Amtstracht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
1. Art und Ausgestaltung der Amtstracht
1.1
Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit schwarzem Besatz.
1.2
Der Besatz besteht
1.2.1
bei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern, Handelsrichterinnen und Handelsrichtern, Vertreterinnen und Vertretern der Staatsanwaltschaft sowie bei Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern aus Samt,
1.2.2
bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie mit deren Aufgaben betrauten Personen aus Wollstoff.
1.3
¹Die Robe bedeckt die Kleidung bis über die Mitte der Unterschenkel und bis zum Handgelenk. ²Material, Schnitt und Gestaltung der Robe müssen mit dem Ansehen der Rechtspflege vereinbar sein.
1.4
¹Männer tragen zur Robe ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege. ²Für Frauen ist eine andere weiße Bekleidung (z.B. Bluse oder Schal, der ein Kleidungsstück anderer Farbe verdeckt) zulässig. ³Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch Blusen oder Hemden in anderer unauffälliger Farbe tragen.
1.5
Abgeordnete Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können ihre bisherige Amtstracht tragen.
2. Verpflichtung zum Tragen der Amtstracht
2.1
Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen der Gerichte zu tragen.
2.2
¹Bei anderen Amtshandlungen ist die Amtstracht zu tragen, wenn es wegen der Art oder der Bedeutung der Handlung oder aus sonstigen Gründen mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist. ²Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die die Amtshandlung leitende Richterin oder Beamtin bzw. der die Amtshandlung leitende Richter oder Beamte.
2.3
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen die Amtstracht auch in den Sitzungen der Dienstgerichte.
2.4
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte in der jeweils gültigen Fassung.
3. Beschaffung der Amtstracht
3.1
¹Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache des Trägers. ²Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können von den Gerichten und Staatsanwaltschaften staatseigene Amtstrachten beschafft werden.
3.2
Die aus Staatsmitteln zu beschaffenden Amtstrachten sind regelmäßig bei den Justizvollzugsanstalten herzustellen.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft und gilt unbefristet. ²Mit Ablauf des 30. November 2016 tritt die Bekanntmachung über die Amtstracht der Rechtspflegeorgane in Bayern vom 16. Oktober 1956 (BayBSVJu I S. 263 (Nr. 67)), die zuletzt durch Verfügung vom 16. Februar 1970, Az. 3152 - VI - 1691/69, geändert worden ist, außer Kraft.
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