheinigung bisher auch in keinem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde.

3.  Sonstige Anerkennungen

3.1 

Personen mit einem Zeugnis über den Fachschulabschluss nach Nr. 2 können in den der grundständigen Ausbildung nicht entsprechenden sozialpädagogischen Bereichen als pädagogische Hilfskraft oder Zweitkraft eingestellt werden.

3.2 

Das Zeugnis über den Fachschulabschluss als Krippenerzieherin ist außerdem dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Kinderpflege gleichwertig.

3.3 

Nr. 2 gilt entsprechend für Abschlusszeugnisse von Instituten für Lehrerbildung beziehungsweise Zeugnisse von Universitäten über den Fachschulabschluss, die eine Ausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen (Klassen 1 bis 4) sowie die Befähigung zur Arbeit im Schulhort beziehungsweise in Heimen und Horten bescheinigen, aber auf die Zuerkennung der Berufsbezeichnung „Lehrer für die unteren Klassen “ verzichten. In Zweifelsfällen entscheidet das Bayerische Landesamt für Schule.

3.4 

Als der hiesigen Erzieherausbildung gleichwertig anerkannt werden die Berufsabschlüsse Erzieher im kirchlichen Dienst und Kinderdiakon folgender kirchlicher Ausbildungsstätten in der ehemaligen DDR:
Katholische Fachschule für Sozialpädagogik
„Don Bosco “
Berlin/Michendorf
Katholische Fachschule für Sozialpädagogik
„St. Ursula “
Erfurt
Seminar für Kirchlichen Dienst
Kinderdiakoninnenseminar
Berlin-Weißensee
Seminar für Kirchlichen Dienst
Bad Lausick
Seminar für Kinder- und Gemeindediakonie der
Anhaltischen Diakonissenanstalt
Dessau
Seminar für Kirchlichen Dienst
Eisenach
Seminar für Kirchlichen Dienst
Greifswald
Seminar für Kinderdiakonie
Halle
Seminar für Kirchlichen Dienst – Friedenshort
Heiligengrabe
Bodelschwingh-Haus
- Fachrichtung Kinderdiakonie -
Wolmirstedt

4. Erwerb der Anerkennung als Erzieher

Um die staatliche Anerkennung als Erzieher und damit die Berechtigung zu erhalten, in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft tätig sein zu können, müssen Personen mit in Nrn. 2 und 3.3 genannten Zeugnissen erfolgreich eine Anpassungsfortbildung

4.1 Dauer

Die Anpassungsfortbildung dauert ein Jahr, für Bewerber mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufspraxis ein halbes Jahr.

4.2 Organisation

Die Anpassungsfortbildung besteht aus
– einer einjährigen beziehungsweise halbjährigen (sozial-)pädagogischen Tätigkeit in mindestens einem anderen Tätigkeitsfeld als dem der grundständigen Ausbildung,
– einem Unterricht von 140 Stunden je Halbjahr an einer Fachakademie für Sozialpädagogik, davon 100 Stunden fachtheoretischer Unterricht und 40 Stunden fachpraktischer Unterricht sowie
– einem Kolloquium.
Der schulische Teil der Fortbildung soll in Lehrgangsgruppen mit 16 bis 24 Bewerbern durchgeführt werden. Dieser Teil der Fortbildung beginnt – je nach Bedarf – jeweils im Oktober und im Februar. Anmeldungen sind bis spätestens 1. Juli beziehungsweise 15. November an eine der in Nr. 4.3 genannten Fachakademien für Sozialpädagogik zu richten. Der Anmeldung sind beizufügen
– ein Lebenslauf
– eine amtlich beglaubigte Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fachschule
– gegebenenfalls der Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufspraxis
– eine Bestätigung des Trägers der Einrichtung, in der der praktische Teil der Anpassungsfortbildung durchgeführt werden soll oder durchgeführt wurde, über die (voraussichtliche) Dauer der Tätigkeit
– eine formlose Erklärung, dass eine Bewertung bisher in keinem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine Lehrgangsgruppe zum gewünschten Zeitpunkt und an der gewählten Fachakademie. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Lehrgangskapazität der Schule oder kann eine Lehrgangsgruppe nicht geführt werden, entscheidet die Fachakademie über die Zulassung der bei ihr gemeldeten Bewerber nach dem Grad der mit der Nichtzulassung verbundenen Härte. Gegebenenfalls weist sie Bewerber einer anderen Fachakademie zu.

4.3 Zuständige Fachakademie für Sozialpädagogik

4.4 Inhalte des Unterrichts an der Fachakademie

In der Fachtheorie sind fächerübergreifend ausgewählte Lernziele und Lerninhalte der Erzieherausbildung zu vermitteln. Die Teilnehmer sollen befähigt werden, in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft zu arbeiten. Es soll Verständnis gewonnen werden für die Familienorientierung, Familienergänzung und Einbindung der sozialpädagogischen Arbeit in das soziale Umfeld. Aspekte der Kreativität, Umwelterziehung und Elternarbeit, religionspädagogische/ethische Fragestellungen sowie das Erzieherverhalten in pädagogisch offenen Situationen sind von besonderer Bedeutung. Die Lernbereiche sind für Teilnehmer mit mindestens 3jähriger Berufspraxis auf ein halbes Jahr zusammenzufassen. Dem Einbringen von Berufserfahrung und dem Selbststudium kommt hierbei vermehrte Bedeutung zu.
– Einsicht in den Zusammenhang von Erziehungszielen, Erziehungsmaßnahmen, Erzieherverhalten und komplexen Bedingungen undFähigkeit, das eigene Verhalten zu reflektieren
– Einsicht in die Zielgerichtetheit der Erziehung
– sowie
– Fähigkeit und Bereitschaft, Entscheidungen für das pädagogische Handeln von Zielstellungen abzuleiten
– Einsicht in die Bedeutung von Erziehung als sozialem Lernen für die Entwicklung der Persönlichkeit
– Einblick in tiefenpsychologische Sichtweisen
– Einsicht in Bedingungen, Prozesse und Erscheinungen der menschlichen Entwicklung und Bewusstsein von der Wechselwirkung zwischen Erziehung und Entwicklung
– Einsicht in die Bedeutung der Kommunikation für die Entstehung und Veränderung zwischenmenschlicher Beziehungen
– Gesamtgesellschaftliche und politische Zusammenhänge
– Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland
– Familie und Sozialisation
– Verständnis für Eigenart und Eigenwert gestörter und behinderter Menschen sowie deren Stellung in der Gesellschaft
– Verständnis der besonderen Probleme bei der Sozialisation von Verhaltensgestörten
– Einblick in Grundprobleme und Aufgabenbereiche der Heilpädagogik
– Einsicht in Umweltprobleme
– Bereitschaft zu gesundheits- und umweltbewusstem Handeln
– Überblick über aktuelle Medien und ihre sozialpädagogische Bedeutung
– Bewusstsein der Bedeutung von Jugendliteratur
– Grundlagen des Rechts
– Rechtsstellung des Minderjährigen in der Gesellschaft und in der Familie
– Jugendschutz, Jugendstrafrecht
– Bayerisches Kindergartengesetz
– Kinder- und Jugendhilfe
– Aufsichtspflicht
– Erzieher als Arbeitnehmer
– Datenschutz
– Bewusstsein der Bedeutung religiöser und ethischer Erziehung
– Überblick über alle sozialpädagogischen Tätigkeitsfelder
– Fähigkeit, Prinzipien der Gruppenpädagogik anzuwenden
– Bereitschaft, eigenes erzieherisches Handeln zu reflektieren
– Fähigkeit zur Teamarbeit

4.5 Kolloquium

Durch das Kolloquium soll festgestellt werden, ob der Teilnehmer befähigt ist, in allen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher selbstständig tätig zu sein. Das Kolloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden. Die Prüfungszeit beträgt im Allgemeinen 45 Minuten je Prüfungsteilnehmer.
Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Leiter der Fachakademie für Sozialpädagogik oder ein vom Staatsministerium bestellter Vorsitzender. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die den Unterricht erteilt haben. Der Vorsitzende kann aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens drei Prüfern bilden, von denen er einen zum Ausschussvorsitzenden bestimmt. Über Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums wird eine Niederschrift gefertigt. Das Kolloquium wird mit „bestanden “ oder „nicht bestanden “ bewertet. Das Kolloquium ist bestanden, wenn die Leistungen in Fachtheorie und in Fragestellungen aus der Praxis- und Methodenlehre mindestens ausreichend waren. Ist die Prüfung nicht bestanden, sind dem Teilnehmer die wesentlichen Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
Ist das Kolloquium nicht bestanden, kann es nur einmal und frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welchem Umfang der praktische Teil der Anpassungsfortbildung zu wiederholen ist.
Von der Teilnahme am Kolloquium ist ausgeschlossen, wer weniger als zehn beziehungsweise fünf volle Kalendermonate des praktischen Teils der Anpassungsfortbildung abgeleistet hat.

4.6 Staatliche Anerkennung

Die staatliche Anerkennung als Erzieher erhält, wer sich in der praktischen Arbeit bewährt, das Kolloquium bestanden und die Eignung zum Erzieherberuf nachgewiesen hat. Der Schule ist über die berufspraktische Tätigkeit der Anpassungsfortbildung ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vorzulegen. Für Bewerber, die sich in der praktischen Arbeit nicht bewährt haben, bestimmt die Fachakademie die Dauer der noch abzuleistenden Berufspraxis. Die Gleichwertigkeitsanerkennung erfolgt nach folgendem Muster:
Aufgrund des am…………….an der Fachakademie für Sozialpädagogik…………………………………
erfolgreich abgelegten Kolloquiums wird der von Herrn/Frau………………………………………………
geboren am……..……..in…..…………………..……………………………………………………………...
an………………………………………………………………………………………...erworbene Abschluss
als………………………………………………………………………………………...in Verbindung mit der
nachgewiesenen beruflichen Tätigkeit als gleichwertig der Ausbildung zum staatlich anerkannten
Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin anerkannt.
Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem o. g. Abschlusszeugnis.
……………………, den
Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses¹)
Schulleiter/in
¹) Nur wenn ein Prüfungsausschussvorsitzender vom Staatsministerium bestellt wurde.

5.  Geltungsbereich der Anerkennungen

5.1 

Die Anerkennungen nach Nrn. 2 und 4.6 gelten in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland.

5.2 

In anderen Ländern ausgestellte Anerkennungen als Erzieher gelten in Bayern nur, wenn der Anerkennung eine einjährige beziehungsweise halbjährige Anpassungsfortbildung in mindestens einem nicht der vorliegenden Qualifikation betreffenden Teilbereich, ein theoretischer Unterricht von mindestens 100 Stunden je Halbjahr und ein Kolloquium vorausging. Andere Bescheinigungen der Länder über die staatliche Anerkennung als Erzieher werden in Bayern nur nachvollzogen, wenn der Bewerber sich einem Kolloquium nach Nr. 4.5 unterzieht und dieses besteht.
I. A.
J. Hoderlein
Ministerialdirektor
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