Amtshilfe der Gemeinden in der Flurbereinigung
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Amtshilfe der Gemeinden in der Flurbereinigung

Aufgrund des Art. 25 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1977 (GVBl S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Amtshilfe der Gemeinden in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz folgende Bekanntmachung:
1 – In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777), gewähren die Gemeinden den Flurbereinigungsbehörden nach § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die erforderliche Amtshilfe.
2 – Die Amtshilfe der Gemeinde richtet sich ferner nach dem Ersten Teil des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 544), soweit das Flurbereinigungsgesetz nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält.
3 – Für die im Flurbereinigungsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften des § 110 FlurbG und des Art. 27 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1982 (GVBl S. 903). Soweit für Ladungen und andere Mitteilungen, die in jeder Form bekannt gegeben werden können (§ 111 Abs. 1 FlurbG), die Form der öffentlichen Bekanntmachung gewählt wird, gilt Satz 1.
4 – Für das Zustellungsverfahren gelten nach § 112 FlurbG die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) sowie die Bestimmungen des § 113 FlurbG.
5 – Für das Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft (§ 136 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) ist Art. 26 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) maßgebend.
6 – Die Voraussetzungen, unter denen die Flurbereinigungsbehörde die Gemeinde um Amtshilfe ersuchen kann, sowie die Möglichkeiten der Zurückweisung eines Amtshilfeersuchens ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG.
7 – Hält die Gemeinde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der Flurbereinigungsbehörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde (Art. 5 Abs. 5 BayVwVfG).
8 – Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die Flurbereinigungsbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die Gemeinde geltenden Recht (Art. 7 Abs. 1 BayVwVfG).
9 – Die Flurbereinigungsbehörde trägt gegenüber der Gemeinde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die Gemeinde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich (Art. 7 Abs. 2 BayVwVfG).
10 – Die Gemeinde leistet nach § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG der Flurbereinigungsbehörde insbesondere in folgenden Fällen die erforderliche Amtshilfe:
bei der Ermittlung der Beteiligten,
bei öffentlichen Bekanntmachungen,
bei Zustellungen,
bei der Vollstreckung von Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft sowie
durch die Erteilung von Auskünften.
11 – Die Gemeinde unterstützt die Flurbereinigungsbehörde bei der Ermittlung der Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren durch
Mitteilungen über die Anschriften von Beteiligten,
weitere Angaben, um die Identität oder den Verbleib eines Beteiligten feststellen zu können,
Mitteilungen über Inhaber von Rechten an Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder über Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
Mitteilungen über Wasser- und Bodenverbände oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.
12 – Datenschutzrechtliche Vorschriften stehen der Unterstützung durch die Gemeinde grundsätzlich nicht entgegen, da die Flurbereinigungsbehörde nach § 11 FlurbG zur Ermittlung der Beteiligten verpflichtet ist.
13 – Die öffentliche Bekanntmachung hat in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz eine erhebliche Bedeutung, da sie eine der Voraussetzungen für den Beginn von Rechtsmittelfristen ist. Außerdem ist sie für die Wirksamkeit von Ladungen und anderen Mitteilungen ausschlaggebend. Die genaue Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist daher unabdingbar.
Vor allem folgende Verwaltungsakte, Ladungen und Mitteilungen müssen öffentlich bekannt gemacht werden:
Flurbereinigungsbeschluss (§ 6 Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 2, § 93 Abs. 2, § 103c Abs. 2 FlurbG),
Erhebliche Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2 FlurbG),
Teilung des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 3 FlurbG),
Einstellung bzw. Umstellung eines Flurbereinigungsverfahrens (§ 9 Abs. 1, § 87 Abs. 3 und 4, § 94 Abs. 2, § 103d FlurbG),
Aufforderung zur Anmeldung von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind (§ 14 Abs. 1 FlurbG),
Ladung zur Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft (§ 21 Abs. 2 FlurbG),
Feststellung der Wertermittlungsergebnisse (§ 32 Satz 3 FlurbG in Verbindung mit Art. 9 Satz 4 AGFlurbG),
zeitweilige Einschränkungen des Eigentums (§ 34 Abs. 4 FlurbG),
Ausführungsanordnung und Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 1 und 3, § 86 Abs. 1 Nr. 5, §§ 101, 103f Abs. 3 FlurbG),
Änderung des Flurbereinigungsplanes nach der Ausführungsanordnung (§ 64 FlurbG),
Vorläufige Besitzeinweisung (§ 65 Abs. 2, § 101 FlurbG),
Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG),
Auflösung der Teilnehmergemeinschaft (§ 153 Abs. 1 FlurbG).
14 – Soweit für Ladungen und andere Mitteilungen nicht die Form der öffentlichen Bekanntmachung vorgeschrieben ist oder gewählt wird, können sie gemäß § 111 Abs. 1 FlurbG unter Beachtung von § 111 Abs. 2 FlurbG in jeder Form bekannt gegeben werden (z.B. durch mündliche oder schriftliche Mitteilung, Veröffentlichung in einer Tageszeitung).
Hierfür kommen vor allem in Frage:
Ladung zu Teilnehmerversammlungen und Anhörungsterminen (§ 5, § 22 Abs. 1 FlurbG, § 32 FlurbG in Verbindung mit Art. 9 AGFlurbG, § 59 Abs. 3 und § 100 FlurbG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AGFlurbG),
Ladungen und Mitteilungen an mehrere Beteiligte (§ 111 Abs. 1 FlurbG),
Verwendungsnachweise der Teilnehmergemeinschaft,
Bekanntmachungen der Teilnehmergemeinschaft, wenn sie nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens fortbesteht,
sonstige Bekanntmachungen.
15 – Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 110 FlurbG in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften.
Flurbereinigungsgemeinden sind nach § 6 Abs. 3 FlurbG alle Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen. Angrenzende Gemeinden sind alle Gemeinden, die an Flurbereinigungsgemeinden angrenzen. Die öffentliche Bekanntmachung in den angrenzenden Gemeinden ist dann nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, das dort keine Beteiligten, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen.
16 – Maßgeblich für die Art der öffentlichen Bekanntmachung ist Art. 27 Abs. 2 GO. Danach gilt grundsätzlich die Bekanntmachungsart, die von der Gemeinde für die Bekanntmachung ihrer Satzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 19. Januar 1983 (GVBl S. 14) bestimmt ist.
Die Gemeinden teilen den Flurbereinigungsbehörden auf Anforderung die für ihren Bereich ortsübliche Art der Bekanntmachung von Satzungen mit. Erfolgt die Bekanntmachung durch Amtsblatt oder ein anderes regelmäßig erscheinendes Druckwerk, so teilt die Gemeinde zugleich mit, in welchen Zeitabständen das Amtsblatt oder Druckwerk erscheint; wird die Bekanntmachung durch Niederlegung bewirkt, so teilt die Gemeinde ferner mit, ob die Niederlegung an Gemeindetafeln oder in einer Tageszeitung bekannt gegeben wird.
Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil eines Verwaltungsaktes, einer Ladung oder einer sonstigen Mitteilung, so kann die Bekanntmachung auch durch Auslegung gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 2 GO erfolgen. Auf Anfrage der Flurbereinigungsbehörde teilt die Gemeinde im Einzelfall mit, wie bei der Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes, einer Ladung oder sonstigen Mitteilung, die Pläne, Karten oder sonstige Nachweise umfasst, verfahren werden soll (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 GO).
Die Gemeinden teilen den Flurbereinigungsbehörden während der Dauer des Flurbereinigungsverfahrens jede Änderung der Bekanntmachungsart ohne Aufforderung mit.
17 – Schreiben der Flurbereinigungsbehörde, die öffentliche Bekanntmachungen betreffen, sind auf die jeweilige Art der ortsüblichen Bekanntmachung der Gemeinde abzustimmen. Sind bestimmte Bekanntmachungs- und Verfahrenstermine geplant, so unterrichtet sich die Flurbereinigungsbehörde bei der Gemeinde über die nächsten Erscheinungstermine des Amtsblattes oder des regelmäßig erscheinenden Druckwerkes. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten, Ladungen und sonstigen Mitteilungen, die Pläne, Karten oder sonstige Nachweise umfassen, ist weiterhin zu beachten, dass der Gegenstand der Bekanntmachung sowie Ort und Zeit der Auslegung gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO mindestens eine Woche vor der Auslegung von der Gemeinde so bekannt zu geben sind, wie sie ihre Satzungen bekannt macht (Amtsblatt oder regelmäßig erscheinendes Druckwerk).
18 – Für Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft obliegt die Pflicht zur Amtshilfe der Verwaltungsgemeinschaft. Für die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsakten, Ladungen und sonstigen Mitteilungen durch die Verwaltungsgemeinschaft gelten die Nummern 16 und 17 entsprechend (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 VGemO).
19 – Für das Zustellungsverfahren gelten nach § 112 FlurbG die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und § 113 FlurbG. Danach kann außer den Zustellungen durch die Post (Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG oder eingeschriebenen Brief nach § 4 VwZG) wie folgt zugestellt werden:
Durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG).
In der Regel wird die Zustellung an mehrere Beteiligte durch die Gemeinde gegen Empfangsbekenntnis auf einer Zustellungsliste vorgenommen, soweit die Flurbereinigungsbehörde bei größeren Orten nicht die Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde selbst durchführt.
Durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift (§ 6 VwZG).
An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kann durch Vorlegen der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, dass das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.
Durch Umlauf in der Gemeinde (§ 113 FlurbG), ausgenommen Widerspruchsbescheide.
Soll mehreren Beteiligten in einer Gemeinde durch Umlauf zugestellt werden, so ist der Gemeinde das zuzustellende Schriftstück mit einer beglaubigten Abschrift und einer Zustellungsliste zu übersenden. Der Bedienstete der Gemeinde legt das Schriftstück der Person, an die es gerichtet ist, zur Kenntnisnahme vor. Die Bekanntgabe ist in der Zustellungsliste zu bestätigen. Die beglaubigte Abschrift ist bei der Gemeinde oder bei einem der Beteiligten, an die der Umlauf gerichtet ist, niederzulegen. Auf die Niederlegung ist in dem Schriftstück hinzuweisen.Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen (§ 11 VwZG) oder wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert (§ 13 VwZG), so ist an Stelle des Schriftstückes eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der beglaubigten Abschrift zu übergeben oder zurückzulassen. Widerspruchsbescheide dürfen nicht durch Umlauf zugestellt werden (§ 113 Nr. 3 FlurbG); dies gilt auch für Schriftstücke, die personenbezogene Daten enthalten.
20 – Die Zustellungen sind von der Gemeinde sorgfältig und pünktlich vorzunehmen, insbesondere dann, wenn Fristen in Lauf gesetzt werden. Auf den Lauf von Fristen ist die Gemeinde im jeweiligen Anschreiben hinzuweisen. Eine Zustellung mit einfachem Brief durch die Post genügt nicht.
21 – Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung gegen Beteiligte an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz werden nach § 136 FlurbG im Verwaltungszwangsverfahren wie Gemeindeabgaben vollstreckt. Das Nähere ist in der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vollstreckung von Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung vom 10. März 1981 (LMBl S. 19) geregelt; die Amtshilfe der Gemeinde beschränkt sich danach in der Regel auf den Fall, dass bewegliche Sachen gepfändet werden sollen; dabei kann der Vollstreckungsauftrag an die Gemeinde gerichtet werden, falls diese einen eigenen Vollstreckungsbediensteten hat (vgl. Nr. 11 der LMBek vom 10. März 1981).
22 – Soweit mit Art. 5 BayVwVfG vereinbar, leistet die Gemeinde der Flurbereinigungsbehörde des Weiteren Amtshilfe vor allem
bei der Einleitung der Flurbereinigung,
bei der Ermittlung von Kandidaten für die Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft,
soweit möglich und zweckmäßig durch Bereitstellen von Räumen für Versammlungen, Verhandlungen, Vorstandssitzungen, technische Arbeiten, die Aufbewahrung von Geräten, die Auslegung von Karten usw.,
durch Bereitstellen von Aufsichtspersonal bei der öffentlichen Auslegung von Schriftstücken und Karten,
durch Erteilung von Auskünften in allen mit der Durchführung der Flurbereinigung zusammenhängenden Fragen.
23 – Für die Amtshilfe der Gemeinde ist nach § 135 Abs. 2 FlurbG keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen.
24 – Die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Januar 1958 (MABl S. 104) und des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Februar 1958 (LMBl S. 20) werden aufgehoben.
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
I. A. Dr.
I. A.
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