Amtstracht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
DE - Landesrecht Bayern

Amtstracht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

1.  Art und Ausgestaltung der Amtstracht

1.1 

Die Amtstracht besteht aus einer dunkelblauen Robe mit dunkelblauem Besatz.

1.2 

Der Besatz besteht
bei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern sowie bei Landesanwältinnen und Landesanwälten aus Samt,
bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie mit deren Aufgaben betrauten Personen aus Wollstoff.

1.3 

¹Die Robe bedeckt die Kleidung bis über die Mitte der Unterschenkel und bis zum Handgelenk. ²Material, Schnitt und Gestaltung der Robe müssen mit dem Ansehen der Rechtspflege vereinbar sein.

1.4 

¹Männer tragen zur Robe ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege. ²Für Frauen ist eine andere weiße Bekleidung (zum Beispiel Bluse oder Schal, der ein Kleidungsstück anderer Farbe verdeckt) zulässig. ³Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und mit deren Aufgaben betraute Personen können auch Blusen oder Hemden in anderer unauffälliger Farbe tragen.

2.  Verpflichtung zum Tragen der Amtstracht

2.1 

Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen der Verwaltungsgerichte zu tragen.

2.2 

¹Bei anderen Amtshandlungen sowie in Sitzungen außerhalb des Gerichtssaals ist die Amtstracht zu tragen, wenn es wegen der Art oder der Bedeutung der Handlung oder aus sonstigen Gründen mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist. ²Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die oder der die Amtshandlung Leitende.

2.3 

Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes ist zu beachten.

2.4 

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter tragen bei den Verwaltungsgerichten keine Amtstracht.

2.5 

Entsprechend den Regelungen für Landesanwältinnen und Landesanwälte kann Amtstracht getragen werden von Bediensteten der Regierung als Vertreter des öffentlichen Interesses oder als Vertreter des Freistaates Bayern.

2.6 

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

3.  Beschaffung der Amtstracht

¹Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache der Trägerin und des Trägers. ²Für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sowie für mit deren Aufgaben betraute Personen können von den Gerichten staatseigene Amtstrachten beschafft werden.

4.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
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