FAG DV-Altlasten
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FAG DV-Altlasten: Durchführungsverordnung zu Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (Altlasten FAG-Durchführungsverordnung – FAG DV-Altlasten) Vom 10. Mai 2001 (GVBl. S. 265) BayRS 605-15-U (§§ 1–8)

Auf Grund des Art. 23 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 2001 (GVBl S. 80, BayRS 605-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kostenersatz durch Dritte im Sinn des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) kann von seiten des Störers, der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) oder aus sonstigen Finanzquellen erlangt werden.
(2) Maßnahmen im Sinn dieser Verordnung sind Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG.

§ 2 Beleihung

¹Die GAB wird jederzeit widerruflich beliehen mit den Aufgaben der Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen gemäß Art. 7 Abs. 4 FAG. ²Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr nach Satz 1 übertragenen Aufgaben sicherzustellen. ³Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt die Beliehene der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium).

§ 3 Aufnahme in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben

(1) ¹Anträge zur Aufnahme von Maßnahmen in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben sind von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden (Antragsberechtigte) bei der GAB einzureichen. ²Folgende Angaben und Unterlagen sind insbesondere beizufügen:
Darstellung der geplanten Maßnahmen und ihrer fachlichen Dringlichkeit aus Sicht des Antragstellers,
Aussage, mit welchen Sanierungskosten und welcher Kostenerstattung von Dritten und nach Art. 7 Abs. 4 FAG gerechnet wird,
Gutachten, Planungsunterlagen, Stellungnahmen der Fachbehörden,
detaillierte Kostenschätzung mit Mittelabflussplan (für die Gesamtdauer der Sanierung),
Angaben zu den in Betracht kommenden Störern,
Erklärung, inwieweit ein Kostenersatz durch Dritte nicht erreichbar ist, und Angabe der Gründe hierfür,
Nachweis, dass der Eigenanteil nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG durch Tragung der notwendigen Kosten für Amtsermittlung, sonstige Erkundung oder Maßnahmen überschritten wird.
(2) Die Anträge auf Aufnahme in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben sind erstmals für das Haushaltsjahr einzureichen, in dem die Durchführung der Maßnahmen beginnen soll.
(3) ¹Die GAB prüft den Antrag im Hinblick auf die fachliche Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen, die Plausibilität der vorgelegten Kostenschätzung und die mangelnde Erstattungsfähigkeit der geschätzten Kosten durch Dritte und leitet den Antrag mit dem Prüfvermerk an das Staatsministerium weiter. ²Soweit der GAB mehrere Anträge vorliegen, ist ein Vorschlag für eine Reihung nach Dringlichkeit beizufügen.
(4) ¹Über die Aufnahme von Maßnahmen in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben entscheidet das Staatsministerium unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der fachlichen Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen. ²In die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben können auch Maßnahmen aufgenommen werden, mit deren Durchführung aus Gründen der Gefahrenabwehr bereits begonnen werden musste. ³Mit der Aufnahme in die Liste entsteht ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach; über die Höhe der Erstattung und über den Zeitpunkt der Auszahlung entscheidet die GAB nach § 4.

§ 4 Erstattung

(1) ¹Maßgebend für die Ermittlung des Eigenanteils nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG ist die auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres unter Zugrundelegung des Gebietsstands zu Beginn des Jahres, für das die Erstattungsanträge gestellt werden. ² § 1 Abs. 5 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz bleibt außer Betracht. ³Eine Unterschreitung des Eigenanteils in einem Jahr hat keine Auswirkungen auf die Erstattung für andere Jahre. ⁴Beiträge Dritter und Zahlungen sind dem Jahr zuzurechnen, in dem die diesen Beiträgen und Zahlungen zugrunde liegenden Kosten fällig wurden. ⁵Die Kostenerstattung erfolgt zu den Voraussetzungen, die im Jahr des Kostenanfalls vorliegen.
(2) Die Bewilligung der Erstattungsbeträge ist bei der GAB mit folgenden Unterlagen zu beantragen:
Antrag auf Erstattung der notwendigen Kosten für Amtsermittlung und sonstige Erkundung bzw. für Maßnahmen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten im Einzelnen durchgeführt werden,
detaillierte Kostenaufstellung und Darlegung, dass neben einer sparsamen und wirtschaftlichen Durchführung das für die vorgesehene Nutzung erforderliche Sanierungsziel zugrunde gelegt worden ist,
Erklärung, dass die geltend gemachten Kosten bereits verausgabt oder fällig sind,
ggf. aktualisierte Angaben zu den Störern,
Nachweis, dass der Eigenanteil nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG durch Tragung der notwendigen Kosten für Amtsermittlung, sonstige Erkundung oder Maßnahmen überschritten ist.
(3) Die GAB prüft die Antragsunterlagen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen.
(4) Die GAB setzt den Erstattungsbetrag fest, erlässt den Erstattungsbescheid und zahlt die Erstattungsbeträge entsprechend dem Stand der Durchführung der Maßnahmen aus.

§ 5 Schlussabrechnung

Nach Abschluss der Maßnahmen und vor der letzten Kostenerstattung ist von der GAB eine Schlussabrechnung durchzuführen und zu kontrollieren, ob der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde unter Berücksichtigung der Beteiligung Dritter den Eigenanteil nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG geleistet hat.

§ 6 Rückerstattung

¹Erhält der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von Dritten Kostenerstattungen nach § 1 Abs. 2, insbesondere einen Wertausgleich nach § 25 BBodSchG, so ist der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde gegenüber dem Freistaat zur Rückerstattung bereits geleisteter Geldbeträge verpflichtet. ²Eingehende Erstattungen oder Wertausgleichsleistungen hat der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde der GAB unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Meldepflichten

Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben der GAB bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen, mit welchen zu erstattenden Kosten für das folgende Haushaltsjahr gerechnet wird.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
München, den 10. Mai 2001
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister
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