AELFV
DE - Landesrecht Bayern

AELFV: Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämterverordnung-LM – AELFV) Vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 199) BayRS 7801-2-L (§§ 1–4)

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

§ 1 Ämter

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) werden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) errichtet.
(2) Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter sind in Anlage 1 festgelegt.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Ämter nehmen folgende Aufgaben wahr:
Im Bereich Landwirtschaft:
Flächen- und tierbezogene Förderung,
Bildung und Beratung,
Ernährung und Hauswirtschaft,
im Bereich Forsten die Aufgaben der unteren Forstbehörden nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Aufgaben nach der Jäger- und Falknerprüfungsordnung.
(2) Ferner nehmen die Ämter folgende überregionale Aufgaben wahr, soweit sie ihnen nach Anlage 1 zugewiesen sind:
Im Bereich Landwirtschaft:
Investitionsförderungen, LEADER,
Landnutzung,
Versuchszentrum,
Nutztierhaltung,
Gemeinschaftsverpflegung,
Prüfungen und Kontrollen,
Gartenbau,
im Bereich Forsten:
überregionale Raumordnung und Landesplanung,
phytosanitäre Kontrollen,
Schutzwaldsanierung,
überregionale Angelegenheiten der Jagd.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind für die Durchführung des Förderprogramms LEADER aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER in ELER) die Ämter mit einem Sachgebiet L 1.3 Investitionsförderungen, LEADER in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen nach Maßgabe der Anlage 2 örtlich zuständig.

§ 3 Aufsichtsbehörden

(1) Die Ämter unterstehen der Aufsicht des Staatsministeriums.
(2) Im Bereich Landwirtschaft unterstehen die Ämter abweichend von Abs. 1 der Aufsicht
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
in Haushalts- und Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Dienstaufsicht,
in Förderangelegenheiten,
bei der Arbeitsorganisation der Fachrechtskontrollen,
der Landesanstalt für Landwirtschaft im Vollzug der Vorschriften über die pflanzliche und tierische Erzeugung,
der Regierungen
bei Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange und als Fachbehörde,
in Angelegenheiten des Grundstückverkehrsgesetzes,
in Angelegenheiten der Gemeinwohlberatung und der Unternehmensberatung,
in Angelegenheiten der Ernährungsbildung und der Hauswirtschaft,
in Angelegenheiten der Berufsausbildung in den Berufen Landwirt/Landwirtin und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft und Fachpraktikerin Hauswirtschaft,
bei dem Lehrkräfteeinsatz an den staatlichen Landwirtschaftsschulen, den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft mit Fachrichtung Ökologischer Landbau, den staatlichen Höheren Landbauschulen und den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft mit Fachrichtung Landbau sowie mit Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements in der Berufsbildung,
in Angelegenheiten des Bildungsprogramms Landwirtschaft,
in Angelegenheiten der Ernährungssicherstellung und -vorsorge sowie des Katastrophenschutzes.

§ 3a

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
München, den 16. Juni 2005
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister
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