Höchste Dienstwohnungsvergütung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigte) des Freistaates Bayern
DE - Landesrecht Bayern

Höchste Dienstwohnungsvergütung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigte) des Freistaates Bayern

Für die Zuweisung von Dienstwohnungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) des Freistaates Bayern sowie für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung gilt Folgendes:
Es gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers in der jeweiligen Fassung:
Für am 31. Oktober 2006 bestehende Dienstwohnungsverhältnisse von BAT-Angestellten/MTArb-Arbeitern ergibt sich dies aus § 27 TVÜ-Länder, für am 31. Dezember 2007 bestehende Dienstwohnungsverhältnisse von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben aus § 17 TVÜ-Forst; insoweit gelten § 65 BAT, § 69 MTArb und § 36 MTW weiter.
Für Dienstwohnungsverhältnisse, die nach dem 31. Oktober 2006 mit TV-L-Beschäftigten bzw. nach dem 31. Dezember 2007 mit Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben vereinbart werden, wird in den Arbeitsvertrag ein Passus aufgenommen, wonach hinsichtlich der Dienstwohnungsverhältnisse die Bestimmungen des Arbeitgebers in der jeweiligen Fassung gelten.
Die für die Nutzung der Dienstwohnung anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf danach den Betrag nicht übersteigen, der sich bei sinngemäßer, wirtschaftlicher Entsprechung der für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen ergibt (höchste Dienstwohnungsvergütung). Den der höchsten Dienstwohnungsvergütung zugrunde zu legenden monatlichen Dienstbezügen, die Grundgehalt, Familienzuschlag, die ständigen Zulagen sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt bei Professoren umfassen, stehen gleich:
bei in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten, deren Dienstwohnungsverhältnis über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht bzw. deren Dienstwohnungsverhältnis nach dem 31. Oktober 2006 begründet wird,
das Vergleichsentgelt/Tabellenentgelt, Besitzstandszulagen (einschließlich der Besitzstandszulage für Kinder), Strukturausgleiche sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen,
bei TV-L-Beschäftigten, deren Arbeits- und Dienstwohnungsverhältnis nach dem 31. Oktober 2006 begründet wird,
das Tabellenentgelt sowie die ständigen tariflichen und außertariflichen Zulagen,
bei Kraftfahrern, die unter den Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) fallen,
das jeweilige Pauschalentgelt, Besitzstandszulagen (einschließlich der Besitzstandszulage für Kinder) – jedoch nur, soweit das Dienstwohnungsverhältnis bereits am 31. Oktober 2006 bestanden hat oder mit übergeleiteten Pkw-Fahrern nach dem 31. Oktober 2006 ein Dienstwohnungsverhältnis begründet wird -, sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen,
bei Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, deren Dienstwohnungsverhältnis über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht bzw. deren Dienstwohnungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2007 begründet wird,
das Vergleichsentgelt/Tabellenentgelt (ohne Leistungsentgelt nach § 20 TVÜ-Forst), Besitzstandszulagen (einschließlich der Besitzstandszulage für Kinder) sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen,
bei Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, deren Arbeits- und Dienstwohnungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2007 begründet wird,
das Tabellenentgelt (ohne Leistungsentgelt nach § 20 TVÜ-Forst) und die ständigen tariflichen und außertariflichen Zulagen.
Ständige Zulagen sind ausschließlich in Monatsbeträgen gezahlte Zulagen. Unberücksichtigt bleiben das Entgelt für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
Bei einer Änderung der unter a bis d genannten Bezeichnungen treten an deren Stelle die Bezeichnungen oder Begriffsbestimmungen nach den geänderten oder neuen Vereinbarungen, soweit diese wirtschaftlich den bisherigen Bezeichnungen oder Begriffsbestimmungen entsprechen.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 9. Januar 1998 zur höchsten Dienstwohnungsvergütung bei Arbeitnehmern des Freistaates Bayern (FMBl S. 34, StAnz Nr. 4) außer Kraft.
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